Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_497/2016 KI-generiert

Refusal to Review Maintenance of Involuntary Outpatient Treatment

Geschäftsnummer 5A_497/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual challenging a decision made by a family court regarding an outpatient treatment measure. Specifically, the family court had previously denied the individual's request to modify or terminate a mandated outpatient treatment, which involved regular administration of medication intended to stabilize their mental health. The individual contended that this ruling was unjust, but the subsequent review by the higher court concluded that the complaint lacked sufficient legal reasoning and failed to demonstrate any violations of law or constitutional rights, resulting in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 437 Abs. 2 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Refusal to Review Maintenance of Involuntary Outpatient Treatment: Specifically, the family court had previously denied the individual's request to modify or terminate a mandated outpatient treatment, which involved regular administration of medication intended to stabilize their mental health. The individual contended that this ruling was unjust, but the subsequent review by the higher court concluded that the complaint lacked sufficient legal reasoning and failed to demonstrate any violations of law or constitutional rights, resulting in the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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ambulante Behandlung medizinische Überprüfung Rechtsgutachten Laufendes Verfahren psychiatrische Besserung Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it lacked the required substantiation in application of this procedural rule.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Costs were waived for the appellant due to the simplified procedure applied for non-entry into the merits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_497/2016

Urteil vom 6. Juli 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht U.________, Familiengericht.

Gegenstand

Ambulante Massnahme,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Mai 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Mai 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung (durch das Familiengericht U.________) der Aufhebung bzw. Abänderung einer (nach Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 67q EG/ZGB längstens bis zum 15. Januar 2017 angeordneten) ambulanten Massnahme (alle 3 Wochen Verabreichung einer Depotspritze... in der Klinik B.________) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht (nach Durchführung einer Verhandlung und auf Grund eines ärztlichen Gutachtens) erwog, der an... leidende, bereits... Mal in der Klinik hospitalisierte Beschwerdeführer bedürfe zur Stabilisierung seines psychischen Zustandes der neuroleptischen Behandlung, ansonst (als Folge einer...) eine... (mit der Notwendigkeit einer erneuten Klinikeinweisung) drohe, was belastender wäre als die fortgesetzte Depotmedikation mit dem Medikament..., das bisher den Zustand des Beschwerdeführers verbessert habe und am wenigsten unerwünschte Nebenwirkungen hervorrufe,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht U.________, Familiengericht, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann