Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_5/2011 KI-generiert

Creditor Fails to Substantiate Appeal Regarding Debt Enforcement Continuation Amount

Geschäftsnummer 5A_5/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the debt collection office concerning the rejection of a request to continue a debt enforcement process. The individual had sought to continue the enforcement of a demand but was informed that the submitted request did not meet the necessary legal requirements, specifically that it was invalid due to the absence of a specified claim amount. The individual appealed this decision to a higher court, which also dismissed the appeal on the grounds that the complaint lacked sufficient justification and did not adequately address the lower court's reasoning. Consequently, the complaint was not entertained by the federal court, and the individual was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Creditor Fails to Substantiate Appeal Regarding Debt Enforcement Continuation Amount: The individual had sought to continue the enforcement of a demand but was informed that the submitted request did not meet the necessary legal requirements, specifically that it was invalid due to the absence of a specified claim amount. The individual appealed this decision to a higher court, which also dismissed the appeal on the grounds that the complaint lacked sufficient justification and did not adequately address the lower court's reasoning. Consequently, the complaint was not entertained by the federal court, and the individual was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Fortsetzung der Betreibung mangelnder Solvenznachweis Konkursverhandlung Verletzung der Begründungspflicht Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient grounds as per this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs according to this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_5/2011

Urteil vom 6. Januar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Zurückweisung eines Fortsetzungsbegehrens durch das Betreibungsamt,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf einen Beschwerde-Weiterzug des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der Amtsgerichtspräsidentin A.________ von B.________ betreffend die Zurückweisung eines Fortsetzungsbegehrens des Beschwerdeführers für Fr. 5'490.-- durch das Betreibungsamt Y.________ in einer Betreibung des Beschwerdeführers für lediglich Fr. 5'438.-- nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Begründung des Beschwerde-Weiterzugs genüge den Begründungsanforderungen nicht, insbesondere setze sich der Beschwerdeführer nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach der Beschwerdeführer nur für die in Betreibung gesetzte Forderung die Fortsetzung verlangen könne und eine Pfändungsankündigung, in welcher nicht der in Betreibung gesetzte Forderungsbetrag aufgeführt sei, nichtig wäre, sodann sei das Verfahren vor den SchK-Aufsichtsbehörden grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 21. Dezember 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann