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5A_485/2026 KI-generiert

Dismissal of debt enforcement appeal for insufficient substantiation and raising inadmissible new requests

Geschäftsnummer 5A_485/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal superior supervisory authority's refusal to enter into a debt collection complaint, leaving the lower instance's non-entry decision in force, and ordered the appellant to bear the procedural costs. The dispute arose from enforcement proceedings concerning the distribution of proceeds from an asset realization, where the appellant challenged prior debt collection office actions before the cantonal authorities and subsequently sought new remedies at the appellate level. The decisive legal basis comprises Art. 17 and related provisions of the Federal Act on Debt Collection and Bankruptcy (SchKG) alongside Art. 42 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), governing the strict substantiation requirements for appeals against non-entry decisions and the prohibition of raising novel requests on appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of debt enforcement appeal for insufficient substantiation and raising inadmissible new requests: Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Eingaben vom 26. und 28. November 2025 an das Zivilgericht Basel-Stadt. Soweit die Eingaben als Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu behandeln waren, trat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt darauf mit Entscheid vom 18. März 2026 nicht ein.

Schlagwörter

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Verwertung Betreibungsbegehren Konkursverfahren Aufsichtsbeschwerde prozessleitende Verfügungen Verwertungsbegehren Inkrafttreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_485/2026

Urteil vom 10. Juni 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Betreibungsamt Basel-Stadt,

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.

Gegenstand

Verwertung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 18. Mai 2026 (BEZ.2026.23).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Eingaben vom 26. und 28. November 2025 an das Zivilgericht Basel-Stadt. Soweit die Eingaben als Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu behandeln waren, trat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt darauf mit Entscheid vom 18. März 2026 nicht ein.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Sie ergänzte die Beschwerde am 28. März 2026. Mit Entscheid vom 18. Mai 2026 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels gültigen Antrags und mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 29. Mai und 1. Juni 2026 (jeweils Poststempel) hat sie die Beschwerde ergänzt.

2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind schwer nachvollziehbar und gehen weitgehend an den Erwägungen des Appellationsgerichts vorbei. Am Rand macht sie geltend, dass sie den vom Appellationsgericht als neu und damit ungültig bezeichneten Antrag am 28. März 2026 begründet habe. Auch dies verfehlt die Sache, denn das Appellationsgericht hat ihr nicht vorgeworfen, dass sie den Antrag (Beseitigung der Folgen der Auszahlung eines ihr zustehenden Anteils aus dem Erlös einer Verwertung vom 6. Februar 2024) nicht begründet hat, sondern, dass sie ihn erst vor dem Appellationsgericht gestellt hat. Sie behauptet und belegt nicht, dass sie den fraglichen Antrag bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde gestellt hätte. Sie beruft sich auf ein angebliches Recht auf Nachbesserung, doch führt sie dies nicht näher aus.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg