Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_490/2020 KI-generiert

Debtor's Challenge to Property Valuation in Foreclosure Dismissed as Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_490/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the valuation of a property subject to compulsory mortgage liquidation proceedings initiated by a company against an individual (the debtor), who owns the property in question. The company sought the liquidation of the property to cover a debt of CHF 917,500. However, a restriction by the Zurich public prosecutor’s office temporarily halted the sale. Once this restriction was lifted, the Zurich Public Prosecutor's Office commissioned a market value report for the property, setting its estimated worth at CHF 1,270,000. The debtor contested this valuation, arguing that it was outdated and not conducted properly, and sought legal recourse to demand a new assessment. However, multiple judicial decisions at both the district and appellate levels consistently rejected his appeals, affirming the initial assessment and declining further intervention. The debtor then escalated the issue to the Swiss Federal Tribunal, seeking a review and advance on legal costs for this new process.

Legislator-Regeste

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Art. 19 SchKG, Art. 75 Abs. 2 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor's Challenge to Property Valuation in Foreclosure Dismissed as Inadmissible: The company sought the liquidation of the property to cover a debt of CHF 917,500. However, a restriction by the Zurich public prosecutor’s office temporarily halted the sale. Once this restriction was lifted, the Zurich Public Prosecutor's Office commissioned a market value report for the property, setting its estimated worth at CHF 1,270,000. The debtor contested this valuation, arguing that it was outdated and not conducted properly, and sought legal recourse to demand a new assessment. However, multiple judicial decisions at both the district and appellate levels consistently rejected his appeals, affirming the initial assessment and declining further intervention. The debtor then escalated the issue to the Swiss Federal Tribunal, seeking a review and advance on legal costs for this new process.

Schlagwörter

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Grundstückschätzung (Betreibung auf Grundpfandverwertung) Grundstücksbewertung unbewegliches Vermögen Schuldbetreibung Grundpfandverwertungsverfahren Recht auf Besitzkehrung Lastenbereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to the prospectless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the costs of the proceedings because the appeal was not entertained.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

1C_250/2022 (2022-06-24)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Debt Enforcement Employee Investigation
«…ten sich "nur" auf die "unwahre Stellungnahme" der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2020 im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_490/2020 bezogen. Die von ihm angezeigte "Hauptstraftat" habe die Beschwerdegegnerin indessen bereits 2019 begangen, indem sie z…»
KSK 2022 12 (2022-05-05) · gr
Debtor and Lienholder Property Valuation Appeal
«…efrist von zehn Tagen (Art. 17 Abs. 2 SchKG) eine neue Schätzung durch einen Sachver- ständigen zu verlangen (vgl. BGer 5A_490/2020 v. 15.12.2020 E. 3.1 m.H.). Der Antrag bedarf keiner besonderen Begründung. Der Antrag der Beschwerdeführer ist in Bezu…»
5A_702/2021 (2021-10-07)
Debtor Challenges Finalized Schedule of Liabilities Before Auction
«…antonalen Entscheide erhobenen Beschwerden von A.A.________ nicht ein. Gegenstand waren die Grundstückschätzung (Urteil 5A_490/2020 vom 15. Dezember 2020) sowie die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis (Urteil 5A_657/2020 vom 21. Dezember…»
5A_436/2021 (2021-10-04)
Execution on Real Estate: Res Judicata Bars Challenges to Property Valuation and Auction Date
«…nalen Entscheide erhobenen Beschwerden von Roland Trifoglio nicht ein. Gegenstand waren die Grundstückschätzung (Urteil 5A_490/2020 vom 15. Dezember 2020) sowie die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis (Urteil 5A_657/2020 vom 21. Dezember…»
PS210061 (2021-05-10) · zh
Supervisory Court Dismisses Foreclosure Appeal on Grounds of Finality of Prior Rulings on Encumbrances and Valuation
«…29 vom 23. Januar 2020; OGer ZH, PS200089 vom 29. Mai 2020 [auf die dagegen erhobene Beschwerde: Nichteintreten in BGer 5A_490/2020 vom 15. Dezember 2020]; OGer ZH, PS200089 vom 29. Mai 2020; OGer ZH, PS200135 vom 4. August 2020 [auf die dagegen erhob…»
5A_657/2020 (2020-12-21)
Debtor Challenges Conditions of Forced Sale Due to Alleged Failure to Investigate Encumbrances
«…Beschwerdeführer die Beurteilung der Beschwerde zusammen mit seiner bereits am 15. Juni 2020 eingereichten Beschwerde (5A_490/2020). Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Erwägungen: 1. 1.1. Gegen den Entscheid…»
PS200135 (2020-08-04) · zh
Debtor's Appeal on Foreclosure Objections Rejected for Lack of Specific Argumentation
«…ngen und das Lastenverzeichnis ohnehin eine Beschwerde vor den kan- tonalen Instanzen hängig zu sein scheine (vgl. BGer 5A_490/2020). 1.2 Vor diesem Entscheid des Bundesgerichtes hatte das Betreibungsamt Nie- derhasli-Niederglatt (nachfolgend: Betrei…»
PS200135 · zh
Foreclosure Proceeding Appeal: Insufficient Substantiation Regarding Prior Rulings
«…ngen und das Lastenverzeichnis ohnehin eine Beschwerde vor den kan- tonalen Instanzen hängig zu sein scheine (vgl. BGer 5A_490/2020). 1.2 Vor diesem Entscheid des Bundesgerichtes hatte das Betreibungsamt Nie- derhasli-Niederglatt (nachfolgend: Betrei…»
PS210061 · zh
Dispute Over Real Estate Compulsory Sale Valuation and Liability List
«…29 vom 23. Januar 2020; OGer ZH, PS200089 vom 29. Mai 2020 [auf die dagegen erhobene Beschwerde: Nichteintreten in BGer 5A_490/2020 vom 15. Dezember 2020]; OGer ZH, PS200089 vom 29. Mai 2020; OGer ZH, PS200135 vom 4. August 2020 [auf die dagegen erhob…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_490/2020

Urteil vom 15. Dezember 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt,

Mandachstrasse 52, 8155 Niederhasli.

Gegenstand

Grundstückschätzung (Betreibung auf Grundpfandverwertung),

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. Mai 2020 (PS200089-O/U).

Sachverhalt:

A. A.a. Am 7. Juni 2017 verlangte die B.________ AG in der Betreibung auf Grundpfandverwertung (Nr. xxx, Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt) gegen A.________ für eine Forderung von Fr. 917'500.-- die Verwertung des Grundstückes an der U.________strasse yyy in Oberhasli, dessen Eigentümer der Schuldner ist. Die Staatsanwaltschaft Zürich hatte auf dem betroffenen Grundstück eine Grundbuchsperre angeordnet, weshalb mit der Verwertung zugewartet werden musste.

A.b. Nach Erhalt des Verwertungsauftrags durch die Staatsanwaltschaft erliess das Betreibungsamt eine erneute Mitteilung über den Eingang des Verwertungsbegehrens an A.________ und legte zugleich einen Termin für die Besichtigung und Schätzung des Grundstückes fest. An der Besichtigung vom 13. März 2019 nahmen neben A.________ zwei Mitarbeiter des Betreibungsamtes und ein Sachverständiger der C.________ AG teil. Letzterer teilte seinen Schätzungswert lediglich telefonisch mit, gab hingegen keinen umfassenden Schätzungsbericht ab. Die Staatsanwaltschaft übermittelte dem Betreibungsamt das vom Hauseigentümerverband Zürich verfasste Marktwertgutachten. Gestützt auf diese beiden Richtwerte legte das Betreibungsamt am 21. Mai 2019 die Schätzung auf Fr. 1'270'000.-- fest. A.________ erhob dagegen erfolglos Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde am 23. Januar 2020 ebenfalls ab. Dieses Urteil wurde beim Bundesgericht nicht angefochten.

A.c. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 stellte das Betreibungsamt A.________ auf dessen Ersuchen eine Kopie des vom Hauseigentümerverband Zürich erstellten Marktwertgutachtens zu, welches die Grundlage der betreibungsamtlichen Schätzung bildete. Daraufhin wandte sich A.________ an das Bezirksgericht und verlangte die Anweisung an das Betreibungsamt, eine aktuelle Schätzung vorzunehmen. Mit Beschluss vom 26. März 2020 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. Gleichentags schrieb es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ab und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.

B. Das Obergericht, an welches A.________ den erstinstanzlichen Beschluss weitergezogen hatte, wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. Mai 2020 ab, soweit darauf einzutreten war. Zudem wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Beschluss vom selben Tag ab.

C. A.________ ist mit Eingabe vom 15. Juni 2020 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer verlangt die Beurteilung seiner Beschwerden vom 25. Mai 2019 und 5. Februar 2020 durch das Bezirksgericht, in welchem Verfahren das Betreibungsamt zur Vernehmlassung bezüglich der Schätzung aufzufordern sei. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 ist der Beschwerde die teilweise aufschiebende Wirkung erteilt worden. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.

Das Obergericht und die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) haben auf eine Vernehmlassung in der Sache verzichtet. Das Betreibungsamt beantragt die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 9. Juli 2020eine Replik eingereicht und darin zusätzliche Rechtsbegehren gestellt, welche die betreibungsamtliche Schätzung betreffen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde, die als Rechtsmittelinstanz über eine Betreibung auf Grundpfandverwertung befunden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ( Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer ist als Schuldner und Eigentümer der zur Verwertung anstehenden Liegenschaft vom angefochtenen Entscheid hinreichend betroffen und daher zur Beschwerde berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

2. Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer eine blosse Mitteilung habe zukommen lassen, die keine anfechtbare Verfügung darstelle. Der Beschwerdeführer verweist auf die bisherigen Verfahren und betont, dass nach wie vor keine aktuelle Schätzung seiner Liegenschaft vorliege.

3. Anlass zur Beschwerde gibt die Schätzung einer Liegenschaft im Grundpfandverwertungsverfahren. Strittig ist insbesondere die Rechtsnatur einer betreibungsamtlichen Mitteilung.

3.1. Unmittelbar nach Eingang des Verwertungsbegehrens nimmt das Betreibungsamt die Schätzung des Pfandes vor (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 155 Abs. 1 SchKG ). Die Schätzung stellt eine Verfügung dar, die wegen formeller Fehler mit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann ( BGE 143 III 532 E. 2.3; 133 III 537 E. 4.1; ZOPFI, in: Kurzkommentar VZG, 2011, N. 8 f. zu Art. 9). Ist die Höhe der Schätzung strittig, so kann gegen Vorschuss der Kosten innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von zehn Tagen ( Art. 17 Abs. 2 SchKG ) eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen verlangt werden (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG ).

3.2. Im konkreten Fall focht der Beschwerdeführer am 25. Mai 2019 die betreibungsamtliche Schätzung vom 21. Mai 2019 bei der unteren Aufsichtsbehörde an. In der Folge kam es zu verschiedenen Verfahren, deren Gegenstand von den kantonalen Aufsichtsbehörden nicht durchgehend gleich eingeordnet worden ist. In ihrem Beschluss vom 26. März 2020 wies die Erstinstanz darauf hin, dass das Obergericht die Eingaben des Beschwerdeführers vorerst als Begehren um eine Neuschätzung (Entscheid vom 2. August 2019) und später eher als Beschwerde gegen die Schätzung (Entscheid vom 23. Januar 2020) verstanden habe. Mit Blick auf die Einmaligkeit des Rechtsschutzes sei darauf nicht mehr zurückzukommen. Die Vorinstanz weist im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 29. Mai 2020 ebenfalls auf die verschiedenen Verfahren hin. Soweit der Beschwerdeführer den Vorwurf erhebe, seine Anträge seien falsch verstanden worden, da er Verfahrensmängel geltend gemacht und nicht in erster Linie eine Neuschätzung verlangt habe, könne darauf angesichts der rechtskräftigen Entscheide in dieser Sache nicht eingegangen werden. Zudem erweise sich das Schreiben des Betreibungsamtes vom 21. Januar 2020 nicht als taugliches Anfechtungsobjekt, da es ihm am Verfügungscharakter fehle.

3.3. Der Beschwerdeführer erhebt eine Reihe von Vorwürfen gegenüber dem Betreibungsamt, welche sich alle auf die Schätzung seines Grundstückes beziehen. Die geschilderten Verfahrensfehler lassen darauf schliessen, dass er die Beschwerde in Zivilsachen als Aufsichtsbeschwerde und nicht als Rechtsmittel gegen den obergerichtlichen Entscheid versteht. Dies ergibt sich auch aus den in der Replik gestellten Anträgen, welche sich auf die Arbeitsweise des Betreibungsamtes beziehen. Mit seinen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Aufgabe des Bundesgerichts, welche darin besteht, als Rechtsmittelinstanz die korrekte Anwendung von Bundesrecht in einem konkreten Fall zu überprüfen. Hingegen nimmt das Bundesgericht keine Aufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen der Kantone wahr (vgl. BGE 135 III 46 E. 4.2).

3.4. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete ausschliesslich das Schreiben des Betreibungsamtes vom 21. Januar 2020. Nach der Erwägung der Vorinstanz wurden damit dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen (vom 10. Januar 2020 um Akteneinsicht) hin eine Kopie des vom Hauseigentümerverband Zürich verfassten Marktwertgutachtens zugestellt und Erläuterungen zu dem mit Mitteilung vom 9. Mai 2019 festgelegten Schätzwert seiner Liegenschaft gemacht. Die Vorinstanz folgerte mit einlässlicher Begründung (unter Hinweis auf u.a. BGE 142 III 425 E. 3.3), dass ein solches Schreiben keine Verfügung darstelle, welche mit einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG angefochten werden kann. Mit der diesbezüglichen Begründung zum Begriff der anfechtbaren Verfügung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.5. Am Ergebnis ändert auch der Vorwurf des Beschwerdeführers nichts, dass sich die kantonalen Instanzen nicht mit seiner Kritik an der Schätzung befassen wollen. Selbst wenn man hierin eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erblicken könnte, würde sie nicht weiterführen, da die kantonale Aufsichtsbehörde über die Schätzung bereits in einem früheren, rechtskräftig erledigten Verfahren befunden hat.

4. Nach dem Gesagten kann auf die Anträge des Beschwerdeführers insgesamt nicht eingetreten werden. Infolge Aussichtslosigkeit des Beschwerdebegehrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, womit eine Parteientschädigung entfällt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Levante