Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_491/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Against Supervisory Authority's Refusal to Review Deadline Restoration Ruling

Geschäftsnummer 5A_491/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge against a decision made by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy regarding a request for the reinstatement of a deadline for a legal objection. The applicant contended that there were grounds for revision due to new facts; however, the supervisory authority determined that the request was untimely and did not present any significant new facts that could not have been raised earlier. Consequently, the case was brought before the Swiss Federal Tribunal, where it was found that the appeal did not sufficiently address the considerations of the earlier decision, leading to its rejection. The applicant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Against Supervisory Authority's Refusal to Review Deadline Restoration Ruling: The applicant contended that there were grounds for revision due to new facts; however, the supervisory authority determined that the request was untimely and did not present any significant new facts that could not have been raised earlier. Consequently, the case was brought before the Swiss Federal Tribunal, where it was found that the appeal did not sufficiently address the considerations of the earlier decision, leading to its rejection. The applicant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der versäumten Frist Revision eines Entscheids verspätete Einreichung Revisionsgrund Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the appeal must not be entertained due to lack of proper substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because they lost the procedural decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_491/2016

Urteil vom 1. Juli 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn.

Gegenstand

Revisionsgesuch (Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Mai 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die (von der Aufsichtsbehörde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 25. Mai 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Revision eines früheren Urteils der Aufsichtsbehörde (betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, hinsichtlich der einen vom Beschwerdeführer als Revisionsgrund geltend gemachten Tatsache erweise sich das Revisionsgesuch als verspätet, hinsichtlich der anderen Tatsache liege keine nachträgliche erhebliche Tatsache vor, die der Beschwerdeführer nicht hätte bereits im früheren Verfahren geltend machen können, auf das Revisionsgesuch sei somit nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils der Aufsichtsbehörde vom 25. Mai 2016 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 25. Mai 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann