Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_497/2007 KI-generiert

Appeal Rejected for Failure to Justify Challenge to Cost Advance Non-Payment Ruling

Geschäftsnummer 5A_497/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal filed by an individual contesting a decision by a cantonal court regarding the issuance of a definitive order for enforcement against the opposing parties. The appeal was rejected by the cantonal court on the grounds that the appellant failed to pay a required fee despite a court order. The appellant subsequently brought the matter before the Swiss Federal Tribunal; however, the Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, particularly in failing to adequately address the grounds for the cantonal decision. Consequently, the Tribunal ruled that it could not entertain the appeal and imposed costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Rejected for Failure to Justify Challenge to Cost Advance Non-Payment Ruling: The appeal was rejected by the cantonal court on the grounds that the appellant failed to pay a required fee despite a court order. The appellant subsequently brought the matter before the Swiss Federal Tribunal; however, the Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, particularly in failing to adequately address the grounds for the cantonal decision. Consequently, the Tribunal ruled that it could not entertain the appeal and imposed costs on the appellant.

Schlagwörter

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Widerklage Kostenvorschuss Vorschuss Vollstreckungsentscheid nachträglicher Rechtsvorschlag ungenügende Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required substantiation according to BGG provisions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant who lost the case was ordered to pay the costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_497/2007 /blb

Urteil vom 24. September 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

Beschwerdegegner,

alle drei vertreten durch Fürsprecher Reinmar J. Salzgeber.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. August 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. August 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Solothurn erwog, die Beschwerdeführerin habe trotz der (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis ergangenen) Aufforderung zur Vorschusszahlung, die gemäss BGE 116 Ia 90 E. 2a als (zufolge Nichtabholens der Gerichtsurkunde bei der Post) am letzten Tag der postalischen Abholfrist zugestellt gelte, den Kostenvorschuss nicht bezahlt, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid mitanficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der (allein anfechtbare) Beschluss vom 24. August 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass dies insbesondere für die Beschwerdevorbringen gilt, mit denen die Beschwerdeführerin eine Erbstreitigkeit schildert und die Verrechnung mit angeblichen Gegenforderungen erklärt,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: