Challenge to Temporary Involuntary Psychiatric Retention Upheld on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal challenge regarding the coercive confinement of an individual in a psychiatric center, initiated by a governmental authority due to concerns over the individual's mental health, specifically a psychotic decompensation and potential self-harm or harm to others. Following an order for provisional detention and medical assessment, the individual sought to appeal against these decisions, which were upheld by a higher court. The appellant claimed that the detention and related medical interventions were unwarranted, but the higher court found insufficient grounds in the appeal to demonstrate a violation of legal rights, ultimately leading to the dismissal of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Temporary Involuntary Psychiatric Retention Upheld on Procedural Grounds: Following an order for provisional detention and medical assessment, the individual sought to appeal against these decisions, which were upheld by a higher court. The appellant claimed that the detention and related medical interventions were unwarranted, but the higher court found insufficient grounds in the appeal to demonstrate a violation of legal rights, ultimately leading to the dismissal of the case.
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KI-generiertBasis for the non-admission of the appeal due to obvious inadmissibility in a simplified procedure.
Cited in the dispositive for the decision not to levy any costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_486/2008/don
Urteil vom 24. Juli 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsstatthalter Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 10. Juli 2008.
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 4. Juli 2008 ordnete der Regierungsstatthalter Y.________ die vorläufige Zurückbehaltung des Beschwerdeführers im Psychiatriezentrum Z.________ für maximal sechs Wochen ab dem 1. Juli 2008 und die Begutachtung des Beschwerdeführers an. Am 2. Juli 2008 ordnete Dr. med. A.________ die 5-Punkt-Fixierung und die Zwangsmedikation des Beschwerdeführers an. Gegen beide Verfügungen gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, welche die Rekurse des Beschwerdeführers mit Urteil vom 10. Juli 2008 abwies und feststellte, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 11. August 2008 abläuft. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2008 "Rekurs" an das Bundesgericht.
2. Der Beschwerdeführer leidet laut Rekurskommission an einer psychotischen Dekompensation mit Selbst- und Fremdgefährdung bei bekannter paranoider Schizophrenie mit Residuum, St. n. Polytoxikomanie abstinent seit 2002 sowie an chronischer Hepatitis B. Die Kommission hält zudem fest, das dokumentierte Krankheitsbild habe sich anlässlich der Verhandlung gezeigt; der Beschwerdeführer sei affektiv kaum erreichbar und ohne Krankheitseinsicht gewesen. Er habe bei der Beurteilung seiner Wohnsituation sowie der finanziellen Zukunft eine unrealistische Sicht. Auch sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer die medizinisch notwendigen Medikamente ausserhalb eines überwachten Umfeldes nicht einnehmen werde. Er erscheine als hoffnungslos, resigniert und negativ ablehnend. In Anbetracht dieser Umstände könne eine Entlassung im jetzigen Zeitpunkt nicht verantwortet werden, da die soziale und medizinische Situation (Wohnung und Medikation) abzuklären sei. Der Gutachterauftrag sei zu Recht erfolgt.
Die 4-5-Punkt-Fixierung sei am 3. Juli 2008 per sofort aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer bleibe aber weiterhin isoliert und die Überwachung werde fortgeführt. Dem Dienstarzteintrag vom 5. Juli 2008 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederum zunehmend angespannt sei, bei der Visite bedrohlich gewirkt habe und sich bedroht fühle. Im Zusammenhang mit der Medikamentenverschreibung sei der Beschwerdeführer unkooperativ ablehnend.
3.
3.1 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. In der Beschwerdeschrift ist m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dabei ist in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.).
3.2 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Eingabe Rekurs gegen das Urteil der Rekurskommission. Der Rekurs mangelt aber an einer Begründung der Anträge. Der Beschwerdeführer erläutert nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils, inwiefern die Kommission Bundesrecht verletzt haben könnte.
3.3 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten.
4. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Zbinden