Challenge to Precautionary Measures in Representation Guardianship Modification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal challenge against a decision regarding precautionary measures taken by a guardianship authority, initiated by an individual under a representative guardianship. The individual contested the measures ordered by a lower court, which included the management of her financial accounts and limitations on her ability to conduct certain transactions. The appellate court upheld these measures, citing concerns about the individual's spending habits and need for protection. The individual appealed to the Federal Tribunal, which assessed the appeal's admissibility and ultimately determined that it did not meet the necessary legal standards for consideration, leading to the dismissal of the appeal without further costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 445 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Challenge to Precautionary Measures in Representation Guardianship Modification: The individual contested the measures ordered by a lower court, which included the management of her financial accounts and limitations on her ability to conduct certain transactions. The appellate court upheld these measures, citing concerns about the individual's spending habits and need for protection. The individual appealed to the Federal Tribunal, which assessed the appeal's admissibility and ultimately determined that it did not meet the necessary legal standards for consideration, leading to the dismissal of the appeal without further costs.
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KI-generiertCited earlier in the text as the basis for not entering upon the appeal if the statement of grounds is missing.
Cited to confirm that the simplified procedure applies in this case.
This provision was applied to refuse to enter upon the appeal because it was manifestly inadmissible or lacked sufficient reasoning.
Impliedly applied, as the decision explicitly states that no court fees are to be levied in order 2.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_489/2016
Urteil vom 4. Juli 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (im Verfahren betreffend Abänderung einer Vertretungsbeistandschaft),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen (erstinstanzlich im Rahmen eines Verfahrens betreffend Abänderung einer Vertretungsbeistandschaft angeordnete) vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 ZGB (Unterstellung von Konten der Beschwerdeführerin unter die Verwaltung der Beiständin, Einschränkung der Handlungsfähigkeit für Abschlüsse von Telefonkäufen oder Haustürgeschäften) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die (unter Vertretungsbeistandschaft stehende) Beschwerdeführerin sei für die Finanzierung ihres Lebensunterhalts auf ihr Vermögen angewiesen, es bestehe die Gefahr, dass sie in nicht unerheblichem Ausmass Geld ausgebe, zu ihrem Schutz bedürfe sie einer teilweisen Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit, wobei die Beschwerdeführerin nach wie vor selbst über das Konto für ihren Eigengebrauch verfügen könne und die Möglichkeit bestehe, die Massnahme jederzeit gemäss dem Ergebnis der weiteren Abklärungen wieder aufzuheben,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Entscheids des Obergerichts vom 18. Mai 2016 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den vom Obergericht festgestellten Sachverhalt zu bestreiten und die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 18. Mai 2016 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann