Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_487/2015 KI-generiert

Appeal Regarding Termination of Professional Guardian Mandate Dismissed for Lack of Proper Justification.

Geschäftsnummer 5A_487/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by a regional court concerning the termination of their previous guardianship arrangement. The individual contested the ruling that ordered the handover of responsibilities to a new guardian. However, the court found that the appeal lacked sufficient justification and failed to adequately address the reasons provided by the lower court. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient grounds and lack of engagement with the specific legal arguments raised in the prior decision.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 95 f. BGG; Appeal Regarding Termination of Professional Guardian Mandate Dismissed for Lack of Proper Justification: The individual contested the ruling that ordered the handover of responsibilities to a new guardian. However, the court found that the appeal lacked sufficient justification and failed to adequately address the reasons provided by the lower court. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient grounds and lack of engagement with the specific legal arguments raised in the prior decision.

Schlagwörter

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Beendigung des Auftrags Beistandsbestellung Prozessvoraussetzung begründeter Entscheid Anfechtung von Zwischenentscheiden Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited because the reasoning mentions that constitutional complaints must also be presented and substantiated according to this rule, which was not done.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was refused because it lacked the required substantiation (begründung) as per this procedural rule.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the general rule requiring the appeal to contain a statement of how the appealed decision violates the law.

Art. 95 f. BGG

Cited as the rule defining what the substantiation must show (violation of law), which was not fulfilled.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_487/2015

Urteil vom 22. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West.

Gegenstand

Beendigung des Beistandsamtes,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Feststellung der Beendigung des Amtes des bisherigen Berufsbeistandes der Beschwerdeführerin (Art. 421 Ziffer 3 ZGB) samt Aufforderung zur Amtsübergabe an die neue Berufsbeiständin nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beistandschaft als solche bilde nicht Verfahrensgegenstand, soweit die Beschwerdeführerin deren Aufhebung beantrage, fehle es an einem Anfechtungsobjet, für die Behandlung dieses Antrags wäre die Vorinstanz zuständig, im Übrigen setze sich die Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, insoweit erweise sich die Beschwerde mangels Begründung als unzulässig,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die Aufhebung der Beistandschaft zu verlangen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 3. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann