Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_489/2008 KI-generiert

Compulsory Psychiatric Confinement Upheld Despite Appeal

Geschäftsnummer 5A_489/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual who was involuntarily committed to a psychiatric clinic due to an exacerbation of his known paranoid schizophrenia, along with concerns about his medication compliance and potential risks to himself and others. Following his admission on June 29, 2008, the individual sought release from the clinic through a legal challenge to a ruling by the cantonal administrative court, which was issued on July 18, 2008. The court determined that releasing him would pose a significant danger, citing previous threats and destructive behavior toward his mother. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal without sufficiently addressing legal violations in the lower court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Compulsory Psychiatric Confinement Upheld Despite Appeal: Following his admission on June 29, 2008, the individual sought release from the clinic through a legal challenge to a ruling by the cantonal administrative court, which was issued on July 18, 2008. The court determined that releasing him would pose a significant danger, citing previous threats and destructive behavior toward his mother. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal without sufficiently addressing legal violations in the lower court's ruling.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Freiheitsentziehung psychiatrische Unterbringung Zwangsmedikation paranoide Schizophrenie gesetzliche Voraussetzung medizinische Gründe Haftverlängerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Dabei ist in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O., Ziff.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not considered due to inadmissibility under the simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The decision rules that no court costs shall be levied.

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not considered due to inadmissibility under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision rules that no court costs shall be levied.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_489/2008/don

Urteil vom 28. Juli 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 18. Juli 2008.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Juni 2008 von Dr. med. Y.________ im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die Psychiatrische Klinik A.________ eingewiesen. Dagegen beschwerte er sich am 3. Juli 2008 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug und ersuchte um seine Entlassung. Das Verwaltungsgericht wies am 18. Juli 2008 die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit einer am 22. Juli 2008 der Post übergebenen Eingabe an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, ihn aus der Anstalt zu entlassen.

2. Nach dem im angefochtenen Urteil erwähnten ärztlichen Gutachten vom 15. Juli 2008 wird beim Beschwerdeführer die Exacerbation einer bekannten paranoiden Schizophrenie bei fehlender Medikamenten-Compliance diagnostiziert. Gemäss angefochtenem Urteil besteht beim Beschwerdeführer im Entlassungsfall sowohl erhebliches und unmittelbares Selbst- als auch Fremdgefährdungspotential. Insbesondere wird erwähnt, dass er vor der Einweisung seine Mutter mehrmals bedroht und Gegenstände in der Wohnung der Mutter demoliert hat. Des weiteren wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht krankheitseinsichtig; bei einer sofortigen Entlassung sei innerhalb von wenigen Tagen und Wochen mit einem Absetzen der Medikamente zu rechnen. Der stationäre Aufenthallt in der Klinik bilde derzeit die einzige Möglichkeit, dem Beschwerdeführer die notwendige Fürsorge zu erweisen, biete er doch allein Gewähr dafür, eine Stabilisierung und Verbesserung des Krankheitsbildes zu erreichen. Die Vorbereitung auf ein Leben ausserhalb der Klinik in einer geeigneten Wohnform sei erst mittelfristig realisierbar.

3.

3.1 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. In der Beschwerdeschrift ist m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dabei ist in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.).

3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht den genannten Anforderungen entsprechend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern das Urteil Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, ihm und seiner Mutter gehe es gut und er könne wieder bei ihr wohnen, was nach dem angefochtenen Urteil nicht der Fall ist.

3.3 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten.

4. Von der Erhebung von Kosten ist abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

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Escher Zbinden