Federal Supreme Court Affirms Bankruptcy Proceedings Based on Contested Guaranty Debt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a company initiated bankruptcy proceedings against an individual based on a joint guarantee related to a financial obligation. The bankruptcy was confirmed by the lower court, and subsequent appeals by the individual challenging this decision, along with a related earlier judgment, were filed. The individual asserted that the bankruptcy claim was unjustly based on allegedly improper actions by the company. However, the higher court ruled that it could not reassess the validity of the bankruptcy claim itself, as it was founded on a final payment order. The appeal was ultimately deemed unsuccessful, leading to the imposition of court fees on the appellants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Federal Supreme Court Affirms Bankruptcy Proceedings Based on Contested Guaranty Debt: The bankruptcy was confirmed by the lower court, and subsequent appeals by the individual challenging this decision, along with a related earlier judgment, were filed. The individual asserted that the bankruptcy claim was unjustly based on allegedly improper actions by the company. However, the higher court ruled that it could not reassess the validity of the bankruptcy claim itself, as it was founded on a final payment order. The appeal was ultimately deemed unsuccessful, leading to the imposition of court fees on the appellants.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning (which directly leads to the refusal of the request) to reject the request for free legal aid because the appeal was obviously hopeless.
Cited in the dispositive for imposing the court fee on the appellants jointly and severally.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_487/2007
Urteil vom 30. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
1. A.X.________,
2. B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungs- und Konkursamt K.________.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
vom 27. August 2007.
Sachverhalt:
A. Auf ein entsprechendes Begehren der Y.________ AG eröffnete der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen mit Entscheid vom 5. Juli 2007 über A.X.________ den Konkurs.
Auf Appellation von A.X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Bern diesen Entscheid am 27. August 2007.
B. Dagegen sowie gegen das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 1987 in Sachen B.X.________ haben A.X.________ und B.X.________ am 28. September 2007 Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Aufhebung der betreffenden Urteile und Anweisung der Berner Justiz, den ganzen Fall F.________/X.________ wieder aufzurollen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 wurden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie von B.X.________ erhoben worden und soweit sie gegen das vor 20 Jahren ergangene Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern gerichtet ist.
Soweit die Beschwerde von A.X.________ erhoben worden ist und sich gegen das Konkurserkenntnis richtet, ist sie als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2. Die von der Y.________ AG gegen A.X.________ in Betreibung gesetzte Forderung beruht auf einer Solidarbürgschaftserklärung über Fr. 100'000.--. Die Beschwerde erschöpft sich in Ausführungen zu deren Hintergrund und zu den angeblich unlauteren Machenschaften der Y.________ AG.
Wie bereits das Obergericht zutreffend festgehalten hat, kann jedoch der Konkursrichter die materielle Begründetheit der - auf einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl basierenden - Konkursforderung nicht mehr überprüfen. Entsprechend geht die Rüge, das Obergericht habe sich mit den betreffenden Ausführungen nicht auseinandergesetzt, ins Leere.
Auch vor Bundesgericht bringt A.X.________ nichts vor, was im Ansatz geeignet wäre, einen Mangel im Konkursverfahren bzw. beim Konkurserkenntnis darzutun; ebenso wenig werden Aufhebungsgründe im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG vorgebracht.
3. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das erneute Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das sinngemäss ebenfalls wiederholte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, offensichtlich von Anfang an aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Gemäss Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, sowie dem Betreibungs- und Konkursamt K.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Möckli