Legal Aid Denial for Foundation Board Member Dispute Affirmed on Unfounded Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petitioner appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Zurich Administrative Court, seeking free legal aid in a case involving the deletion and amendment of entries for a foundation in the Zurich commercial register. The petitioner's residence outside Switzerland prompted a security deposit request, to which he responded by applying for free legal assistance, a request that was denied due to the perceived futility of the complaint and the petitioner's financial status. The court's decision maintained that it was not competent to address matters concerning a family foundation, a position consistently supported by federal court decisions. The petitioner then sought to have this decision overturned and to be granted free legal assistance at the federal court level.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Legal Aid Denial for Foundation Board Member Dispute Affirmed on Unfounded Claim: The petitioner's residence outside Switzerland prompted a security deposit request, to which he responded by applying for free legal assistance, a request that was denied due to the perceived futility of the complaint and the petitioner's financial status. The court's decision maintained that it was not competent to address matters concerning a family foundation, a position consistently supported by federal court decisions. The petitioner then sought to have this decision overturned and to be granted free legal assistance at the federal court level.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be proceeded upon because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision in the simplified procedure.
Used to reject the application for legal aid because the appeal could not succeed from the start.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_492/2023
Urteil vom 6. Juli 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Schöntalstrasse 5, 8004 Zürich.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Änderung bzw. Löschung von Handelsregistereinträgen),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Juni 2023 (VB.2023.00325).
Sachverhalt:
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, die "Einträge der Organe der Stiftung B.________ vom 29.12.2020 sowie vom 12.5.2023 seien aus dem Handelsregister ZH zu löschen" und er "als testamentarisch bestellter ständiger Stiftungsrat und Präsident der Stiftung B.________ sowie die Revisionsstelle seien wieder ins Handelsregister ZH einzutragen."
Auf die Kautionsverfügung des Verwaltungsgerichts (Kaution von Fr. 1'620.-- zufolge ausländischen Wohnsitzes) reagierte der Beschwerdeführer am 18. Juni 2023 mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 19. Juni 2023 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde und fehlender Prozessarmut ab.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2023 an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren. Sodann verlangt er in Bezug auf die Kaution die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und ferner stellt er auch im bundesgerichtlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Das Verwaltungsgericht hat auf die bundesgerichtlichen Urteile 5A_602/2008 und 5A_401/2010 verwiesen, wonach es sich bei der Stiftung B.________ um eine Familienstiftung handle; entsprechend sei es nicht entscheidzuständig. Abgesehen davon sei fraglich, ob die Mutationsmeldungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt - es geht dort um die Mitteilung über Einträge im Handelsregister betreffend das Ausscheiden und Eintreten von Stiftungsratsmitgliedern - überhaupt ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellten. Jedenfalls sei die Beschwerde offenkundig aussichtslos und im Übrigen mangle es angesichts des steuerbaren Vermögens des Beschwerdeführers von Fr. 482'000.-- auch an der Prozessarmut. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sei deshalb abzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer äussert sich - wie in zahlreichen früheren Verfahren - mit weitschweifigen Ausführungen dazu, wieso es sich nicht um eine Familienstiftung handeln soll und seine Ansprüche als Vermächtnisnehmer durch die Stiftung B.________ beschnitten würden.
Damit ist keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der vorinstanzlich verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege darzutun. Dass es sich um eine Familienstiftung handelt, wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht mehrfach festgestellt (Urteile 5A_602/2008 vom 25. November 2008 E. 1.1 ff. und 5A_401/2010 vom 11. August 2020 E. 3.2 ff.); etwas anderes ergibt sich insbesondere aus dem beschwerdeweise angerufenen Urteil 9C_240/2023 vom 5. Juni 2023 nicht und im ebenfalls angerufenen Verfahren 9C_349/2023 ist noch gar kein Urteil ergangen. Vor diesem Hintergrund tut der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern das Verwaltungsgericht zuständig wäre (vgl. hierzu die ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtes VB.2021.00057 vom 20. Mai 2021) bzw. die erhobene Beschwerde reale Aussicht auf Erfolg haben könnte und deshalb im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege - Prozessarmut vorausgesetzt - zu erteilen gewesen wäre.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Kaution gegenstandslos.
5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und der Stiftung B.________, Zürich, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli