Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_489/2015 KI-generiert

Child and Adult Protection Authority Guardianship Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 5A_489/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual against a decision made by a guardianship authority concerning the conversion of an existing guardianship into a combined guardianship. This complaint was initially dismissed by a cantonal court, which found that the individual did not present concrete legal claims or adequately challenge the prior decisions. Consequently, the individual sought free legal aid for the proceedings at the federal level, which was also rejected due to the lack of merit in the complaint, as it failed to meet the necessary legal criteria for entering a complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 397 i.V.m, Art. 450 Abs. 3 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Child and Adult Protection Authority Guardianship Appeal Dismissed: This complaint was initially dismissed by a cantonal court, which found that the individual did not present concrete legal claims or adequately challenge the prior decisions. Consequently, the individual sought free legal aid for the proceedings at the federal level, which was also rejected due to the lack of merit in the complaint, as it failed to meet the necessary legal criteria for entering a complaint.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Erwachsenenschutz unentgeltliche Rechtspflege Kindesschutzverfahren Einstellung der Sozialhilfe Entzug des Anwaltspatents

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required grounds for appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected due to the hopelessness of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_489/2015

Urteil vom 22. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord.

Gegenstand

Überführung der bestehenden in eine kombinierte Beistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Entscheid vom 1. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord vom 9. März 2015(betreffend Überführung der bestehenden in eine kombinierte Beistandschaft gemäss Art. 397 i.V.m. Art. 393 Abs. 1, Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB ) nicht eingetreten ist, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und diesem Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegt hat,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer stelle keine konkreten Rechtsbegehren und lege auch nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid nicht korrekt sein soll, er setze sich mit diesem Entscheid in keiner Weise auseinander, sondern stelle eine Reihe von Fragen, der Beschwerdeführer sei seiner Pflicht zur Beschwerdebegründung ( Art. 450 Abs. 3 BGG ) nicht nachgekommen, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, wegen Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden, als unterliegende Partei werde er kostenpflichtig,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 1. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es nicht gegenstandslos ist, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos ist, abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann