Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_492/2024 KI-generiert

Tenant Eviction Stay Denial Upheld by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 5A_492/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant requested a suspension of an eviction enforcement in Basel-Stadt after an eviction order became legally binding. The civil court scheduled the eviction execution for August 5, 2024, and denied the complainant's request to halt the enforcement. An appeal to the Appellationsgericht Basel-Stadt was dismissed due to insufficient justification. The complainant then took the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to delay the eviction again. However, the tribunal upheld the previous decision due to the lack of relevant legal arguments, as the complainant's submissions were unrelated to the eviction issue.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenant Eviction Stay Denial Upheld by Federal Supreme Court: The civil court scheduled the eviction execution for August 5, 2024, and denied the complainant's request to halt the enforcement. An appeal to the Appellationsgericht Basel-Stadt was dismissed due to insufficient justification. The complainant then took the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to delay the eviction again. However, the tribunal upheld the previous decision due to the lack of relevant legal arguments, as the complainant's submissions were unrelated to the eviction issue.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckung (Ausweisung) Ausweisung des Mieters Zivilstand Vollstreckungsaufschub Mitmieter Urteilsvollstreckung Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The President decided not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees given the specific circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_492/2024

Urteil vom 31. Juli 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

beide vertreten durch Advokaten Roberto Peduzzi und/oder Dominik Junker,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vollstreckung (Ausweisung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2024 (BEZ.2024.52).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_369/2024 vom 18. Juni 2024 verwiesen werden.

Nachdem der Ausweisungsentscheid rechtskräftig geworden war, kündigte das Zivilgericht Basel-Stadt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Juli 2024 an, dass der Räumungsvollzug am 5. August 2024 stattfinde. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 ersuchte diese um Sistierung des Vollzugs. Das Zivilgericht nahm die Eingabe als Gesuch um Einstellung der Vollstreckung entgegen und wies es mit Entscheid vom 9. Juli 2024 ab.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. Juli 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Beschwerde vom 26. Juli 2024 (Postaufgabe am 27. Juli 2024) gelangt die Beschwerdeführerin wiederum an das Bundesgericht mit dem Anliegen um Aussetzung der Räumung.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Eine solche Darlegung erfolgt nicht ansatzweise. Die Beschwerdeführerin äussert sich - ähnlich wie in zahlreichen früheren Beschwerden - zu völlig anderen Sachen, nämlich sinngemäss zur Berichtigung ihres Familienbüchleins, zum Zivilstandsamt, zum Grundbuchamt, zur Schadensbearbeitung und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung betreffend "Spätfolgen Vergewaltigung unter Ko-Tropfen 25.04.1987 und Unfall HWS" u.ä.m.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli