Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_485/2017 KI-generiert

Appraisal Process Legal Aid Appeal Dismissed for Insufficient Grounding

Geschäftsnummer 5A_485/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning the reassessment of a property, the applicants sought free legal assistance to pursue their request but were denied this by the Cantonal Court of Bern on June 12, 2017. Following this decision, they attempted to appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing that they had received the decision on June 16, which would allow them to file their appeal within the statutory time frame. However, postal tracking indicated that they had actually received it on June 13, suggesting they missed the deadline. The Federal Tribunal determined that the appeal lacked sufficient legal reasoning and did not adequately address the grounds of the lower court's decision, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appraisal Process Legal Aid Appeal Dismissed for Insufficient Grounding: Following this decision, they attempted to appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing that they had received the decision on June 16, which would allow them to file their appeal within the statutory time frame. However, postal tracking indicated that they had actually received it on June 13, suggesting they missed the deadline. The Federal Tribunal determined that the appeal lacked sufficient legal reasoning and did not adequately address the grounds of the lower court's decision, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege (Gesuch um Neuschätzung) unentgeltliche Rechtspflege Bodenrecht Beschwerdelegitimation substantiierte Begründung Schätzungsverfahren Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not processed under the simplified procedure because it demonstrably lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellants were ordered to bear the court costs because the appeal was not processed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_485/2017

Urteil vom 28. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Gesuch um Neuschätzung),

Beschwerde gegen Entscheid / Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 12. Juni 2017.

Erwägungen:

1. In einem Verfahren auf Neuschätzung eines Grundstücks hat das Obergericht des Kantons Bern das Gesuch der Gesuchsteller (Beschwerdeführer) um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid / Verfügung vom 12. Juni 2017 (nachfolgend Entscheid) abgewiesen und den Beschwerdeführern eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt.

Am 26. Juni 2017 (Postaufgabe) sind die Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Sie ersuchen um neuerliche Prüfung ihres Anliegens.

2. Die Beschwerdeführer machen geltend, den angefochtenen Entscheid am 16. Juni 2017 erhalten zu haben, womit die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt wäre (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 48 Abs. 1 BGG ). Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Post haben sie den angefochtenen Entscheid jedoch bereits am 13. Juni 2017 erhalten, womit sie die Beschwerdefrist verpasst hätten. Weiterungen zu dieser Frage erübrigen sich, denn die Eingabe der Beschwerdeführer genügt offensichtlich den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen nicht.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung nämlich in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerdeführer setzen sich mit keinem Wort mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander. Das Obergericht hat seinen Entscheid damit begründet, dass im Schätzungsverfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe. Stattdessen äussern sich die Beschwerdeführer dazu, weshalb sie eine Neuschätzung verlangt haben. Die Neuschätzung als solche ist jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids.

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg