Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Debt Enforcement for Procedural Failure and Inadequate Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant, dissatisfied with a decision from the Regional Debt Enforcement Office in Erstfeld, appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Cantonal Court of Uri had dismissed her previous complaint. She sought an extension of time to appeal and later requested a reinstatement of the deadline, citing personal difficulties related to the COVID-19 pandemic and the death of her father, which allegedly hindered her ability to seek legal assistance. The Tribunal considered whether her circumstances justified the missed deadline but found that she did not sufficiently demonstrate how these factors prevented her from timely filing a comprehensive complaint. Additionally, her submission lacked enough substantiation regarding the alleged oversight by the Cantonal Court. Consequently, her request for a deadline extension was denied, and her appeal was deemed procedurally incomplete.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 45 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Debt Enforcement for Procedural Failure and Inadequate Substantiation: She sought an extension of time to appeal and later requested a reinstatement of the deadline, citing personal difficulties related to the COVID-19 pandemic and the death of her father, which allegedly hindered her ability to seek legal assistance. The Tribunal considered whether her circumstances justified the missed deadline but found that she did not sufficiently demonstrate how these factors prevented her from timely filing a comprehensive complaint. Additionally, her submission lacked enough substantiation regarding the alleged oversight by the Cantonal Court. Consequently, her request for a deadline extension was denied, and her appeal was deemed procedurally incomplete.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure because the grounds for appeal were obviously insufficient.
The request for reinstatement of the time limit was rejected.
The court decided to waive the collection of court costs under exceptional circumstances.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_493/2020
Urteil vom 20. August 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regionales Betreibungsamt Erstfeld,
B.________.
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. Mai 2020 (OG SK 20 5).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 20. Mai 2020 trat das Obergericht des Kantons Uri auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Regionale Betreibungsamt Erstfeld nicht ein. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2020 zugestellt.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht. Am 4. Juni 2020 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Erstreckung der Beschwerdefrist nicht möglich ist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Zudem hat es auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 50 BGG zu stellen, wobei innert der in dieser Norm vorgesehenen Frist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen sei. Am 15. Juni 2020 (Poststempel) hat die Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung ersucht. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen.
2. Die Fristwiederherstellung setzt voraus, dass der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln; das Gesuch ist innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb derselben Frist ist die versäumte Rechtshandlung (z.B. die Erhebung einer Beschwerde) nachzuholen ( Art. 50 Abs. 1 BGG ).
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch mit dem Coronavirus und dem Tod ihres Vaters. Aufgrund dieser Umstände sei sie nicht in der Lage gewesen, anwaltliche Hilfe zu erhalten. Was das Coronavirus angeht, legt sie nicht ansatzweise dar, weshalb dieses sie an der Abfassung einer eingehenden Beschwerde bzw. am Beizug eines Anwalts gehindert haben soll. Was den Tod ihres Vaters angeht, legt sie in Kopie eine russische Todesurkunde ins Recht, wonach am 4. Mai 2020 in U.________, Stadtkreis V.________, im Moskauer Gebiet der am 7. März 1924 geborene C.A.________ gestorben ist. Dabei belegt sie jedoch weder, dass es sich beim Verstorbenen tatsächlich um ihren Vater handelt, noch legt sie dar, inwiefern dieser Todesfall sie daran gehindert hätte, rechtzeitig eine vollständige Beschwerde einzureichen. Zum Zeitpunkt des Todesfalls war das Beschwerdeverfahren, das die Beschwerdeführerin selber angehoben hatte, noch vor Obergericht hängig. Sie musste zu jenem Zeitpunkt mit Verfügungen bzw. einem Entscheid des Obergerichts rechnen. Demgemäss hätte sie für den Fall, dass sie beispielsweise aufgrund jenes Todesfalls nach Russland hätte reisen müssen (was sie jedoch nicht behauptet), Vorkehren für den Fortgang des Verfahrens treffen müssen (z.B. mit einem Gesuch an das Obergericht, während einer begrenzten Zeit auf fristauslösende Zustellungen zu verzichten, oder mit der Bestellung einer Vertretung, die die Beschwerde an das Bundesgericht hätte erheben können). In der Folge kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin unverschuldet davon abgehalten wurde, innert Frist eine vollständige Beschwerde einzureichen. Im Übrigen hat sie die versäumte Rechtshandlung auch nicht nachgeholt. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen.
3. Zu beurteilen bleibt demnach einzig, ob ihren bisherigen Eingaben bereits ein genügender Beschwerdewille und eine Beschwerdebegründung entnommen werden kann. Die Eingabe vom 2. Juni 2020 wurde am letzten Tag der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG ). Es kann zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer hinreichenden Äusserung des Beschwerdewillens ausgegangen werden, so dass die Eingabe als Beschwerde behandelt werden kann. Die Beschwerdeführerin führt darin jedoch (nebst dem damaligen Fristerstreckungsgesuch) lediglich aus, das Obergericht habe ihr Schreiben nicht rechtzeitig erhalten und es habe ihr Schreiben ignoriert. Um welches Schreiben es sich dabei handeln soll, legt sie nicht dar. Ebensowenig erläutert sie, inwiefern das Obergericht in dieser Hinsicht oder anderweitig gegen Recht verstossen haben soll. Ihre Eingabe vom 2. Juni 2020 genügt damit den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Aufgrund der Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg