Debtor's Appeal Against Seizure and Fine for Willful Litigation Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a debt collection agency regarding the execution of a seizure. The individual challenged the district authority's decision, which had dismissed their complaint against a seizure order and imposed court and procedural fines. The court examined the individual's claims, noting that their arguments did not sufficiently address the legal reasoning of the prior decision. The court determined that the individual's actions constituted an attempt to unnecessarily delay the execution of debt collection, leading to a call for dismissal of their complaint and the rejection of their request for legal aid due to the lack of merit in their case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Seizure and Fine for Willful Litigation Rejected: The individual challenged the district authority's decision, which had dismissed their complaint against a seizure order and imposed court and procedural fines. The court examined the individual's claims, noting that their arguments did not sufficiently address the legal reasoning of the prior decision. The court determined that the individual's actions constituted an attempt to unnecessarily delay the execution of debt collection, leading to a call for dismissal of their complaint and the rejection of their request for legal aid due to the lack of merit in their case.
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KI-generiertUsed because the appeal was dismissed as abusive litigation (Art. 42 Abs. 7 BGG).
Used because the appeal was not entertained due to insufficient substantiation (failure to meet requirements of Art. 42).
Used to dismiss the request for legal aid due to the prospectless nature of the appeal.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_493/2013
Urteil vom 3. Juli 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Juni 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Juni 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsverfügung abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie eine Verfahrensbusse von Fr. 500.-- auferlegt hat,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die blosse Vertretung einer anderen Rechtsauffassung als das Betreibungsamt habe die Beschwerdeführerin nicht zum Fernbleiben von der Pfändung berechtigt, zu Recht habe das Betreibungsamt die (korrekt angezeigte) Pfändung von pfändbarem Vermögen in Abwesenheit der (im Anschluss an den Pfändungsvollzug benachrichtigten) Beschwerdeführerin vorgenommen, diese belege sodann die von ihr behauptete Nichtbeseitigung von Rechtsvorschlägen nicht, ferner sei die (mangels pfändbaren Einkommens erfolgte) Pfändung eines Grundstückanteils nicht zu beanstanden, die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde beabsichtigte Verzögerung des Betreibungsverfahrens sei als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren, weshalb ihr die erwähnten Verfahrenskosten samt Busse aufzuerlegen seien ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die angenommene mutwillige Prozessführung zu bestreiten und die Vorinstanz als befangen zu bezeichnen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern deren Entscheid vom 11. Juni 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann