Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_494/2007 KI-generiert

Federal Court Declines Appeal on Compulsory Institutionalization Due to Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5A_494/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision by the administrative court of a canton regarding the extension of an involuntary psychiatric detention. The individual in question had been admitted to a psychiatric facility on an emergency basis due to mental health concerns and sought to contest the court's ruling that extended their detention. The administrative court had previously determined that while there had been some improvement in the individual’s condition, they were not yet stable enough for release, necessitating continued treatment in the facility. The individual's subsequent appeal to the federal court failed to adequately address the legal grounds for the appeal, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Federal Court Declines Appeal on Compulsory Institutionalization Due to Insufficient Reasoning: The individual in question had been admitted to a psychiatric facility on an emergency basis due to mental health concerns and sought to contest the court's ruling that extended their detention. The administrative court had previously determined that while there had been some improvement in the individual’s condition, they were not yet stable enough for release, necessitating continued treatment in the facility. The individual's subsequent appeal to the federal court failed to adequately address the legal grounds for the appeal, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Zwangsmedikation ambulante Behandlung begründeter Entscheid Anstaltsaufenthalt Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis for applying the simplified procedure in this case.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because of insufficient substantiation, as explicitly cited in the operative part.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_494/2007/bnm

Urteil vom 10. September 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 7. September 2007 des Verwaltungsgerichts.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde (nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) gegen das Urteil vom 7. September 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der (am 30. Juli 2007 wegen ... Störung gestützt auf Art. 397a ZGB zum zweiten Mal notfallmässig in die Psychiatrische Klinik A.________ eingewiesenen) Beschwerdeführerin gegen die Verlängerung der (ursprünglich bis zum 27. August 2007 befristeten) fürsorgerischen Freiheitsentziehung bis zum 21. September 2007 abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht in seinem vorausgegangenen Urteil vom 10. August 2007 betreffend die frühere Beschwerde der Beschwerdeführerin erwogen hatte, bei dieser bestehe nach wie vor ein ... Zustandsbild, weshalb sie bis zur vollständigen Remission stationär behandelt werden müsse, weil sie bei sofortiger Entlassung mangels Krankheitseinsicht die ... Medikamente absetzen, sich auf Grund des ungenügenden Realitätsbezugs latent gefährden und eine erhebliche Belastung für ihre Umwelt darstellen würde, was eine baldige Rehospitalisation zur Folge hätte,

dass das Verwaltungsgericht (nach bundesgerichtlichem Nichteintretensentscheid 5A_441/2007 vom 23. August 2007) im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 7. September 2007 (betreffend Verlängerung der Massnahme bis zum 21. September 2007) erwog, der Zustand der Beschwerdeführerin, die sich nunmehr der Behandlung unterziehe und die Medikamente regelmässig einnehme, scheine sich zwar endlich verbessert zu haben, indessen sei die Beschwerdeführerin noch nicht vollends stabilisiert, weshalb sich eine Zurückbehaltung in der Klinik bis zum Ablauf der Massnahme rechtfertige, zumal der Austritt jetzt geplant und eine allenfalls notwendige ambulante Nachbetreuung organisiert werden könne,

dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. September 2007 sein kann,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, wie der Beschwerdeführerin bereits im Urteil 5A_441/2007 entgegengehalten worden ist, nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht ebenso wenig auf die entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 7. September 2007 eingeht wie sie seinerzeit im Verfahren 5A_441/2001 auf die Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 10. August 2007 eingegangen war,

dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: