Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_491/2008 KI-generiert

Company Bankruptcy Appeal Against Confirmation Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_491/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal appeal regarding the opening of bankruptcy proceedings against a company. The appellant contested a decision made by the cantonal court that had dismissed their objection to the bankruptcy declaration, which had been initiated based on continuous debt enforcement actions rather than a payment default. The cantonal court found that the conditions for a bankruptcy postponement were not met, and the appellant failed to present sufficient grounds to demonstrate any legal or constitutional violations in the court's decision. As a result, the complaint was dismissed for lack of adequate justification, and the appellant was ordered to cover court costs and compensate the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. 725a OR, Art. 173a SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Company Bankruptcy Appeal Against Confirmation Dismissed on Procedural Grounds: The appellant contested a decision made by the cantonal court that had dismissed their objection to the bankruptcy declaration, which had been initiated based on continuous debt enforcement actions rather than a payment default. The cantonal court found that the conditions for a bankruptcy postponement were not met, and the appellant failed to present sufficient grounds to demonstrate any legal or constitutional violations in the court's decision. As a result, the complaint was dismissed for lack of adequate justification, and the appellant was ordered to cover court costs and compensate the opposing party.

Schlagwörter

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Konkursforderung prozessleitende Verfügungen Zwischenbilanz Auflösung der Gesellschaft Inkasso Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The appellant was ordered to compensate the respondent for their submissions in the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_491/2008/bnm

Urteil vom 22. August 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ SA,

Beschwerdeführerin,

,

X.________ SA

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ SA,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprecher Thomas Leder,

Gegenstand

Konkurseröffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 18. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 18. Juni 2008 des Zuger Obergerichts (Justizkommission), das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie am 19. Mai 2008 erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei über sie der Konkurs nicht wegen Zahlungseinstellung ( Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ), sondern auf Grund der fortgesetzten Betreibung der Beschwerdegegnerin eröffnet worden, ein Konkursaufschub nach Art. 725a OR falle mangels einer Überschuldungsanzeige (mit revidierter Zwischenbilanz) ausser Betracht, mit der erstinstanzlichen Erwägung, wonach das Aufschubsgesuch der Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuchliches Nachlassstundungsgesuch zu qualifizieren sei, setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander,

dass das Obergericht weiter erwog, auf Grund der Akten könne keine Rede von einer unmittelbar bevorstehenden Freigabe der in einem Zürcher Strafverfahren blockierten Mittel der X.________ AG die Rede sein, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Einstellungsverfügung der dortigen Staatsanwaltschaft sei ein unzulässiges Novum und die Verweigerung der Konkursaussetzung nach Art. 173a SchKG nicht zu beanstanden, die Konkursforderung sei sodann weder getilgt noch verjährt, eine Aufhebung der Konkurseröffnung auf Grund von Art. 174 Abs. 2 SchKG falle ausser Betracht, ohne dass die weitere Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geprüft werden müsse,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Zuger Obergerichts auseinandersetzt,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das obergerichtliche Urteil vom 18. Juni 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, dieses Urteil in vollem Wortlaut wiederzugeben, den Sachverhalt, ohne substantiierte Sachverhaltsrügen (Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG) zu erheben, aus eigener Sicht zu schildern, den Zürcher Behörden Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung in einem Strafverfahren vorzuwerfen, die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu behaupten und die Deblockierung von strafrichterlich beschlagnahmten Vermögenswerten zu fordern,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und die Beschwerdegegnerin, die zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung aufgefordert worden ist, für ihre Eingaben im Verfahren nach Art. 103 BGG zu entschädigen hat ( Art. 68 Abs. 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht und dem Konkursamt des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann