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5A_498/2013 KI-generiert

Father's Appeal on Guardianship Transfer and Access Arrangements Dismissed

Geschäftsnummer 5A_498/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Child and Adult Protection Authority regarding the transfer of guardianship over the complainant's two daughters to a new guardian and the commissioning of an expert report concerning visitation rights. The administrative court ruled that it could not intervene in the matter since the initial decision regarding guardianship had already been finalized in November 2012, which the complainant sought to contest. The complainant's appeal was deemed inadmissible as it did not raise valid objections to the prior court's reasoning or specify any relevant legal violations. Consequently, the request for free legal assistance was denied, and the complainant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Father's Appeal on Guardianship Transfer and Access Arrangements Dismissed: The administrative court ruled that it could not intervene in the matter since the initial decision regarding guardianship had already been finalized in November 2012, which the complainant sought to contest. The complainant's appeal was deemed inadmissible as it did not raise valid objections to the prior court's reasoning or specify any relevant legal violations. Consequently, the request for free legal assistance was denied, and the complainant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Besuchsrecht Vormundschaft Rechtsgutachten Anhörung eines Elternteils Vormund Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited as the basis for the decision not to entertain the appeal due to inadmissibility and lack of proper reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the appellant because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_498/2013

Urteil vom 4. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Juni 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Juni 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ u.a. angeordnete) Übertragung der Beistandschaften über die beiden Töchter des Beschwerdeführers auf einen neuen Beistand und die Einholung eines Gutachtens betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs nicht eingetreten ist,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht erwog, die vom Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte Aufhebung der Beistandschaften sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, deren Errichtung gehe auf einen Beschluss vom 6. November 2012 zurück und sei längst rechtskräftig, ebenso wenig könne auf den Beschwerdeantrag auf Verzicht auf ein begleitetes Besuchsrecht eingetreten werden, nachdem lediglich ein Gutachten betreffend die Besuchsrechtsregelung in Auftrag gegeben worden sei, solange keine diesbezüglichen Anordnungen getroffen worden seien, könne das Verwaltungsgericht auch keine solchen überprüfen, gegen die Einholung des Gutachtens habe der Beschwerdeführer offenbar nichts einzuwenden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaften beantragt, weil dieser Antrag weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann