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5A_485/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Ruling on Moot Appeal Regarding Compulsory Psychiatric Medication After Patient Release

Geschäftsnummer 5A_485/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was involuntarily committed to a psychiatric facility after threatening violence. Following their refusal to take prescribed medication, the facility's leadership ordered involuntary treatment. The individual challenged this decision in court, which was upheld by a higher court. After being administratively discharged, the individual sought to challenge the legality of their treatment, arguing that the underlying commitment had been lifted. The psychiatric clinic contended that the commitment still applied, despite the individual's release. Ultimately, the individual’s legal challenge became moot due to the discharge, leading to the cessation of the ongoing proceedings without further costs or penalties.

Legislator-Regeste

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Art. 434 ZGB, Art. 434 Abs. 1 ZGB, Art. 433 Abs. 1 ZGB, Art. 428 Abs. 2 ZGB, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Ruling on Moot Appeal Regarding Compulsory Psychiatric Medication After Patient Release: Following their refusal to take prescribed medication, the facility's leadership ordered involuntary treatment. The individual challenged this decision in court, which was upheld by a higher court. After being administratively discharged, the individual sought to challenge the legality of their treatment, arguing that the underlying commitment had been lifted. The psychiatric clinic contended that the commitment still applied, despite the individual's release. Ultimately, the individual’s legal challenge became moot due to the discharge, leading to the cessation of the ongoing proceedings without further costs or penalties.

Schlagwörter

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Zwangsmedikation psychiatrische Behandlung Anstaltsaufenthalt Haftentlassung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Drohung gegen Behörden und Beamte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 434 ZGB
Allgemeine Voraussetzung für eine Behandlung ohne Zustimmung ( Art. 434 ZGB ) bildet, dass die betroffene Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht worden ist.
Art. 434 Abs. 1 ZGB
Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus Art. 434 Abs. 1 ZGB , der die besonderen Voraussetzungen für die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung regelt; es lässt sich indes aus der Systematik des Gesetzes herauslesen (Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, N.
Art. 433 Abs. 1 ZGB
434 ZGB ) die Anordnung der im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen; zum andern schreibt Art. 433 Abs. 1 ZGB einen Behandlungsplan nur vor, wenn eine betroffene Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht worden ist.
Art. 428 Abs. 2 ZGB
Die ärztliche Leitung der PUK wird darauf hingewiesen, dass eine weitere Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Einrichtung infolge Entlassung solange nicht mehr zu rechtfertigen ist, als der Beschwerdeführer weder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ( Art. 428 Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG
Die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 32 Abs. 2 BGG
The appeal was struck off as moot by the President of the Chamber under the simplified procedure because the disadvantage ceased to exist after the appeal was filed.
Art. 108 BGG
The appeal was struck off as moot under this simplified procedure.
Art. 428 Abs. 1 ZGB
Die ärztliche Leitung der PUK wird darauf hingewiesen, dass eine weitere Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Einrichtung infolge Entlassung solange nicht mehr zu rechtfertigen ist, als der Beschwerdeführer weder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ( Art. 428 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was struck off as moot under this simplified procedure.

Art. 32 Abs. 2 BGG

The appeal was struck off as moot by the President of the Chamber under the simplified procedure because the disadvantage ceased to exist after the appeal was filed.

Art. 64Abs. 1 und 2 BGG

The applicant's request for free legal aid was granted, and the lawyer was compensated from the Federal Court treasury.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were ordered in consideration of the specific circumstances of the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

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«…ngung handelt. Die Unterbringung muss aber zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein (Urteil des BGer 5A_485/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1; GEISER/ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 1…»
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«…gung wird auch die Anordnung der Zwangsbehandlung dahinfallen und somit nicht mehr vollzogen werden kön- nen (vgl. BGer 5A_485/2013 vom 30. Juli 2013, E. 2.2). 5. Kostenfolgen 5.1 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt, die Vorins…»
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Forced Medication Appeal Dismissed for Untimely Filing and Mootness
«…der Einrichtung ent- lassen bzw. die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben wurde (vgl. Ver- fügung des Bundesgerichts 5A_485/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.3). Nur ausnahmsweise lässt sich eine gerichtliche Beurteilung der Beschwerde trotz Entlassung r…»
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In re Welfare Placement and Medication of [Appellant Name]
«…schen Unterbringung in einer Klinik befindet (BSK Erwachsenenschutz- GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 3 und 13; BGer 5A_485/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.2.1.). Da die fürsorgerische Unterbringung wie ausgeführt am 19. November 2015 dahingefallen ist…»
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«…eschwerde- führer entlassen hätte, denn mit der Entlassung gilt die fürsorgerische Unterbrin- gung als aufgehoben (BGer 5A_485/2013 E. 2.2.). Eine Entlassung durch die Kli- nik ist jedoch nicht aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer auch nicht gel-…»
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«…- nik (vgl. act. 25) – die von der KESB angeordnete fürsorgerische Unterbrin- gung aufgehoben (vgl. dazu BGer 5A_485/2013, Urteil vom 30. Juli 2013 Erw. 2.2. i.V.m. 1.6-1.7). Demzufolge war die Beschwerde der Beschwerde- führerin v…»
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Zurich Obergericht upholds dismissal of compulsory placement appeal due to mootness following administrative discharge.
«…- nik (vgl. act. 25) – die von der KESB angeordnete fürsorgerische Unterbrin- gung aufgehoben (vgl. dazu BGer 5A_485/2013, Urteil vom 30. Juli 2013 Erw. 2.2. i.V.m. 1.6-1.7). Demzufolge war die Beschwerde der Beschwerde- führerin v…»
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Affirmation of Involuntary Psychiatric Commitment Despite Absenteeism and Escape
«…eschwerde- führer entlassen hätte, denn mit der Entlassung gilt die fürsorgerische Unterbrin- gung als aufgehoben (BGer 5A_485/2013 E. 2.2.). Eine Entlassung durch die Kli- nik ist jedoch nicht aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer auch nicht gel-…»
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«…schen Unterbringung in einer Klinik befindet (BSK Erwachsenenschutz- GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 3 und 13; BGer 5A_485/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.2.1.). Da die fürsorgerische Unterbringung wie ausgeführt am 19. November 2015 dahingefallen ist…»
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Appeal Against Psychiatric Committal and Compulsory Medication for Bipolar Disorder
«…gung wird auch die Anordnung der Zwangsbehandlung dahinfallen und somit nicht mehr vollzogen werden kön- nen (vgl. BGer 5A_485/2013 vom 30. Juli 2013, E. 2.2). 5. Kostenfolgen 5.1 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt, die Vorins…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_485/2013

Verfügung vom 30. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik Y.________ .

Gegenstand

Zwangsmedikation,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Mai 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. Am 19. Januar 2013 wurde X.________ durch einen Arzt per fürsorgerische Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Y.________ (PUK) eingewiesen, nachdem er vor dem Restaurant A.________ gedroht hatte, Leute umzubringen. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Y.________ vom 28. Februar 2013 wurde die Massnahme verlängert und die Entlassungskompetenz der ärztlichen Leitung der PUK übertragen.

1.2. Der aufgrund der Einweisung von X.________ erstellte Behandlungsplan bezweckt die Normalisierung des Antriebs, Remission der formalen und inhaltlichen Denkstörungen (Ideenflucht, Wahnvorstellungen) sowie die Stabilisierung des Zustands nach Rückgang der Symptome. Der Plan sieht unter anderem die medikamentöse Behandlung mit Leponex in ausreichender Dossierung (mind. 400 mg/Tag) vor.

1.3. Da X.________ die Einnahme des Medikaments verweigerte, ordneten der Chefarzt und die Oberärztin der PUK, PD Dr. med B.________ und Dr. med. C.________ am 17. April 2013 die elektive Zwangsbehandlung von X.________ mit dem Medikament an. Dagegen beschwerte sich X.________ beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich. Diese Instanz hörte den Betroffenen am 25. April 2013 an. Dr. med. D.________ erstatte an dieser Verhandlung mündlich sein Gutachten. Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Einzelgericht die Beschwerde ab. Mit Urteil vom 24. Mai 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.________ gegen das einzelrichterliche Urteil ab.

1.4. X.________ (Beschwerdeführer) hat am 27. Juni 2013 gegen das vorgenannte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Zwangsbehandlung zu verbieten. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung für seine Beschwerde.

1.5. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und zur Sache verzichtet. Die PUK hat sich innert gesetzter Frist nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.6. Am 11. Juli 2013 teilte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers dem Bundesgericht mit, sein Mandant sei administrativ entlassen worden. Er erweiterte daher seine Anträge um das Begehren, es sei festzustellen, dass die fürsorgerische Unterbringung nicht mehr bestehe. Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bestätigten der Chefarzt und die Oberärztin der PUK, PD Dr. med B.________ und Dr. med. C.________, der Beschwerdeführer sei "nach Entweichung bei uns entlassen" worden. Der Auffassung dieser Ärzte zufolge soll die von der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach wie vor bestehen. Die unterzeichnenden Ärzte ersuchen um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung.

1.7. Nach einem weiteren Schreiben des Anwalts vom 16. Juli 2013 soll der Beschwerdeführer nach der Mitteilung vom 11. Juli 2013 im Ripol ausgeschrieben worden und daraufhin wieder in die Anstalt zurückgebracht worden sein, wo er sich offenbar auch jetzt noch befindet. Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Klinik vom 16. Juli 2013 erklärte der Anwalt des Beschwerdeführers am 29. Juli 2013, dass der Beschwerdeführer durch die für die Entlassung zuständige Klinik entlassen worden sei und eine weitere Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik demnach widerrechtlich sei.

2.

2.1. Allgemeine Voraussetzung für eine Behandlung ohne Zustimmung ( Art. 434 ZGB ) bildet, dass die betroffene Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht worden ist. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus Art. 434 Abs. 1 ZGB , der die besonderen Voraussetzungen für die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung regelt; es lässt sich indes aus der Systematik des Gesetzes herauslesen (Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, N. 13 zu Art. 434/435 ZGB) : Zum einen betrifft die Behandlung ohne Zustimmung (Marginale zu Art. 434 ZGB ) die Anordnung der im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen; zum andern schreibt Art. 433 Abs. 1 ZGB einen Behandlungsplan nur vor, wenn eine betroffene Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht worden ist.

2.2. Wie die für die Zwangsbehandlung verantwortlichen Ärzte der PUK in ihrem Schreiben vom 16. Juli 2013 bestätigen, ist der Beschwerdeführer am 6. Juli 2013 entlassen worden. Auch wenn die Einrichtung davon ausgeht, die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnete fürsorgerische Unterbringung bestehe nach wie vor, ändert dies nichts an der Entlassung des Beschwerdeführers und damit an der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung: Nach dem angefochtenen Entscheid hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Kompetenz zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unterbringung an die ärztliche Leitung delegiert ( Art. 428 Abs. 2 ZGB ). Entgegen der Auffassung der PUK ist die fürsorgerische Unterbringung damit als aufgehoben zu betrachten. Fehlt es aber an der allgemeinen Voraussetzung der bestehenden rechtskräftigen fürsorgerischen Unterbringung, ist auch die Anordnung der Zwangsbehandlung dahingefallen und kann somit nicht mehr vollzogen werden.

2.3. Die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Nachdem die angeordnete Zwangsbehandlung infolge Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr vollzogen werden kann, besteht kein aktuelles schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Ein virtuelles Interesse an der Beschwerde ist weder behauptet noch dargetan. Fehlt es am aktuellen praktischen Interesse und ist auch kein virtuelles Interesse auszumachen, ist die Beschwerde in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG durch den Präsidenten der Abteilung als gegenstandslos abzuschreiben, zumal der Nachteil nach Einreichung der Beschwerde weggefallen ist ( BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500).

2.4. Die ärztliche Leitung der PUK wird darauf hingewiesen, dass eine weitere Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Einrichtung infolge Entlassung solange nicht mehr zu rechtfertigen ist, als der Beschwerdeführer weder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ( Art. 428 Abs. 1 ZGB ) noch durch einen Arzt ( Art. 429 Abs. 1 ZGB ) erneut fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden ist. Zudem kann eine Zwangsbehandlung erst wieder angeordnet werden, nachdem der Beschwerdeführer durch die zuständige Instanz fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden ist ( Art. 426 Abs. 1 ZGB ; E. 2.1).

3. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, soweit es infolge Verzichts auf Gerichtskosten nicht gegenstandslos geworden ist. Der Beschwerdeführer gilt als bedürftig und die Angelegenheit hat sich nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen. Dem Beschwerdeführer ist ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, der aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist (Art. 64Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Beschwerdeverfahren 5A_485/2013 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Adriano Marti als amtlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Rechtsanwalt Adriano Marti wird für seine Bemühungen im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'409.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

5. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden