Enforcement Seizure of Storage Unit: Due Process and Appeal Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a debt enforcement case, the Zurich 11 Debt Enforcement Office was instructed by the Zurich 1 Debt Enforcement Office to inspect a storage unit rented by the complainant and seize any assets found. The enforcement officer reported that the storage unit only contained clothes and personal effects, which were exempt from seizure. Subsequently, the complainant accused the officer of breaking into her private storage, filed a report with the Zurich District Court, and appealed when the court did not entertain her complaint. The Zurich Higher Court dismissed her appeal, concluding that the enforcement office acted appropriately as her storage had to be opened after she was absent on the announced seizure date. The complainant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, asserting a lack of notification and access to documents, and claimed her belongings were moved after the enforcement action.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 Abs. 2 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 5 SchKG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Enforcement Seizure of Storage Unit: Due Process and Appeal Rights: The enforcement officer reported that the storage unit only contained clothes and personal effects, which were exempt from seizure. Subsequently, the complainant accused the officer of breaking into her private storage, filed a report with the Zurich District Court, and appealed when the court did not entertain her complaint. The Zurich Higher Court dismissed her appeal, concluding that the enforcement office acted appropriately as her storage had to be opened after she was absent on the announced seizure date. The complainant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, asserting a lack of notification and access to documents, and claimed her belongings were moved after the enforcement action.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible via simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.
Used to waive the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_499/2020
Urteil vom 22. Juni 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________, c/o Betreibungsamt Zürich 11, Schwamendingenstrasse 10, Postfach, 8050 Zürich,
2. Betreibungsamt Zürich 1,
Gessnerallee 50, Postfach, 8021 Zürich,
3. Betreibungsamt Zürich 11, Schwamendingenstrasse 10, Postfach, 8050 Zürich.
Gegenstand
Pfändungsverfahren,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 8. Juni 2020 (PS200096-O/U).
Erwägungen:
1. Im Rahmen eines Pfändungsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wurde das Betreibungsamt Zürich 11 vom Betreibungsamt Zürich 1 rechtshilfeweise angewiesen, die von der Beschwerdeführerin bei der C.________ gemietete Lagerbox zu begutachten und allfällige Aktiven darin einzupfänden. Am 18. März 2020 wurde die Pfändung vom Pfändungsbeamten B.________ in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Lagerhalterin vollzogen. Laut Pfändungsbericht befanden sich in der Lagerbox lediglich Kleider und persönliche Effekten der Beschwerdeführerin, die in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 SchKG aus der Pfändung ausgeschlossen wurden. Gemäss Stichproben gab es in den Lagerräumlichkeiten keine verwertbaren Aktiven.
Am 2. April 2020 erstattete die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich Anzeige wegen "EINBRUCH PERSON HR. B.________ IN MEIN PRIVAT BOX NR. xxx" (recte: Nr. yyy). Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. April 2020 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. April 2020 Beschwerde. Mit Urteil vom 8. Juni 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Das Obergericht hat erwogen, soweit die Beschwerdeführerin eine Disziplinarmassnahme gegen den Betreibungsbeamten verlange, sei die II. Zivilkammer als obere Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen nicht zuständig. Eine Überweisung an die zuständige Verwaltungskommission könne unterbleiben, da die Anzeige erstattende Person keine Disziplinarbeschwerde erheben könne. Nicht einzutreten sei auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, die Forderung bestehe nicht. Im Übrigen setze sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander, sie bringe unzulässige neue Tatsachenbehauptungen vor und es fehle an einem praktischen Verfahrenszweck, da sie die notwendigen Akten erhalten habe, soweit die Beschwerde die Akteneinsicht betreffe, und sodann aus der Beschwerde nicht hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin darauf abziele, die Folgen von Fehlern im Pfändungsverfahren durch eine neue Pfändung rückgängig zu machen. Vielmehr möchte sie abklären lassen, ob der Beamte seine Sorgfaltspflichten bei der Pfändung verletzt habe, und sie mache unter anderem geltend, sie habe ein neues Schloss kaufen müssen. Für Haftungsklagen nach Art. 5 SchKG sei die Aufsichtsbehörde jedoch nicht zuständig. Im Übrigen sei das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerin sei am Tag der ordentlich angekündigten Pfändung am Pfändungsort nicht persönlich anwesend gewesen und ihre C.________-Box sei verschlossen gewesen, weshalb sie habe geöffnet werden müssen.
4. Die Beschwerdeführerin stellt keine Anträge, wie dies für eine Beschwerde erforderlich wäre ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Zusammengefasst macht sie geltend, sie sei über die Pfändung nicht informiert worden, habe keine Akteneinsicht erhalten und nach der Pfändung seien ihre Sachen verschoben gewesen. Dabei schildert sie jedoch bloss ihre Sicht auf die Vorgänge rund um die Pfändung und auf weitere Lebensumstände. Eine Sachverhaltsrüge ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) fehlt. Mit den genannten Erwägungen des Obergerichts setzt sie sich nicht auseinander und sie zeigt nicht auf, inwiefern sie gegen Recht verstossen sollen.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Es rechtfertigt sich aufgrund der konkreten Umstände ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg