Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_499/2019 KI-generiert

Appeal Regarding Decades-Old Placement in School Home Inadmissible Due to Untimely Challenge and Lacking Current Legal Interest

Geschäftsnummer 5A_499/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In 1981, an individual was placed in a school home by a decree issued by the former Guardianship Authority in Basel, based on an agreement between various parties, including the individual's parents and a representative from the Social Pedagogical Service. In 2018, the individual sought a judicial declaration that this placement constituted unlawful deprivation of liberty, arguing the decree was never legally binding or null and void, and further demanded compensation. The court tasked with protective custody issues forwarded the case as a complaint to the Basel-Stadt Appellationsgericht as a higher administrative court. However, this court declined to proceed based on the expired complaint deadline, although it provided detailed reasons emphasizing the legality of the original placement. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging the Appellationsgericht's decision and alleging violations of several European Convention on Human Rights provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 454 ZGB, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Regarding Decades-Old Placement in School Home Inadmissible Due to Untimely Challenge and Lacking Current Legal Interest: In 2018, the individual sought a judicial declaration that this placement constituted unlawful deprivation of liberty, arguing the decree was never legally binding or null and void, and further demanded compensation. The court tasked with protective custody issues forwarded the case as a complaint to the Basel-Stadt Appellationsgericht as a higher administrative court. However, this court declined to proceed based on the expired complaint deadline, although it provided detailed reasons emphasizing the legality of the original placement. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging the Appellationsgericht's decision and alleging violations of several European Convention on Human Rights provisions.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Vormundschaft Fehlen materieller Voraussetzungen Beschwerdelegitimation Ausweisung aus einer Wohnung Wechsel des Kindesaufenthaltsorts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used for the decision not to enter upon the appeal via a presidential order.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the levying of court costs due to the concrete circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_499/2019

Urteil vom 25. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (als Nachfolgeorganisation der früheren Vormundschaftsbehörde).

Gegenstand

Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit einer Verfügung der seinerzeitigen Vormundschaftsbehörde,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 11. Juni 2019 (VD.2018.119).

Sachverhalt:

Im Jahr 1981 wurde A.________ gestützt auf eine zwischen seinen Eltern, einem Vertreter des Sozialpädagogischen Dienstes der Schulen des Kantons Basel-Stadt, dem Vorsteher der damaligen Vormundschaftsbehörde und einer Mitarbeiterin der Koordinationsstelle für Alkohol- und Drogenfragen abgeschlossene Vereinbarung vom 28. September 1981 sowie einer entsprechenden Zustimmung durch die damalige Vormundschaftsbehörde mit Verfügung vom 26. Oktober 1981 im Schulheim B.________ platziert.

Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 verlangte A.________ in diesem Zusammenhang beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt die Feststellung einer widerrechtlichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung bzw. dass die Verfügung der Vormundschaftsbehörde nie rechtskräftig geworden bzw. nichtig bzw. zu widerrufen und ihm Schadenersatz und Genugtuung zu gewähren sei.

Das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen leitete diese Eingabe im Sinn einer Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht weiter, welches mit Urteil vom 11. Juni 2019 darauf zufolge längst abgelaufener Beschwerdefrist nicht eintrat. Mit Blick auf die Aufarbeitung der Lebensgeschichte von A.________ legte es sodann in einer ausführlichen Eventualbegründung dar, dass und inwiefern die seinerzeitige Platzierung im Schulheim rechtmässig war und deshalb nicht an einem Nichtigkeitsgrund leidet.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 19. Juni 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Feststellung einer widerrechtlichen Freiheitsentziehung in den Jahren 1981 und 1982, eventualiter um Rückweisung an die Vorinstanz, sowie um Feststellung der Verletzung zahlreicher EMRK- Bestimmungen.

Parallel dazu hat er die Beschwerde 5A_500/2019 gegen einen weiteren Entscheid des Appellationsgerichts gleichen Datums betreffend die mit Verfügung vom 14. September 1982 angeordnete vorübergehende Unterbringung im Aufnahmeheim Basel eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Das Appellationsgericht hat einen Nichteintretensentscheid gefällt und diesen mit der längst abgelaufenen Beschwerdefrist begründet. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Damit setzt sich der Beschwerdeführer entgegen der in E. 1 dargestellten Begründungspflicht mit keinem Wort auseinander, weshalb die Beschwerde unbegründet bleibt.

3. Die Ausführungen des Appellationsgerichts in der Sache sind einzig im Sinn einer Eventualbegründung erfolgt mit Rücksicht auf das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufarbeitung seiner Biografie. Diesbezüglich ist im Übrigen, bei allem Verständnis für die offensichtlich bis heute andauernde seelische Belastung für den Beschwerdeführer, keine Beschwerdelegitimation im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG auszumachen: Die vor fast 40 Jahren erfolgte Platzierung im Schulheim liesse sich selbst dann, wenn sie sich wie vom Beschwerdeführer behauptet als rechtswidrig oder gar nichtig erweisen würde, nicht mehr rückgängig machen, weshalb kein aktuelles und praktisches Interesse an einer Feststellung besteht, zumal für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche wie auch für Feststellungen mit Genugtuungscharakter, soweit es um Handlungen geht, welche auf Bundesrecht basierten, die Klage nach Art. 454 ZGB zur Verfügung steht ( BGE 140 III 92 E. 2 S. 94 ff.).

4. Nach dem Gesagten ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG mit Präsidialentscheid auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli