Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_488/2012 KI-generiert

Guardianship Appeal Timeliness and Substantiation Requirements

Geschäftsnummer 5A_488/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by a cantonal court regarding the establishment of a guardianship. The individual challenged a prior ruling by the government authority, which had dismissed their initial complaint about the guardianship. The cantonal court ruled that the individual's appeal was submitted too late, as the deadline for the complaint had already passed. Consequently, the court did not consider the appeal due to insufficient justification provided by the individual regarding the alleged legal violations by the court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Guardianship Appeal Timeliness and Substantiation Requirements: The individual challenged a prior ruling by the government authority, which had dismissed their initial complaint about the guardianship. The cantonal court ruled that the individual's appeal was submitted too late, as the deadline for the complaint had already passed. Consequently, the court did not consider the appeal due to insufficient justification provided by the individual regarding the alleged legal violations by the court's decision.

Schlagwörter

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Vormundschaft verfassungsmässige Anforderung Demonstrationsrecht verspätete Einwendungen Beschwerdelegitimation Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis for applying the simplified procedure when the appeal is not admitted.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_488/2012

Urteil vom 29. Juni 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Fürsorgeverband Y.________.

Gegenstand

Errichtung einer Beistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramts Z.________ (Nichteintreten auf eine erste Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Errichtung einer Beistandschaft) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Frist zur Beschwerde gegen den vorinstanzlichen, der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2012 zugestellten Entscheid betrage 10 Tage, die am 8. Mai 2012 beginnende Beschwerdefrist habe (infolge des Auffahrtsfeiertages) am 18. Mai 2012 (Freitag) geendet, die erst am 21. Mai 2012 der Post übergebene Beschwerde sei daher verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 29. Mai 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Fürsorgeverband Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann