Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_499/2024 KI-generiert

Father v. Mother regarding Custody Appeal Suspension

Geschäftsnummer 5A_499/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between the unmarried parents of a young child born in February 2018. The child resides with the mother and an adult half-sister, but due to the mother's frequent and extended trips abroad during the school year, the father sought custody of the child. Concerns were raised about the mother's intentions to potentially move to Laos with the child, prompting the Child and Adult Protection Authority (KESB) to implement measures, including confiscating travel documents and registering a travel ban for the child in police systems. In January 2024, the mother embarked on an Asian trip without the child, leaving him with the father, which led to further legal action including a request for a change in custody. On June 21, 2024, KESB awarded custody to the father, and the appeal did not halt this enactment. Subsequently, the mother contested this decision and sought reinstatement of the suspensive effect before the Administrative Court of the Canton of Zug, which restored the suspensive effect on July 25, 2024. Following this, the father appealed to the Federal Tribunal, requesting immediate removal of the suspensive effect from the mother's appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father v. Mother regarding Custody Appeal Suspension: The child resides with the mother and an adult half-sister, but due to the mother's frequent and extended trips abroad during the school year, the father sought custody of the child. Concerns were raised about the mother's intentions to potentially move to Laos with the child, prompting the Child and Adult Protection Authority (KESB) to implement measures, including confiscating travel documents and registering a travel ban for the child in police systems. In January 2024, the mother embarked on an Asian trip without the child, leaving him with the father, which led to further legal action including a request for a change in custody. On June 21, 2024, KESB awarded custody to the father, and the appeal did not halt this enactment. Subsequently, the mother contested this decision and sought reinstatement of the suspensive effect before the Administrative Court of the Canton of Zug, which restored the suspensive effect on July 25, 2024. Following this, the father appealed to the Federal Tribunal, requesting immediate removal of the suspensive effect from the mother's appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufschiebende Wirkung (Umteilung der Obhut) vorsorgliche Zuteilung der Obhut elterlicher Konflikt Sistierung des Besuchsrechts Zwischenentscheid Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Kindeswohlgefährdung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal in simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_499/2024

Urteil vom 7. August 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg,

Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 12, 6300 Zug,

C.________,

c/o B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Tobler,

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Umteilung der Obhut),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 25. Juli 2024 (F 2024 30).

Sachverhalt:

Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im Februar 2018 geborenen Sohnes, welcher im Haushalt seiner Mutter und der mittlerweile erwachsenen Halbschwester wohnt.

Nachdem die Mutter mit ihm zweimal während des Schuljahres für längere Zeit ins Ausland gereist war, verlangte der Vater die Übertragung der Obhut an ihn. Aufgrund von Drohungen der Mutter, mit dem Kind nach Laos auszuwandern, verfügte die KESB die Hinterlegung der Ausweisschriften und die Eintragung eines Ausreiseverbotes für das Kind in den polizeilichen Fahndungssystemen. Als die Mutter im Januar 2024 eine geplante Asienreise ohne das Kind durchführte und dieses beim Vater zurückliess, beantragte auch die Beiständin vorsorglich die Umteilung der Obhut. Mit ausführlich begründetem Massnahmeentscheid vom 21. Juni 2024 teilte die KESB die Obhut dem Vater zu; einem allfälligen Rechtsmittel entzog sie die aufschiebende Wirkung.

Um diesem Entscheid zuvorzukommen, hatte die Mutter kurz vorher für den Sohn beim Kantonsgericht Zug eine Unterhaltsklage eingereicht und im Rahmen eines dortigen Gesuches um vorsorgliche Massnahmen die (superprovisorische) Feststellung verlangt, dass die Ausreisesperre aufzuheben und die KESB für die Obhutsfrage nicht mehr entscheidzuständig sei. Mit Entscheid vom 12. April 2024 trat das Kantonsgericht Zug auf dieses Gesuch nicht ein. Diesbezüglich ist das Rechtsmittelverfahren hängig (vgl. dazu Urteil 5A_418/2024).

Sodann erhob die Mutter gegen den KESB-Entscheid vom 21. Juni 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Beschwerde, in welcher sie den Verfahrensantrag stellte, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung wieder her, wies aber den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung der Unterhaltsklage ab.

Mit Beschwerde vom 5. August 2024 wendet sich der Vater an das Bundesgericht und verlangt, dass der kantonalen Beschwerde die aufschiebende Wirkung sofort wieder zu entziehen sei.

Erwägungen:

1. Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Er ist, da nicht verfahrensabschliessend, ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3).

Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG ( BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen namentlich BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 II 369 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG und er erhebt auch keine Verfassungsrügen, sondern er beschränkt sich auf appellatorische Ausführungen zu diversen Vorfällen. Die Eintretensvoraussetzungen sind somit nicht erfüllt.

Bloss der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die vom Vater geäusserten Bedenken nachvollziehbar sind, das rabiate Verhalten der Mutter dem Verwaltungsgericht aber bekannt ist und in der angefochtenen Verfügung Berücksichtigung fand. Im Übrigen würde ein rascher verwaltungsgerichtlicher Beschwerdeentscheid im Kindeswohl liegen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin, der Beiständin, der KESB des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli