Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_495/2018 KI-generiert

Debtor's Appeal on Enforcement of Spousal Support Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 5A_495/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning a definitive reopening of legal proceedings based on an outstanding spousal support claim stemming from a previous court decision. The regional court had granted the reopening in favor of one party, which prompted the other party to appeal to a higher court. However, the appeal was dismissed due to insufficient justification. Subsequently, the dissatisfied party sought further recourse by filing a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which dealt with issues raised in the appeal and evaluated the adequacy of the arguments presented, ultimately leading to an assessment of the complaint's validity.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal on Enforcement of Spousal Support Dismissed for Lack of Justification: The regional court had granted the reopening in favor of one party, which prompted the other party to appeal to a higher court. However, the appeal was dismissed due to insufficient justification. Subsequently, the dissatisfied party sought further recourse by filing a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which dealt with issues raised in the appeal and evaluated the adequacy of the arguments presented, ultimately leading to an assessment of the complaint's validity.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Nichtigkeitsverfahren Vollstreckungsentscheid nachträglicher Rechtsvorschlag ehelicher Härtefall Konkursbegehren Widerstand gegen die Scheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter into the appeal because it lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party must bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_495/2018

Urteil vom 2. Juli 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 1. Mai 2018

(ZK 18 181).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 9. April 2018 (CIV 18 367) erteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland, gestützt auf einen Eheschutzentscheid vom 20. Oktober 2010 (ausstehender Ehegattenunterhalt) definitive Rechtsöffnung für Fr. 81'510.-- nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. April 2018 "Einspruch" an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 1. Mai 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein (ZK 18 181).

Gegen diesen Entscheid sowie zwei weitere Entscheide des Berner Obergerichts (dazu Verfahren 5D_107/2018 und 5D_108/2018) hat der Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 (Postaufgabe) beim Bundesgericht einen nicht unterschriebenen "Einspruch" erhoben. Aufforderungsgemäss hat der Beschwerdeführer den Mangel behoben und die Eingabe eigenhändig unterzeichnet ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Soweit sich die Eingabe des Beschwerdeführers gegen den obergerichtlichen Entscheid im Verfahren ZK 18 181 richtet, ist sie als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Der Beschwerdeführer geht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen ein (ungenügende Auseinandersetzung im kantonalen Beschwerdeverfahren mit dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsurteil). Stattdessen äussert sich der Beschwerdeführer zu anderen Sachverhalten und früheren Verfahren, insbesondere einer angeblichen Nichtigerklärung der Ehe durch ein philippinisches Urteil. Ohne direkten Bezug zum Rechtsöffnungsverfahren bleiben zudem seine diversen Vorwürfe an Behörden, seine ehemalige Arbeitgeberin und Rechtsanwälte, die ihn offenbar in früheren Verfahren vertreten haben. Unzulässig sind auch alle Anträge, die über den Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens hinausgehen, insbesondere derjenige auf Aufhebung des Eheschutzurteils vom 20. Oktober 2010.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg