Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_490/2013 KI-generiert

Mother v. Father (Custody Suspension Appeal Review)

Geschäftsnummer 5A_490/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a custody dispute following the divorce of two parents who married in 2005 and had a son in 2006. After a temporary custody arrangement was established in July 2009, the son had been living with the paternal grandparents since April 2011 due to the mother’s housing situation. In April 2013, the court ruled that the son should be returned to the mother’s custody by July 2013. The father appealed this decision, requesting a stay on the ruling. The appellate court granted a temporary stay without hearing from the mother, who subsequently filed a complaint against this decision, seeking to revoke the stay and requesting legal aid. The matter was then brought before a higher court for review, focusing on the urgency of the child's return and the procedural fairness of the stay decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 315 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Mother v. Father (Custody Suspension Appeal Review): After a temporary custody arrangement was established in July 2009, the son had been living with the paternal grandparents since April 2011 due to the mother’s housing situation. In April 2013, the court ruled that the son should be returned to the mother’s custody by July 2013. The father appealed this decision, requesting a stay on the ruling. The appellate court granted a temporary stay without hearing from the mother, who subsequently filed a complaint against this decision, seeking to revoke the stay and requesting legal aid. The matter was then brought before a higher court for review, focusing on the urgency of the child's return and the procedural fairness of the stay decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufschiebende Wirkung (vorsorgliche Massnahmen) Anspruch auf rechtliches Gehör Scheidungsverfahren Verletzung von Verfahrensrechten Sistierung des Besuchsrechts elterlicher Konflikt verfassungsmässige Schranken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision by the presiding judge.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the imposition of court costs due to the special circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_490/2013

Urteil vom 17. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner,

Beschwerdegegner,

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Cadosch,

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Juni 2013.

Sachverhalt:

A. Z.________ und X.________ heirateten am xxxx 2005. Am xxxx 2006 wurde ihr Sohn Y.________ geboren.

Mit Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. Juli 2009 wurde Y.________ unter die Obhut der Mutter gestellt. Am 10. Oktober 2011 reichte diese die Scheidungsklage ein.

Seit dem 30. April 2011 hält sich Y.________ bei den Grosseltern väterlicherseits auf. Gemäss Darstellung der Mutter war dies nur als vorübergehende Lösung geplant, weil ihr die Wohnung gekündigt worden sei und sie für einige Zeit bei Freunden habe Unterschlupf finden müssen.

B. Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 30. April 2013 im Rahmen des Scheidungsverfahrens wies das Bezirksgericht Dielsdorf den Antrag des Vaters auf Umteilung der Obhut bzw. Abänderung der Obhutsregelung vom 13. Juli 2009 ab und verpflichte ihn bzw. seine Eltern, das Kind bis spätestens am 13. Juli 2013 in die Obhut der Mutter zurückzugeben.

Hiergegen erhob der Vater beim Obergericht des Kantons Zürich eine Berufung, mit welcher er auch die aufschiebende Wirkung verlangte. Ohne Anhörung der Gegenpartei gewährte der Präsident der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 27. Juni 2013 gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung.

C. Gegen diese Verfügung hat die Mutter am 1. Juli 2013 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben, mit welcher sie deren Aufhebung und eventualiter die Anweisung an das Obergericht verlangt, der Berufung die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. Sodann ersucht sie um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist eine obergerichtliche Verfügung, mit welcher der Berufung des Beschwerdegegners antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt worden ist. Eine die aufschiebende Wirkung bewilligende Verfügung ist ein Zwischenentscheid; geht es dabei um die Obhutszuteilung von Kindern, ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen ( BGE 137 III 475 E. 1 S. 476; Urteil 5A_303/2012 vom 30. August 2012 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 138 III 565 ).

Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In dieser geht es um eine Obhutsregelung, in welcher Hinsicht streitwertunabhängig die Beschwerde in Zivilsachen offen steht.

Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung handelt es sich, wie auch bei der Hauptsache (vorsorgliche Obhutsregelung) selbst, um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG , bei welcher nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397). In diesem Bereich gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG .

2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf appellatorische Ausführungen und erhebt keine einzige Verfassungsrüge. Insbesondere macht sie weder eine willkürliche Anwendung von Art. 315 Abs. 5 BGG geltend noch rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der unterlassenen Anhörung vor dem Entscheid über die aufschiebende Wirkung (vgl. zu diesem Thema das Urteil 5A_350/2013 vom 8. Juli 2013).

Mangels Verfassungsrügen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Immerhin sei das Obergericht angesichts der gewährten aufschiebenden Wirkung angehalten, mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende Einschulung von Y.________ ohne Verzug zu entscheiden.

3. Werden keine eintretensfähigen Rügen erhoben, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet im Sinn von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG , womit der Entscheid darüber in die präsidiale Zuständigkeit fällt. Ferner ist sie aus dem gleichen Grund als von Anfang an aussichtslos anzusehen, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Mit Blick auf die besondere Situation rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli