Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_498/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Deficient Debt Enforcement Request

Geschäftsnummer 5A_498/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual contesting a decision from a cantonal court regarding the rejection of a debt collection request. The debt amount claimed was substantial. The cantonal court had denied the individual's request for legal aid due to perceived lack of merits and substantiation of the claim, stating that the evidence provided did not satisfy the requirements for a payment order. The individual’s appeal to the higher court was deemed insufficiently reasoned, and concerns were raised about potential abusive litigation practices. As a result, the complaint was dismissed, and the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Deficient Debt Enforcement Request: The debt amount claimed was substantial. The cantonal court had denied the individual's request for legal aid due to perceived lack of merits and substantiation of the claim, stating that the evidence provided did not satisfy the requirements for a payment order. The individual’s appeal to the higher court was deemed insufficiently reasoned, and concerns were raised about potential abusive litigation practices. As a result, the complaint was dismissed, and the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Urteilsvollstreckung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsauftrag substantiierte Begründung Widerruf der Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not to be entertained because it lacked the required substantiation/reasoning as stipulated by this article.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

The appeal was not to be entertained because, among other reasons, the appellant acted abusively (missbräuchlich prozessiert).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was denied based on this article due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_498/2010

Urteil vom 8. Juli 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand

Rückweisung eines Betreibungsbegehrens,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit) verweigert und dessen Rekurs gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die - mangels Substantiierung der Forderungsurkunden und Forderungsgründe durch das Betreibungsamt erfolgte - Rückweisung eines Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner über 725 Millionen Franken) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, nach Ablauf der Rekursfrist könne der Rekurs auch nicht durch einen unentgeltlichen Rechtsvertreter ergänzt werden, im Rahmen des Verfahrens vor den Aufsichtsbehörden dürfe der materielle Bestand der Betreibungsforderung nicht überprüft werden, das Betreibungsamt habe zu Recht keinen Zahlungsbefehl ausgestellt, nachdem der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Forderung nicht mit einer Forderungsurkunde bzw. einem Rechtsöffnungstitel belegt und anhand dieser Urkunden beziffert habe, neue Beschwerdegründe seien sodann wegen des Novenverbots unzulässig, der Rekurs grenze an Mutwillen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 8. Juni 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann