Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_499/2021 KI-generiert

Debtor's Enforcement Challenge Dismissed for Lack of Substantiation on Appeal

Geschäftsnummer 5A_499/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Zurich Cantonal Supreme Court, which did not accept his appeal due to insufficient justification. The case involved a debt collection procedure initiated by the Zurich 3 Debt Collection Office. Initially, the complainant sought redress at the Horgen District Court, which redirected the matter to the Zurich District Court citing lack of jurisdiction. The Zurich District Court also did not accept the appeal, after which the complainant escalated the matter to the Zurich Cantonal Supreme Court, which again dismissed the appeal due to inadequate arguments. The complainant then took the case to the Federal Tribunal, challenging the dismissal based on claims of evidence being ignored and previous payments through salary deductions. However, the previous courts clarified that the validity and amount of the claim were not at issue in this appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG, Art. 64 al. 1 BGG; Debtor's Enforcement Challenge Dismissed for Lack of Substantiation on Appeal: The case involved a debt collection procedure initiated by the Zurich 3 Debt Collection Office. Initially, the complainant sought redress at the Horgen District Court, which redirected the matter to the Zurich District Court citing lack of jurisdiction. The Zurich District Court also did not accept the appeal, after which the complainant escalated the matter to the Zurich Cantonal Supreme Court, which again dismissed the appeal due to inadequate arguments. The complainant then took the case to the Federal Tribunal, challenging the dismissal based on claims of evidence being ignored and previous payments through salary deductions. However, the previous courts clarified that the validity and amount of the claim were not at issue in this appeal process.

Schlagwörter

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Betreibungsverfahren Betreibungsforderung Vollstreckung Zulässige Gründe Forderungseingabe substantiierte Begründung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not entertained in the simplified procedure due to the lack of sufficient reasoning.

Art. 64 al. 1 BGG

Used as the basis for rejecting the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 al. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_499/2021

Urteil vom 2. Juli 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 3,

Sihlfeldstrasse 10, Postfach, 8036 Zürich,

Gemeinde U.________,

vertreten durch das kjz Horgen.

Gegenstand

Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 10. Juni 2021 (PS210071-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Horgen. Das Bezirksgericht nahm die Eingabe als Beschwerde gegen die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 3 entgegen. Mit Beschluss vom 11. Februar 2021 trat es auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Eingabe an das Bezirksgericht Zürich. Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2021 trat das Bezirksgericht Zürich auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 10. Juni 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Gegen diesen Entscheid (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5A_500/2021) hat der Beschwerdeführer am 17. Juni 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass seine Beschwerde an das Obergericht genügend begründet gewesen wäre. Dazu genügt insbesondere sein Vorbringen nicht, er habe Beweise vorgelegt, die ignoriert worden seien. Sodann wiederholt er bloss, die Forderung sei durch einen Lohnabzug bezahlt worden. Bereits das Bezirksgericht hatte erläutert, dass Bestand und Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung nicht Thema des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG seien, womit er sich vor Obergericht nicht auseinandergesetzt hat. Das Verhalten der KESB Horgen ist schliesslich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Am Rande spricht der Beschwerdeführer vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, doch ist unklar, ob er sich auf das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren bezieht. Ein entsprechendes Gesuch wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg