Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_490/2015 KI-generiert

Guardianship Report Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer 5A_490/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a complaint against a decision made by the regional adult and child protection authority, concerning the approval of a guardian report, which included discharging the guardian and awarding compensation. The complaint was directed to the Federal Tribunal following an earlier ruling by the canton court, which had dismissed the party's appeal against the initial decision. The case raised procedural issues, notably regarding the timeliness of the complaint, as it was submitted after the legal deadline, leading to its dismissal as inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Guardianship Report Appeal Dismissed for Untimely Filing: The complaint was directed to the Federal Tribunal following an earlier ruling by the canton court, which had dismissed the party's appeal against the initial decision. The case raised procedural issues, notably regarding the timeliness of the complaint, as it was submitted after the legal deadline, leading to its dismissal as inadmissible.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Vormundschaft Genehmigung des Berichts unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Frist formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure based on this provision because it was submitted late.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this article due to the hopelessness of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_490/2015

Urteil vom 22. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft (Genehmigung des Beistandsberichts samt Entlastung und Entschädigung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. September 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Entscheid vom 30. September 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord vom 22. Mai 2014 (betreffend Genehmigung des Beistandsberichts samt Entlastung und Zusprechung einer Entschädigung) nicht eingetreten ist,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,

dass sodann Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),

dass der Entscheid des Obergerichts vom 30. September 2014 dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 eröffnet worden ist,

dass der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht erst am 18. Juni 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie sich gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 30. September 2014 richtet, als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist,

dass auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es nicht gegenstandslos ist, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos ist, abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann