Appeal Regarding Termination of Professional Guardian Mandate Dismissed for Lack of Proper Justification.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging a decision made by a regional court concerning the termination of their previous guardianship arrangement. The individual contested the ruling that ordered the handover of responsibilities to a new guardian. However, the court found that the appeal lacked sufficient justification and failed to adequately address the reasons provided by the lower court. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient grounds and lack of engagement with the specific legal arguments raised in the prior decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 95 f. BGG; Appeal Regarding Termination of Professional Guardian Mandate Dismissed for Lack of Proper Justification: The individual contested the ruling that ordered the handover of responsibilities to a new guardian. However, the court found that the appeal lacked sufficient justification and failed to adequately address the reasons provided by the lower court. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient grounds and lack of engagement with the specific legal arguments raised in the prior decision.
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KI-generiertCited because the reasoning mentions that constitutional complaints must also be presented and substantiated according to this rule, which was not done.
The appeal was refused because it lacked the required substantiation (begründung) as per this procedural rule.
Cited as the general rule requiring the appeal to contain a statement of how the appealed decision violates the law.
Cited as the rule defining what the substantiation must show (violation of law), which was not fulfilled.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_487/2015
Urteil vom 22. Juni 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West.
Gegenstand
Beendigung des Beistandsamtes,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Feststellung der Beendigung des Amtes des bisherigen Berufsbeistandes der Beschwerdeführerin (Art. 421 Ziffer 3 ZGB) samt Aufforderung zur Amtsübergabe an die neue Berufsbeiständin nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beistandschaft als solche bilde nicht Verfahrensgegenstand, soweit die Beschwerdeführerin deren Aufhebung beantrage, fehle es an einem Anfechtungsobjet, für die Behandlung dieses Antrags wäre die Vorinstanz zuständig, im Übrigen setze sich die Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, insoweit erweise sich die Beschwerde mangels Begründung als unzulässig,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die Aufhebung der Beistandschaft zu verlangen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 3. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann