Husband's Alimony Obligation Vacated Due to Non-Recurrent Inheritance Proceeds; Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Argument
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an appeal was submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning a decision by the Court of Appeal of the Canton of Solothurn relating to spousal support. The appeal challenged the court's ruling that eliminated a monthly support obligation of 2,200 CHF previously imposed on the respondent, stating that neither spouse owed financial support to the other. The lower court had based its decision on a finding that the respondent's income or assets did not substantiate a support claim from the appellant. The Federal Tribunal evaluated the appeal based on procedural requirements, ultimately determining that the appellant's submission did not sufficiently demonstrate a violation of constitutional rights as required for the appeal to proceed. Consequently, the Tribunal decided not to accept the appeal, imposing costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Husband's Alimony Obligation Vacated Due to Non-Recurrent Inheritance Proceeds; Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Argument: The appeal challenged the court's ruling that eliminated a monthly support obligation of 2,200 CHF previously imposed on the respondent, stating that neither spouse owed financial support to the other. The lower court had based its decision on a finding that the respondent's income or assets did not substantiate a support claim from the appellant. The Federal Tribunal evaluated the appeal based on procedural requirements, ultimately determining that the appellant's submission did not sufficiently demonstrate a violation of constitutional rights as required for the appeal to proceed. Consequently, the Tribunal decided not to accept the appeal, imposing costs on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was dismissed (not entered upon) due to insufficient substantiation of the appeal.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_486/2012
Urteil vom 18. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Christoph Grether,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschwerdegegners dessen Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 2'200.-- (Dispositiv-Ziffer 3 des erstinstanzlichen Eheschutzentscheids) aufgehoben und festgestellt hat, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die vorinstanzliche Annahme, wonach es sich bei den Zahlungen aus dem mütterlichen Nachlass an den Beschwerdegegner, insbesondere bei denjenigen der als Willensvollstreckerin eingesetzten Anwaltskanzlei von insgesamt Fr. 370'000.-- um auch inskünftig zu erwartende Einkünfte des Beschwerdegegners handle, sei durch eine im Berufungsverfahren eingereichte Bestätigung widerlegt, ein Einkommen oder Vermögen des Beschwerdegegners, aus dem sich ein Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin ableiten liesse, könne jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht nachgewiesen werden, was zur Gutheissung der Berufung und zur Aufhebung der erwähnten Dispositiv-Ziffer führe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Berufungsentscheid betreffend Eheschutzmassnahmen und damit gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die (anwaltliche vertretene) Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar eine Verletzung der Art. 163 und 176 ZGB , jedoch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil vom 4. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Solothurn verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann