Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_496/2011 KI-generiert

Debtors' Appeal Against Foreclosure and Eviction Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_496/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Bekanntmachung der Grundstücksteigerung (im Rahmen eines Grundpfandverwertungsverfahrens zu Gunsten der Beschwerdegegnerin) und gegen die Ausweisungsverfügung des Betreibungsamtes abgewiesen hat,

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 85 oder, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtors' Appeal Against Foreclosure and Eviction Dismissed for Procedural Deficiencies: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

KI-generiert
Grundpfandverwertung Rechtsvorschlag Ausweisungsverfahren Konkursverhandlung Untätigkeitsklage Pfandausfall Betreibung auf Grundpfandverwertung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible due to insufficient grounds/reasoning for the appeal as required.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Regulates the imposition of court costs on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_496/2011

Urteil vom 28. Juli 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand

Grundpfandverwertung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Bekanntmachung der Grundstücksteigerung (im Rahmen eines Grundpfandverwertungsverfahrens zu Gunsten der Beschwerdegegnerin) und gegen die Ausweisungsverfügung des Betreibungsamtes abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführer hätten gegen die ihnen zugestellten Zahlungsbefehle keinen Rechtsvorschlag erhoben, weshalb diese rechtskräftig geworden seien und das Betreibungsamt nach Vorliegen des Verwertungsbegehrens zu Recht die Grundstücksteigerung öffentlich bekannt gemacht und die Ausweisungsverfügung erlassen habe, die Räumungsfrist sei angemessen und entspreche der üblichen Praxis, eine Verlängerung komme nicht in Frage, nachdem sich die Beschwerdeführer (auf Grund der ihnen schon seit 10 Monaten bekannten Einleitung der Grundpfandverwertungsbetreibung) über die baldige Verwertung im Klaren gewesen seien und sich hätten nach einer neuen Wohnung umsehen müssen, der von den Beschwerdeführern bestrittene materielle Bestand der Betreibungsforderung sei nach unterbliebenem Rechtsvorschlag weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde zu prüfen, die Beschwerdeführer hätten jedoch jederzeit die Möglichkeit, beim Zivilgericht auf die Feststellung des Nichtbestehens der Schuld zu klagen (Art. 85 oder 85a SchKG),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht den materiellen Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten,

dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Juli 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegenden, solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann