Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_499/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation on Mootness and Debt Validity in Bankruptcy Warning Challenge

Geschäftsnummer 5A_499/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint submitted to the Federal Tribunal regarding a decision made by the Intermediate Court of Bern, which had dismissed a previous complaint related to a bankruptcy warning. The court found that the complaint was moot since the bankruptcy warning had been lifted by the relevant office, leading to the conclusion that the request lacked practical relevance. The Federal Tribunal noted deficiencies in the appellant's appeal, particularly that it did not adequately address the court's reasoning or establish that the ruling was legally or constitutionally flawed. Consequently, the appeal was deemed insufficient and not admissible, resulting in the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation on Mootness and Debt Validity in Bankruptcy Warning Challenge: The court found that the complaint was moot since the bankruptcy warning had been lifted by the relevant office, leading to the conclusion that the request lacked practical relevance. The Federal Tribunal noted deficiencies in the appellant's appeal, particularly that it did not adequately address the court's reasoning or establish that the ruling was legally or constitutionally flawed. Consequently, the appeal was deemed insufficient and not admissible, resulting in the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Konkursforderung verfassungsrechtliche Rüge Rechtsvorschlag Verfahrensüberprüfung Anfechtung von Zwischenentscheiden Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning as required by law, leading to non-admission based on this procedural rule.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The simplified procedure applied because the requirements of Art. 108 Abs. 1 BGG for non-entry into the merits were met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant who lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_499/2009

Urteil vom 31. Juli 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt Y.________.

Gegenstand

Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführer, soweit sie sich gegen den Erlass einer Konkursandrohung richtete, als gegenstandslos abschrieb und im Übrigen darauf nicht eintrat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, nachdem das Betreibungs- und Konkursamt die Konkursandrohung von Amtes wegen aufgehoben habe, fehle es der dagegen gerichteten Beschwerde an einem praktischen Verfahrenszweck, weshalb sie als gegenstandslos abzuschreiben sei, soweit sich die Beschwerde gegen den materiellen Bestand der Betreibungsforderung richte, könne diese Frage im (auf die Überprüfung des Vollstreckungsverfahrens beschränkten) Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht geprüft werden, zufolge Nichterhebung des Rechtsvorschlags sei sodann der Zahlungsbefehl rechtskräftig geworden und bilde die Grundlage für eine noch zuzustellende Pfändungsankündigung,

dass auf die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 50'000.-- fordert, weil diese Forderung nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens war und auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. Juli 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann