Appeal Dismissed for Unsubstantiated Legal Challenge to Refusal of Release from Compulsory Placement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a request for release from a guardianship measure. The individual, previously placed under care by a family court, sought to challenge a decision made by the administrative court, which declined to address her request based on a lack of jurisdiction and the recent nature of the guardianship review. The weight of the court's reasoning emphasized that the individual had not demonstrated sufficient standing for her claim and had failed to provide adequate justification for the appeal, resulting in a decision not to entertain her complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Unsubstantiated Legal Challenge to Refusal of Release from Compulsory Placement: The individual, previously placed under care by a family court, sought to challenge a decision made by the administrative court, which declined to address her request based on a lack of jurisdiction and the recent nature of the guardianship review. The weight of the court's reasoning emphasized that the individual had not demonstrated sufficient standing for her claim and had failed to provide adequate justification for the appeal, resulting in a decision not to entertain her complaint.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the procedural basis for applying the simplified procedure for cases where the appeal is not entertained.
Used to rule that the appeal is not entertained due to the lack of sufficient substantiation regarding the alleged violation of law or constitution.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_49/2016
Urteil vom 22. Januar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Januar 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Januar 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2016 um Entlassung aus der (durch das Familiengericht Lenzburg am 30. Oktober 2015 und durch das Verwaltungsgericht am 10. November 2015 bestätigten) fürsorgerischen Unterbringung im Wohnheim B.________ nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sei auf das Entlassungsgesuch nicht einzutreten, eine Überweisung an das zuständige Familiengericht habe zu unterbleiben, nachdem seit der letzten Gerichtsverhandlung bzw. dem Empfang des begründeten Urteils betreffend die fürsorgerische Unterbringung lediglich zwei Monate bzw. etwas mehr als ein Monat verstrichen seien, nach so kurzer Zeit habe die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Überprüfung der Massnahme, die Überweisung an das Familiengericht zur Behandlung der Eingabe als Entlassungsgesuch wäre ein prozessualer Leerlauf,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Lenzburg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann