Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_486/2009 KI-generiert

Debtor's Appeal of Bankruptcy Decree Dismissed for Procedural Errors

Geschäftsnummer 5A_486/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by a cantonal court concerning the opening of bankruptcy proceedings against the appellant. The cantonal court did not accept the appeal because it was submitted after the legally prescribed deadline, as the faxed objection was deemed invalid and did not meet the required legal standards. The court noted that the appellant failed to demonstrate that a debt had been paid, which is necessary to contest bankruptcy proceedings. As a result, the Federal Tribunal determined that the appeal lacked adequate grounds for consideration and decided not to pursue the matter further.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 174 SchKG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal of Bankruptcy Decree Dismissed for Procedural Errors: The cantonal court did not accept the appeal because it was submitted after the legally prescribed deadline, as the faxed objection was deemed invalid and did not meet the required legal standards. The court noted that the appellant failed to demonstrate that a debt had been paid, which is necessary to contest bankruptcy proceedings. As a result, the Federal Tribunal determined that the appeal lacked adequate grounds for consideration and decided not to pursue the matter further.

Schlagwörter

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Konkursforderung verfahrensrechtliche Fragen nachträglicher Rechtsvorschlag Zahlungsfrist verfassungsmässige Anforderung Insolvenzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the procedural basis for the Tribunal's decision not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_486/2009

Urteil vom 22. Juli 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Z._______,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Konkurseröffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Juni 2009 des Kantonsgerichts Wallis (Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Juni 2009 des Kantonsgerichts Wallis, das auf ein Faxschreiben des Beschwerdeführers gegen die über ihn am 20. Mai 2009 (durch den Konkursrichter des Bezirkes Visp) erfolgte Konkurseröffnung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe mit (an den Kanton Wallis adressierter, am 19. Juni 2009 vom Betreibungsamt Visp an das Kantonsgericht weitergeleiteter) Faxeingabe vom 4. Juni 2009 das ihm am 25. Mai 2009 ausgehändigte Konkurserkenntnis angefochten, die als Beschwerde ungültige Faxeingabe sei dem Kantonsgericht erst nach Ablauf der 10-tägigen Rechtsmittelfrist ( Art. 174 Abs. 1 SchKG ) zugegangen, eine Nachbesserung dieser Eingabe sei daher nicht mehr möglich, im Übrigen würde die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde nach Art. 174 SchKG nicht genügen, behaupte doch der Beschwerdeführer nicht einmal, den in Betreibung gesetzten Betrag bezahlt zu haben ( Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, dem Konkursamt Visp, dem Grundbuchamt Brig und dem Handelsregisteramt Oberwallis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Hohl Füllemann