Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_497/2024 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal on Wage Garnishment Calculation

Geschäftsnummer 5A_497/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Court Dismisses Appeal on Wage Garnishment Calculation The Swiss Federal Court summarily dismissed an appeal against a cantonal supervisory authority's decision concerning wage garnishment execution, initially imposed by the Debt Enforcement Office which determined a debtor's executable income at CHF 3,172.55 per month, based on a net income of CHF 6,850.00 and an established subsistence minimum of CHF 3,677.45 (slightly adjusted by the lower authority to include higher commuting costs). The Court found the appeal inadmissible regarding the debtor's partner, who lacked standing as they were merely a representative in the cantonal proceedings, and dismissed the debtor's appeal as insufficiently substantiated because it consisted of only general assertions—failing to clearly and specifically argue how the lower court's establishment of facts or its legal findings concerning the subsistence minimum constituted an infringement of law, which is a requirement under Article 42(2) BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Appeal on Wage Garnishment Calculation: The Court found the appeal inadmissible regarding the debtor's partner, who lacked standing as they were merely a representative in the cantonal proceedings, and dismissed the debtor's appeal as insufficiently substantiated because it consisted of only general assertions—failing to clearly and specifically argue how the lower court's establishment of facts or its legal findings concerning the subsistence minimum constituted an infringement of law, which is a requirement under Article 42(2) BGG.

Schlagwörter

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Pfändungsvollzug Lohnpfändung Schuldbetreibung Beschwerdelegitimation Mindesteinkommen Lohnkosten Nettolohn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to decide not to enter the merits of the appeal because it was obviously inadmissible and insufficiently reasoned.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose the court costs on the appellants jointly and severally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_497/2024

Urteil vom 7. August 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Bezirk Münchwilen,

Murgtalstrasse 20, Postfach 35, 9542 Münchwilen TG.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 9. Juli 2024 (BS.2024.6).

Sachverhalt:

In der von der C.________ AG für Fr. 71'598.70 eingeleiteten Betreibung Nr. xxx stellte das Betreibungsamt Münchwilen der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2022 den Zahlungsbefehl zu. Mit Entscheid vom 27. September 2023 verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerdeführerin zu einer entsprechenden Zahlung und beseitigte den Rechtsvorschlag. Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_5/2024 vom 9. April 2024 nicht ein.

Nach entsprechender Ankündigung vollzog das Betreibungsamt am 11. März 2024 die Pfändung und verfügte bei einem Nettoeinkommen von Fr. 6'850.-- und einem Existenzminimum von Fr. 3'677.45 eine Lohnpfändung von Fr. 3'172.55 pro Monat für die Dauer eines Jahres.

Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bezirksgericht Münchwilen als untere Aufsichtsbehörde insoweit gut, als es das Betreibungsamt anwies, im Existenzminimum bei den Kosten für den Arbeitsweg einen monatlichen Betrag von Fr. 751.50 statt von Fr. 650.-- zu berücksichtigen; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 9. Juli 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde vom 2. August 2024 wenden sich die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Anliegen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zum Pfändungsvollzug unter rechtmässiger Feststellung des möglichen Pfändungssubstrates zurückzuweisen. Ferner wird aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege verlangt.

Erwägungen:

1. Im kantonalen Verfahren trat nur die Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei, ihr Lebenspartner indes als Vertreter auf. Entsprechend ist ausschliesslich die Beschwerdeführerin legitimiert, gegen den obergerichtlichen Entscheid eine Beschwerde zu erheben (

Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG

), während dies für ihren Lebenspartner nicht zutrifft. Er könnte auch nicht als Vertreter fungieren, weil dies im bundesgerichtlichen Verfahren Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (

Art. 40 Abs. 1 BGG

). Soweit auch der Lebenspartner (explizit in eigenem Namen) Beschwerde erhebt, ist auf diese somit nicht einzutreten.

2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (

Art. 97 Abs. 1 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (

BGE 142 III 364

E. 2.4;

149 III 81

E. 1.3).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

3. Die Beschwerdebegründung besteht aus allgemeinen Aussagen dahingehend, dass mit spitzfindiger Auslegung der ZPO die gesetzlich garantierte Überlebensfähigkeit geopfert worden sei und im angefochtenen Entscheid nicht nachvollzogen werden könne, ob sich das Obergericht mit allen Vorbringen auseinandergesetzt habe; insgesamt verstosse der Entscheid krass gegen die gesetzlich zugesicherten Interessen und offenbar werde auf Richtlinien der Konferenz der Schweizerischen Betreibungs- und Konkursbeamten abgestellt und für die Auslagen die Vorlage von Quittungen verlangt statt dass die vorliegend absolut individuelle Sachlage geprüft würde.

Soweit es um die Feststellung geht, ob die einzelnen Ausgaben, welche in das Existenzimimum aufzunehmen sind, im Grundsatz und vom Umfang her belegt sind, geht es um die beweiswürdigende Sachverhaltsfeststellung, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich und nur mit substanziierten Willkürrügen angreifbar ist. Solche sind in der Beschwerde nicht auszumachen.

Im Übrigen lässt sich mit derart allgemeinen Aussagen aber auch keine Rechtsverletzung begründen; die Beschwerdeführerin müsste dartun, welche Norm und inwiefern diese verletzt worden sein soll.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, soweit sie vom Beschwerdeführer erhoben worden ist, und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

).

5. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, weshalb auf die Ausführungen in der Beschwerde zur aufschiebenden Wirkung nicht näher einzugehen ist.

6. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Die formellen Voraussetzungen, d.h. die Frage der Prozessarmut, zu welcher sich die Beschwerdeführerin ebenfalls ausführlich äussert, sind deshalb nicht näher zu prüfen.

7. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli