Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_490/2007 KI-generiert

Appeal Against Executor Appointment Dismissed for Insufficient Federal Law Challenge

Geschäftsnummer 5A_490/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge to the appointment of an heir representative following a dispute among heirs over an inheritance that has remained undivided since 1958. The applicant contested a decision made by the cantonal government, which denied their appeal against this appointment. The government found that significant reasons existed for the appointment due to ongoing disputes among the heirs, including issues related to the management of rental income from inherited property. The Federal Tribunal ultimately determined that the appeal was inadmissible because the applicant failed to adequately demonstrate how the lower decision violated legal or constitutional rights, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 602 Abs. 3 ZGB, Art. 602 Abs. 2 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Against Executor Appointment Dismissed for Insufficient Federal Law Challenge: The applicant contested a decision made by the cantonal government, which denied their appeal against this appointment. The government found that significant reasons existed for the appointment due to ongoing disputes among the heirs, including issues related to the management of rental income from inherited property. The Federal Tribunal ultimately determined that the appeal was inadmissible because the applicant failed to adequately demonstrate how the lower decision violated legal or constitutional rights, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Erbeinsetzung Rechtsmissbrauch unverteilte Erbschaft Abberufung des Willensvollstreckers verfassungsmässige Anforderung Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the extent that it did not contain a sufficient statement of reasons as required by the Federal Supreme Court Act.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_490/2007 /blb

Urteil vom 19. September 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Fürsprecher Andreas Bandi.

Gegenstand

Einsetzung eines Erbenvertreters nach Art. 602

Abs. 3 ZGB ,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. August 2007 des Regierungsrats des Kantons Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. August 2007 des Regierungsrats des Kantons Bern, der eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (auf Begehren des Beschwerdegegners hin erfolgte) Ernennung eines Erbenvertreters nach Art. 602 Abs. 2 ZGB abgewiesen hat, soweit er darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass der Regierungsrat im Wesentlichen erwog, die Gültigkeit eines von einer Schwester des Beschwerdeführers errichteten Testaments könne im regierungsrätlichen Verfahren nicht überprüft werden, es bestünden wichtige Gründe für die Ernennung eines Erbenvertreters, die 1958 angefallene Erbschaft sei bis heute ungeteilt, die Parteien (Erben) lägen im Streit, der Beschwerdeführer und eine Schwester zahlten die Mietzinse aus einer Erbschaftsliegenschaft nicht mehr auf das Erbengemeinschaftskonto, sondern auf ein Konto der Schwester ein, weshalb für den Nachlass ein erhöhtes Missbrauchsrisiko bestehe, ein Ende des seit 2003 hängigen Erbteilungsprozesses sei nicht abzusehen,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid des Regierungsstatthalters von Trachselwald mitanficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden Erwägungen des Regierungsrats auseinandersetzt,

dass insbesondere der Verweis auf eine Beilage keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darstellt, weil die Beschwerdeschrift selbst die Beschwerdebegründung zu enthalten hat,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der regierungsrätlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 8. August 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: