Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_494/2016 KI-generiert

Appeal Regarding Legal Aid Rejection for Child Representation Denied for Lack of Financial Documentation

Geschäftsnummer 5A_494/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for free legal assistance concerning child representation that was submitted by a group of appellants to a cantonal court. The court denied their request on May 25, 2016, citing the appellants' failure to provide complete documentation as required by a prior directive, which demanded submission of a filled application form and relevant financial details by a set deadline. Consequently, the appellants were ordered to pay a cost advance. Upon appealing the cantonal court's decision, the Federal Tribunal found that the appellants did not sufficiently address the legal reasoning of the lower court or establish any rights violations, leading to the dismissal of their appeal for lack of substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Appeal Regarding Legal Aid Rejection for Child Representation Denied for Lack of Financial Documentation: The court denied their request on May 25, 2016, citing the appellants' failure to provide complete documentation as required by a prior directive, which demanded submission of a filled application form and relevant financial details by a set deadline. Consequently, the appellants were ordered to pay a cost advance. Upon appealing the cantonal court's decision, the Federal Tribunal found that the appellants did not sufficiently address the legal reasoning of the lower court or establish any rights violations, leading to the dismissal of their appeal for lack of substantiation.

Schlagwörter

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Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Kindesunterhalt gesetzliche Vertretung finanzielle Unterstützung Anhörung des Kindes verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited concerning the requirement to present and substantiate constitutional complaints in the appeal brief.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not to be entered upon due to insufficient substantiation.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited when stating the general requirements for the grounds of appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to classify the decision under appeal as an interlocutory decision against which an appeal is possible.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_494/2016

Urteil vom 5. Juli 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________, B.A.________ und C.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesvertretung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 25. Mai 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 25. Mai 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ein Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für ein Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.________ (betreffend Kindesvertretung) abgewiesen und die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, mit (zufolge Nichtabholens bei der Post als zugestellt geltendem) Schreiben vom 2. Mai 2016 seien die Beschwerdeführer zur Einreichung des vollständig ausgefüllten Formulars Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (samt Belegen sowie Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse) bis zum 16. Mai 2016 aufgefordert worden, dieser Aufforderung seien die Beschwerdeführer innerhalb der Frist nicht nachgekommen, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss mangels Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen sei,

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG richtet,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Mai 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, womit das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann