Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_5/2008 KI-generiert

Federal Tribunal Declines Review of Guardianship Review Initiation and Psychiatric Evaluation Order Due to Inadmissible and Abusive Appeal

Geschäftsnummer 5A_5/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the evaluation of guardianship measures, initiated by a guardianship authority. The individual submitted a complaint against a decision from the administrative court that dismissed his appeal against a ruling by the regional government concerning the guardianship proceedings, which included an order for a psychiatric assessment. The administrative court found sufficient indications that warranted further investigation into the individual's need for care and representation, citing numerous erratic submissions from him and their impact on his financial wellbeing. The appeal to the federal court was deemed inadmissible due to lack of sufficient legal reasoning and was also considered an abuse of process, leading to the decision not to consider the complaint. Court costs were imposed on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 374 Abs. 2 ZGB, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Tribunal Declines Review of Guardianship Review Initiation and Psychiatric Evaluation Order Due to Inadmissible and Abusive Appeal: The individual submitted a complaint against a decision from the administrative court that dismissed his appeal against a ruling by the regional government concerning the guardianship proceedings, which included an order for a psychiatric assessment. The administrative court found sufficient indications that warranted further investigation into the individual's need for care and representation, citing numerous erratic submissions from him and their impact on his financial wellbeing. The appeal to the federal court was deemed inadmissible due to lack of sufficient legal reasoning and was also considered an abuse of process, leading to the decision not to consider the complaint. Court costs were imposed on the individual.

Schlagwörter

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Vormundschaft Verwaltungsbeschwerde psychiatrische Beweismittel Verfahrensüberprüfung Prüfung des Asylgesuchs Appellentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Cited as the basis for the Tribunal's decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient reasoning and abusive conduct.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the determination of the fee, taking into account the abusive nature of the appellant's litigation conduct.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for the decision to impose court costs on the losing appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_5/2008

Urteil vom 3. Januar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen,

Einholung eines psychiatrischen Gutachtens,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Schwyzer Regierungsrats (betreffend das - durch die Vormundschaftsbehörde Y.________ am 23. Oktober 2006 eingeleitete - Verfahren zur Prüfung einer vormundschaftlichen Massnahme samt Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens nach Art. 374 Abs. 2 ZGB ) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die vorliegende Eingabe gegen einen Entscheid im Zusammenhang mit vormundschaftlichen Massnahmen als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommen worden ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG),

dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid erwog, es bestünden hinreichende Anhaltspunkte, welche es geböten, die Betreuungs- und Vertretungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers näher abzuklären, dazu gehörten u.a. die Vielzahl von Eingaben des Beschwerdeführers mit teilweise wirrem Inhalt sowie die erheblichen Auswirkungen des Verhaltens des Beschwerdeführers auf seine finanziellen Verhältnisse, weil sodann der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2006 unstreitig Wohnsitz in der Gemeinde Y.________ gehabt habe, sei die dortige Vormundschaftsbehörde örtlich zuständig ( BGE 126 III 415 E. 2c S. 419), die Beurteilung der weiteren Anträge des Beschwerdeführers falle entweder nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (z.B. Suspendierung des Kantonsgerichtspräsidenten von seinem Amt) oder könne nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein (z.B. öffentlich-rechtliche Entschädigungsforderungen gegenüber dem Gemeinwesen),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den Entscheid der Vormundschaftsbehörde anficht,

dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer gegenüber zahlreichen Personen eine Forderung von Fr. 120'000.-- geltend macht, die weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 30. Oktober 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei der missbräuchlichen Art seiner Prozessführung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist ( Art. 65 Abs. 2 BGG ),

dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann