Creditor Execution Stay Upheld Against Debtor Appeal on Grounds of Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a complaint against a bank regarding a definitive reopening of a legal matter, which involved a claim of CHF 113,411.02 and associated costs. The complaint was subsequently brought to the Appellationsgericht of Basel-Stadt, where it was determined that the first instance had adequately addressed the concerns raised. The appellate court found the complaints to be unsubstantiated and did not proceed with the appeal. The party then submitted further complaints to the Federal Tribunal, which deemed them insufficiently justified and decided not to entertain the appeal. As a result, the party was ordered to bear the costs of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Creditor Execution Stay Upheld Against Debtor Appeal on Grounds of Insufficient Justification: The complaint was subsequently brought to the Appellationsgericht of Basel-Stadt, where it was determined that the first instance had adequately addressed the concerns raised. The appellate court found the complaints to be unsubstantiated and did not proceed with the appeal. The party then submitted further complaints to the Federal Tribunal, which deemed them insufficiently justified and decided not to entertain the appeal. As a result, the party was ordered to bear the costs of the proceedings.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient reasoning.
Used to order the appellant to pay the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_485/2014
Urteil vom 13. Juni 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bank Y.________ AG ,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Meier, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. April 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. April 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 113'411.02 (samt Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Appellationsgericht erwog, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe sich die erste Instanz eingehend mit deren Vorbringen befasst, diesbezüglich könne auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, die Beschwerdeführerin lege in ihrer Beschwerde nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Würdigungen unvollständig oder falsch seien, auf die unhaltbaren Anschuldigungen und Vermutungen sei nicht einzugehen, die Beschwerdevorbringen seien nicht nachvollziehbar, auf die Beschwerde sei insgesamt nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen des Appellationsgerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Appellationsgerichts vom 30. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann