Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_49/2014 KI-generiert

Creditor Challenge to Debt Collection Postage Fee Upheld

Geschäftsnummer 5A_49/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In der auf Begehren der X.________ AG gegen die A.________ AG angehobenen Betreibung Nr. xxx erstellte das Betreibungsamt Rapperswil-Jona nach Zustellung des Zahlungsbefehls eine Kostenrechnung im Betrag von Fr. 103.--. Die X.________ AG gelangte an das Kreisgericht See-Gaster als untere Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen und verlangte die Herabsetzung der Kostenrechnung auf Fr. 100.--. Die Beschwerde wurde am 19. November 2013 abgewiesen. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 150.-- festgesetzt. Zudem drohte das Kreisgericht der X.________ AG bei einer erneuten Beschwerde in dieser Art eine Busse bis zu Fr. 1'500.-- an.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Creditor Challenge to Debt Collection Postage Fee Upheld: xxx erstellte das Betreibungsamt Rapperswil-Jona nach Zustellung des Zahlungsbefehls eine Kostenrechnung im Betrag von Fr. 103.--. Die X.________ AG gelangte an das Kreisgericht See-Gaster als untere Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen und verlangte die Herabsetzung der Kostenrechnung auf Fr. 100.--. Die Beschwerde wurde am 19. November 2013 abgewiesen. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 150.-- festgesetzt. Zudem drohte das Kreisgericht der X.________ AG bei einer erneuten Beschwerde in dieser Art eine Busse bis zu Fr. 1'500.-- an.

Schlagwörter

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Kostenrechnung Inkasso Vollstreckungskosten Postdienst Aufsichtsgebühren Entrichtung der Stempelabgabe banklagernd

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny an award of party compensation because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

5A_744/2018 (2018-12-28)
Debtor Challenge to Postal Delivery Costs and Collection Invitation in Debt Enforcement
«…hls als "Betreibungsurkunde" beträgt seit dem 1. April 2011 Fr. 8.-- (Urteile 5A_715/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2; 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014 E. 2.2; 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2.3). 3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art.…»
BEK 2018 59 (2018-08-28) · sz
Consolidated Appeals on Debt Collection Proceedings: Refusal to Rule on Cost Reduction and Time-Barred Challenge to Service Fees
«…hlungsbefehl zuzustellen ist. Es hat eine Amts- handlung beförderlich vorzunehmen (BGE 138 III 25, E. 2.1; BGer Urteile 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.2; 5A_909/2012 vom 19. Febru- ar 2013, E. 2.2). Es besteht entgegen der Ansicht der Beschwer…»
BEK 2018 62 (2018-08-28) · sz
Enforcement Office Service Fee Dispute
«…909/2012 Kantonsgericht Schwyz 7 vom 19. Februar 2013, E. 2.2; 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.1; 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1). Es besteht entgegen der An- sicht der Beschwer…»
BEK 2018 64 (2018-08-28) · sz
Appeal Regarding Collection Costs and Notice for Payment
«…ndlung auch hinsichtlich der Interessen des Gläubigers beförderlich vorzu- nehmen (BGE 138 III 25, E. 2.1; BGer Urteile 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.2; 5A_909/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2). Es besteht entge- gen der Ansicht des Beschwer…»
BEK 2018 84 (2018-08-28) · sz
Appeal Regarding Payment Order Collection Costs After Failed Postal Delivery
«…in Recht auf kostenfreie Abholung des Zah- lungsbefehls auf dem Amt (Urteile BGer 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2; 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.1). b) Die Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG beinhaltet den Erlass, die doppelte…»
TDSIO LP 18 855 (2018-07-20) · vs
Challenge to Seizure Notice and Collection Fees for Unpaid Health Insurance Premium
«….1. p. 27; 136 III 155 consid. 3.3.2. p. 158; arrêts du Tribunal fédéral 5A_698/2016, du 6 décembre 2016, consid. 2.3., 5A_49/2014, du 18 février 2014, consid. 2.2. et 5A_715/2013, du 28 novembre 2013, consid. 2.2.), qui se réfère à l’occasion à l’In…»
5A_698/2016 (2016-12-06)
Debtor Challenge to Postal Delivery Fee in Debt Enforcement Action
«…Fall. Es hat eine Amtshandlung beförderlich vorzunehmen und dabei auch die Interessen der Gläubiger zu wahren (Urteile 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014 E. 2.2; 5A_909/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2). 2.2. Was der Beschwerdeführer gegen diese Recht…»
PS140183 (2014-08-28) · zh
Creditor's Appeal on Debt Enforcement Service Costs Dismissed; Frivolous Litigation Sanctioned
«…stung "Betreibungsurkunde" ("BU") gewählt. Es liege die gleiche Konstellation vor, über die das Bundesgericht im Urteil 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014 entschieden habe. Die Zustelltaxe der Schweizerischen Post für die Dienstleistung der Zustellung a…»
PS140183 · zh
Creditor Challenge of Enforcement Document Postal Fee Upheld as Frivolous
«…stung "Betreibungsurkunde" ("BU") gewählt. Es liege die gleiche Konstellation vor, über die das Bundesgericht im Urteil 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014 entschieden habe. Die Zustelltaxe der Schweizerischen Post für die Dienstleistung der Zustellung a…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 5A_49/2014

Urteil vom 18. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

*Betreibungsamt Rapperswil-Jona*

.

Gegenstand

Kostenrechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 10. Januar 2014 (AB.2013.29).

Sachverhalt:

A. A.a.

In der auf Begehren der X.________ AG gegen die A.________ AG angehobenen Betreibung Nr. xxx erstellte das Betreibungsamt Rapperswil-Jona nach Zustellung des Zahlungsbefehls eine Kostenrechnung im Betrag von Fr. 103.--.

A.b.

Die X.________ AG gelangte an das Kreisgericht See-Gaster als untere Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen und verlangte die Herabsetzung der Kostenrechnung auf Fr. 100.--. Die Beschwerde wurde am 19. November 2013 abgewiesen. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 150.-- festgesetzt. Zudem drohte das Kreisgericht der X.________ AG bei einer erneuten Beschwerde in dieser Art eine Busse bis zu Fr. 1'500.-- an.

B. Am 10. Januar 2014 wies das Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung die von der X.________ AG gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 400.-- festgelegt.

C. Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 ist die X.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides sowie die Herabsetzung der für die Zustellung des Zahlungsbefehls in Rechnung gestellten Posttaxe von Fr. 8.-- auf Fr. 5.--.

In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1.

Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (

Art. 72 Abs. 2 lit. a,

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

). Als Betreibender steht der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheides zu (

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

).

1.2.

Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (

Art. 95 BGG

). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (

Art. 106 Abs. 1 BGG

). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

;

BGE 134 III 102

E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

), wobei hier das Rügeprinzip gilt (

BGE 133 III 589

E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 BGG

).

2. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Kostenrechnung für die Zustellung eines Zahlungsbefehls.

2.1.

Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt durch einen Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (

Art. 72 Abs. 1 SchKG

). Dem Betriebenen steht kein Anspruch auf Erhalt einer vorgängigen Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl zu. Ebensowenig ist dieser verpflichtet, den Zahlungsbefehl auf dem Amt entgegenzunehmen. Der Versuch, den Zahlungsbefehl mittels einer Abholungseinladung auf dem Amt zuzustellen, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Auf welche Weise das Amt bei der Zustellung des Zahlungsbefehls vorgehen will, entscheidet es im konkreten Fall. Es hat eine Amtshandlung beförderlich vorzunehmen und dabei auch die Interessen der Gläubiger zu wahren (

BGE 138 III 2

E. 2.1 S. 26;

136 III 155

E. 3.1 S. 156). Bedient sich das Amt für die Zustellung des Zahlungsbefehls (und weiterer Betreibungsurkunden) des besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die dadurch entstehenden Auslagen allerdings nur dann auf die verursachende Partei überwälzt werden, wenn zuvor ein erfolgloser Zustellversuch unternommen wurde (

Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG

; Urteil 5A_426/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2).

2.2.

Die Kostenrechnung des Amtes setzt sich im vorliegenden Fall zusammen aus einer Grundgebühr von Fr. 90.-- für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls (

Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG

), aus der Zustelltaxe von Fr. 8.-- sowie der Auslage für die Rücksendung des Gläubigerdoppels von Fr. 5.-- (

Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG

). Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass die Auslagen des Amtes zu decken sind (

Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG

). Strittig ist einzig die Zustelltaxe der Schweizerischen Post von Fr. 8.--. Das Amt hat sich für die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post entschieden und dabei die Dienstleistung "Betreibungsurkunde" gewählt. Diese Auslage beträgt Fr. 8.-- und kann vom Amt überwälzt werden, wie dies der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz und vom Bundesgericht bereits erörtert worden ist (

BGE 138 III 25

E. 2.2.1 S. 27; Urteil 5A_715/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin vermengt die im konkreten Fall gewählte postalische Zustellung "Betreibungsurkunde" mit dem besonderen Zustelldienst der Schweizerischen Post. Nur letzterer setzt zuvor einen erfolglosen Zustellversuch voraus (vgl. E. 2.1). Damit ist die angefochtene Kostenrechnung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei auf ihre Argumente nicht eingetreten, macht sie sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Aufgrund dieses allgemein gehaltenen Vorwurfs lässt sich anhand des einlässlich begründeten Entscheides keine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts erkennen (vgl. E. 1.2;

BGE 135 III 670

E. 3.3.1 S. 677). Ebenso wenig wird aus der Beschwerde erkennbar, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt im Sinne von

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

ungenügend abgeklärt haben sollte. Nicht eingetreten werden kann schliesslich auf den Vorwurf der Gehörsverletzung gegenüber dem Betreibungsamt und der Betriebenen, da die Beschwerdeführerin durch eine allfällige Verletzung dieses verfassungsmässigen Rechts nicht in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen ist (

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Schliesslich wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten durch die kantonalen Aufsichtsbehörden. Entgegen ihrer blossen Behauptung beurteilte die Vorinstanz das Prozessverhalten der Beschwerdeführerin angesichts der klaren Rechtslage als mutwillig. Inwiefern dies nicht der Fall sein sollte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Zudem geht aus dem Wortlaut der massgeblichen Bestimmung hervor, dass bei mutwilliger Prozessführung Bussen sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

). Daraus folgt, dass die Entscheidgebühr nicht notwendigerweise mit einer Busse verbunden sein muss, wie die Beschwerdeführerin wohl meint.

5. Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anlass (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Rapperswil-Jona und dem Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante