Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_492/2021 KI-generiert

Estate Dispute Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 5A_492/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the inheritance of the complainant's deceased sister, leading the complainant to file approximately 40 declaratory and invalidity claims with the District Court of Zurich. However, the court chose not to proceed with these claims, also denying the complainant's request for free legal assistance. The complainant appealed, and the Zurich Court of Appeal partially upheld the decision of the lower court, dismissing about half of the claims while remanding the rest for reconsideration. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging both the decisions of the Zurich courts and again requesting free legal aid. The Tribunal's decision addresses these appeals and the procedural aspects of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG; Estate Dispute Appeal Inadmissibility: However, the court chose not to proceed with these claims, also denying the complainant's request for free legal assistance. The complainant appealed, and the Zurich Court of Appeal partially upheld the decision of the lower court, dismissing about half of the claims while remanding the rest for reconsideration. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging both the decisions of the Zurich courts and again requesting free legal aid. The Tribunal's decision addresses these appeals and the procedural aspects of the case.

Schlagwörter

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Feststellungsklagen Nachlass des Erblassers Feststellungsentscheid Fehlen materieller Voraussetzungen Zwischenentscheid Beschwerdelegitimation Auskunftsrecht der Erben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 Abs. 1 BGG
Als Zwischenentscheid ist der Rückweisungsentscheid nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar ( BGE 145 III 42 E.
Art. 93 Abs. 3 BGG
Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).
Art. 90 BGG
Soweit das Obergericht den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid geschützt und diesbezüglich die Berufung abgewiesen hat, liegt ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG vor, der sofort beim Bundesgericht angefochten werden kann und muss.
Art. 42 Abs. 1 BGG
Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art.
Art. 42 Abs. 2 BGG
1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E.
Art. 107 Abs. 2 BGG
Art. 107 Abs. 2 BGG ) und die Anträge sind demnach so zu stellen, dass sie bei Gutheissung der Beschwerde in das Dispositiv überführt werden können.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to decide on the appeal in a simplified procedure because the appeal was obviously insufficiently reasoned.
Art. 64 Abs. 1 BGG
Used to reject the request for legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in a simplified procedure because the appeal was obviously insufficiently reasoned.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

RB230009 (2023-07-24) · zh
Appeal Regarding Denial of Recusal Based on Prior Rulings
«…6/95; act. 7/99 [OGer ZH LB200049 vom 10. Juni 2021]; act. 7/101 [OGer ZH RB200036 vom 10. Juni 2021]; act. 7/100 [BGer 5A_492/2021 vom 15. Juli 2021]; act. 7/102 [BGer 5A_575/2021 vom 15. Juli 2021]; act. 7/109/22; act. 7/109/27 [OGer ZH RB220001 vom…»
5A_310/2022 (2022-05-03)
«…ons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. März 2022 (RB210023-O/U). Erwägungen: 1. Für die Vorgeschichte wird auf die Urteile 5A_492/2021 und 5A_575/2021 vom 15. Juli 2021 sowie 5A_259/2022 vom 13. April 2022 verwiesen. Mit Urteil vom 4. März 2022 wies das…»
5A_259/2022 (2022-04-13)
«…s Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Februar 2022 (RY210002-O/U). Sachverhalt: Für die Vorgeschichte kann auf die Urteile 5A_492/2021 und 5A_575/2021 vom 15. Juli 2021 verwiesen werden. Mit Urteil vom 28. Februar 2022 wies das Obergericht die diversen g…»
RB220001 (2022-03-14) · zh
Inheritance Dispute Recusal Motion Appeal Affirmed
«…0036 Be- schwerde beim Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerden mit Urteilen vom 15. Juli 2021 je nicht ein (BGer 5A_492/2021 und 5A_575/2021; vgl. auch act. 4 S. 2 f.). 1.2. Mit Beschlüssen vom 25. August 2021 stellte die Vorinstanz die Tei…»
RB210023 (2022-03-04) · zh
Plaintiff's Appeal on Inheritance Dispute Dismissed
«…es Obergerichts Zürich zu nehmen ist. (act. 2 S. 9) 4. Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juli 2021 (BGer 5A_492/2021 und 5A_575/2021) Die Rechtsmittelbelehrung im nichtigen Urteil und Beschluss der II. Zivilkammer vom 10. Juni…»
RY210002 (2022-02-28) · zh
Inheritance Dispute Revision Dismissed Amidst Judicial Misconduct Allegations
«…Kammer Beschwerde beim Bun- desgericht, welches auf diese mit Urteil vom 15. Juli 2021 nicht eintrat (act. 5/126 = BGer 5A_492/2021). Die Vorinstanz nahm das erbrechtliche Verfahren infolge der Rückweisung unter der Verfahrensnummer CP210011 wieder a…»
RB210023 · zh
Inheritance Appeal and Partial Legal Aid Refusal Upheld
«…es Obergerichts Zürich zu nehmen ist. (act. 2 S. 9) 4. Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juli 2021 (BGer 5A_492/2021 und 5A_575/2021) Die Rechtsmittelbelehrung im nichtigen Urteil und Beschluss der II. Zivilkammer vom 10. Juni…»
RB220001 · zh
Claimant's Appeal of Denial of Recusal of Judges in Inheritance Proceeding
«…0036 Be- schwerde beim Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerden mit Urteilen vom 15. Juli 2021 je nicht ein (BGer 5A_492/2021 und 5A_575/2021; vgl. auch act. 4 S. 2 f.). 1.2. Mit Beschlüssen vom 25. August 2021 stellte die Vorinstanz die Tei…»
RB230009 · zh
Claimant's Multi-Court Recusal Attempts Rejected in Inheritance Case
«…6/95; act. 7/99 [OGer ZH LB200049 vom 10. Juni 2021]; act. 7/101 [OGer ZH RB200036 vom 10. Juni 2021]; act. 7/100 [BGer 5A_492/2021 vom 15. Juli 2021]; act. 7/102 [BGer 5A_575/2021 vom 15. Juli 2021]; act. 7/109/22; act. 7/109/27 [OGer ZH RB220001 vom…»
RY210002 · zh
Claimant's Revision Request in Inheritance Matter Based on Alleged Judicial Misconduct Rejected
«…Kammer Beschwerde beim Bun- desgericht, welches auf diese mit Urteil vom 15. Juli 2021 nicht eintrat (act. 5/126 = BGer 5A_492/2021). Die Vorinstanz nahm das erbrechtliche Verfahren infolge der Rückweisung unter der Verfahrensnummer CP210011 wieder a…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_492/2021

Urteil vom 15. Juli 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bernhard,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Feststellungsklagen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Juni 2021 (LB200049-O/U).

Sachverhalt:

Der rubrizierte Beschwerdeführer reichte im Zusammenhang mit dem Nachlass seiner verstorbenen Schwester beim Bezirksgericht Zürich eine Klage mit rund 40 Feststellungs- und Ungültigkeitsbegehren ein, auf welche dieses mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 nicht eintrat, ebenso wenig auf die pauschal gestellten Ausstandsbegehren; ferner wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Mit Berufungsurteil vom 10. Juni 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Protokollberichtigungs- und gegen diverse Oberrichter gestellten Ausstandsbegehren nicht ein. In der Sache wies es die Berufung in Bezug auf rund die Hälfte der Klagebegehren ab und bestätigte diesbezüglich den angefochtenen Beschluss; im Übrigen wies es die Sache zur materiellen Beurteilung der weiteren Klagebegehren an das Bezirksgericht zurück.

Mit Beschwerdeurteil gleichen Datums wies das Obergericht die Beschwerde im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren im erstinstanzlichen Verfahren ab, während es die Angelegenheit betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren an das Bezirksgericht zurückwies.

Explizit gegen beide Urteile wird mit Datum vom 12. Juli 2021 Beschwerde erhoben. Ferner wird auch für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege verlangt. Vorliegend wird die Beschwerde gegen das Berufungsurteil behandelt.

Erwägungen:

1. Das angefochtene Urteil besteht aus zwei Teilen. Soweit das Obergericht die Angelegenheit zur materiellen Behandlung der Klage an das Bezirksgericht zurückgewiesen hat, handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Dieser führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihm grundsätzlich um einen Zwischenentscheid handelt ( BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 253; 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.). Als Zwischenentscheid ist der Rückweisungsentscheid nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar ( BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Grundgedanke dabei ist, dass das Bundesgericht sich nach dem Willen des Gesetzgebers soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 143 III 290 E. 1.3 S. 294; 144 III 475 E. 1.2 S. 479).

Diesbezüglich ist mithin auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer sich mit keinem Wort zur ausnahmsweisen Anfechtungsmöglichkeit gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG äussert.

2. Soweit das Obergericht den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid geschützt und diesbezüglich die Berufung abgewiesen hat, liegt ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG vor, der sofort beim Bundesgericht angefochten werden kann und muss.

Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zunächst ist festzuhalten, dass der diesbezüglich gestellte Antrag, "die Feststellungsbegehren sei aufrecht zu erhalten" ungenügend ist. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ) und die Anträge sind demnach so zu stellen, dass sie bei Gutheissung der Beschwerde in das Dispositiv überführt werden können.

Sodann mangelt es der Beschwerde auch an einer hinreichenden Begründung. Diese ist ausserordentlich weitschweifig und lässt einen kohärenten Gedankengang vermissen; Urteils- und Literaturzitate reihen sich an diverse Ausführungen und Behauptungen in der Sache sowie allerhand erb- und prozessrechtliche Aussagen und diese wiederum an zahlreiche strafrechtliche und Amtsmissbrauchsvorwürfe gegenüber dem Obergericht. Eine inhaltlich nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils lässt sich nicht ausmachen und es ist nicht ersichtlich, in welchen Punkten und inwiefern das Berufungsurteil gegen Recht verstossen soll.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli