Appellant v. Cantonal Court (Denial of Justice/Reasoned Complaint)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against the decision of the Obergericht des Kantons Schaffhausen, which dismissed his appeal regarding a prior decision by the Kantonsgericht Schaffhausen. The individual, facing a lawsuit filed by another party seeking a restraining order, accused the Kantonsgericht of legal refusal after they did not email him about the proceedings and allegedly ignored his applications for free legal aid and access to files. He had not retrieved registered mail from the court and did not make formal petitions. Despite his claims, the Obergericht found no evidence of such requests in the court records and dismissed his complaint, which led him to bring the matter before the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Cantonal Court (Denial of Justice/Reasoned Complaint): The individual, facing a lawsuit filed by another party seeking a restraining order, accused the Kantonsgericht of legal refusal after they did not email him about the proceedings and allegedly ignored his applications for free legal aid and access to files. He had not retrieved registered mail from the court and did not make formal petitions. Despite his claims, the Obergericht found no evidence of such requests in the court records and dismissed his complaint, which led him to bring the matter before the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible by the President in a simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.
The court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_487/2022
Urteil vom 27. Juni 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Schaffhausen,
Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. Mai 2022 (40/2022/5).
Sachverhalt:
Am 21. Januar 2022 klagte B.________ gegen A.________ auf Erlass eines Annäherungs-, Orts- und Kontaktverbotes. Das Kantonsgericht Schaffhausen sandte ihm die Klage am 28. Februar 2022 und am 21. März 2022 zur Stellungnahme zu. A.________ holte die eingeschriebenen Sendungen nicht ab. Am 23. März 2022 erkundigte er sich beim Kantonsgericht telefonisch nach dem Inhalt der Sendungen. Seiner Bitte um Zustellung der Klage per E-Mail kam das Kantonsgericht nicht nach. Anträge zum Verfahren stellte er keine.
Am 31. März 2022 gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Schaffhausen und erklärte, "die Rechtsverweigerung des Kantonsgerichts anzuklagen". Er beantragte sinngemäss, dieses sei zu verpflichten, die von ihm gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Akteneinsicht zu behandeln. Mit Entscheid vom 17. Mai 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 17. Juni 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer lege nicht dar, wann und in welcher Form er beim Kantonsgericht Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Akteneinsicht gestellt hätte und in den kantonsgerichtlichen Akten fänden sich keine dahingehenden Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Entscheidbegründung nicht sachgerichtet auseinander, sondern beklagt in weitschweifiger und allgemeiner Weise, dass er in grösster Not und Verlegenheit und allein auf sich gestellt sei, dass ihm jede Form aufrichtigen und zielgerichteten Handelns verweigert werde, dass er Handlungszwang nebst grosser Ohnmacht spüre, dass die Instanzen nicht den nötigen Beitrag für einen würdigen Prozess leisten würden etc. Aus diesen Ausführungen wird nicht klar, in welcher Richtung das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid gegen Recht verstossen haben könnte.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli