Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_491/2022 KI-generiert

Contractor's Lien Registration Deadline Expiry After Initial Rejection

Geschäftsnummer 5A_491/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company filed a request with the district court for a provisional and preliminary registration of a construction lien on individual condominium units of a multi-family house, relating to claims totaling CHF 85,000. The district court rejected this request due to insufficient factual basis, and this decision was upheld by the Zurich High Court. The company then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the lower courts failed to properly consider the merits of their case and that they had complied with the statutory deadline by submitting their request on April 28, 2022, before the expiration of the four-month period on April 30. Despite these arguments, the company faced challenges in proving the conditions necessary for registration within the required timeframe, leading to the appeal being dismissed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 98 BV, Art. 29a BV, Art. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 66 Abs. 1 BGG; Contractor's Lien Registration Deadline Expiry After Initial Rejection: The district court rejected this request due to insufficient factual basis, and this decision was upheld by the Zurich High Court. The company then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the lower courts failed to properly consider the merits of their case and that they had complied with the statutory deadline by submitting their request on April 28, 2022, before the expiration of the four-month period on April 30. Despite these arguments, the company faced challenges in proving the conditions necessary for registration within the required timeframe, leading to the appeal being dismissed.

Schlagwörter

KI-generiert
Bauhandwerkerpfandrecht Verwirkungsfrist Forderungsanmeldung Einreichungszeitpunkt Grundbuch Stockwerkeinheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_491/2022

Urteil vom 11. Juli 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bauhandwerkerpfandrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Mai 2022 (LF220037-O/U).

Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 28. April 2022 ersuchte die rubrizierte Beschwerdeführerin um superprovisorische und vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf den einzelnen Stockwerkeigentumsanteilen des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück an der xxx-Strasse in U.________ für Pfandsummen von total Fr. 85'000.--.

B. Das Bezirksgericht Bülach wies das Gesuch um vorläufige Eintragung mit Urteil vom 29. April 2022 mangels schlüssigem Tatsachenvortrag sogleich ab, ohne zunächst über das Superprovisorium zu befinden.

Mit Urteil vom 20. Mai 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene Berufung ab.

C. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2022 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil in einer vermögensrechtlichen Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 1, Abs. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Weil die vorsorgliche Eintragung abgewiesen wurde, handelt es sich nicht um einen Zwischen-, sondern um einen Endentscheid ( Art. 90 BGG ; Urteile 5A_509/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 1.2.2; 5A_453/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 1.1, nicht publ. in BGE 137 III 563 ). Da es um eine vorsorgliche Massnahme geht, sind indes nur Verfassungsrügen möglich ( Art. 98 BV ).

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29a BV sowie ferner des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der obergerichtlichen Erwägung, die Abschlussarbeiten seien nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2021 erfolgt und die viermonatige Verwirkungsfrist zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts deshalb am 30. April 2022 abgelaufen. Sie macht geltend, mit ihrem erstinstanzlichen Gesuch vom 28. April 2022 habe sie die Frist eingehalten und mit der obergerichtlichen Begründung und der damit einhergehenden Verweigerung einer Prüfung in der Sache widerspreche das Obergericht der Logik der Natur eines Rechtsmittels.

3. Eine Rechtsverletzung ist in der obergerichtlichen Begründung nicht zu erkennen. Innerhalb der viermonatigen Verwirkungsfrist muss das Pfandrecht wenigstens vorläufig mittels einer Vormerkung im Grundbuch eingetragen sein ( Art. 839 Abs. 2 ZGB ; BGE 137 III 563 E. 3.3; zuletzt Urteil 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2). Mit dem erstinstanzlichen Entscheid ist keine Eintragung erfolgt und im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung war die Verwirkungsfrist bereits abgelaufen und hätte eine Eintragung unabhängig von der Frage der materiellen Berechtigung des Pfandrechtes nicht mehr erfolgen können. Allfällig darauf zurückzuführender und in widerrechtlicher Weise zugefügter Schaden wäre mit einer Staatshaftungsklage geltend zu machen.

Der Vollständigkeit halber und mit Blick auf eine solche Klage sei auf die weiteren und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, wonach innerhalb der Frist nicht einfach bloss abstrakt die vorsorgliche Eintragung verlangt werden kann. Vielmehr sind die Eintragungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, auch wenn an die Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen sind ( BGE 137 III 563 E. 3.3; zuletzt Urteile 5A_32/2020 vom 8. April 2020 E. 3; 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2; 5A_1047/2020 vom 4. August 2021 E. 3.1). Die Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen war nach Ansicht der Erstinstanz ungenügend. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nur die erste Seite, d.h. das Rubrum ihrer erstinstanzlichen Eingabe bei, während sie ihre Berufungsschrift in vollem Umfang einreicht. Inwiefern es sich damit im Einzelnen verhält, kann aber offen bleiben, weil so oder anders im obergerichtlichen Verfahren keine Eintragung mehr möglich war und somit wie gesagt mit der Abweisung der Berufung keine Rechtsverletzung verbunden ist.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli