Appeal on Debt Seizure and Objection Deadline Deemed Moot After Debt Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding a seizure announcement and a request for the reinstatement of legal deadlines, which was initially rejected by the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy. The complainants contested this decision, but the proceedings were suspended due to the death of one of the complainants. Subsequently, an agreement was reached between the parties, resulting in the withdrawal of the enforcement action in question. This led to the matter being deemed moot, prompting the court to close the case, while also stipulating that costs are to be imposed on the complainants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal on Debt Seizure and Objection Deadline Deemed Moot After Debt Withdrawal: The complainants contested this decision, but the proceedings were suspended due to the death of one of the complainants. Subsequently, an agreement was reached between the parties, resulting in the withdrawal of the enforcement action in question. This led to the matter being deemed moot, prompting the court to close the case, while also stipulating that costs are to be imposed on the complainants.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe procedure is discontinued because the subject matter has become moot.
The court costs are imposed on the appellant (Beschwerdeführerin) according to the parties' agreement.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_498/2014
Verfügung vom 23. März 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________ sel.,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Fürsprecher Dominik Gasser,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.________ AG,
2. D.________ AG,
3. E.________ AG,
4. F.________ AG,
5. G.________ AG,
6. H.________ AG,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann,
Beschwerdegegnerinnen,
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West.
Gegenstand
Pfändungsankündigung; Wiederherstellung von Fristen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 28. Mai 2014 (ABS 14 34).
Nach Einsicht
in den Entscheid (ABS 14 34) des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Mai 2014, mit welchem die Beschwerde von A.A.________ gegen die Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. xxx (Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West) sowie das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abgewiesen wurden,
in die Beschwerde in Zivilsachen von A.A.________ und B.A.________ vom 13. Juni 2014,
in Erwägung,
dass das Verfahren nach dem Tod von Beschwerdeführers von Gesetzes wegen sistiert wurde,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 den Abschluss der Vereinbarung vom 23. Dezember 2014 zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnerinnen mitgeteilt hat, wonach (gemäss Ziff. 3.3) die Beschwerdegegnerinnen die Betreibung zurückziehen, und die Parteien dem Bundesgericht für das gegenstandslos werdende Beschwerdeverfahren gemeinsam einen Antrag betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen stellen,
dass das Betreibungsamt am 19. März 2015 dem Bundesgericht mitgeteilt hat, die Betreibung Nr. xxx sei zurückgezogen worden,
dass mit dem gegenüber dem Betreibungsamt erklärten Rückzug der Betreibung ( BGE 83 III 7 S. 10) das Objekt - Pfändungsankündigung sowie Nichtwiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist - wegfällt, um das sich der Rechtsstreit dreht,
dass das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG ),
dass - entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien - die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen werden,
verfügt die Einzelrichterin:
1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
5. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante