Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_485/2009 KI-generiert

Dismissal of Appeal Regarding Notice of Attachment Costs in Debt Collection Proceedings

Geschäftsnummer 5A_485/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning a notice of garnishment. The complainant challenged a decision made by the Zurich higher court ordering the local debt collection office to reduce the costs associated with a previous garnishment notice. While the court partially upheld the complainant's request by reducing the costs, it dismissed the appeal against a decision that denied another complaint regarding a lesser amount. The federal court reviewed the appeal but found that the complainant failed to sufficiently address the higher court's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the conclusion that the appeal lacked merit and was abusive in nature. The complainant was also denied legal aid due to the evident hopelessness of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal Regarding Notice of Attachment Costs in Debt Collection Proceedings: The complainant challenged a decision made by the Zurich higher court ordering the local debt collection office to reduce the costs associated with a previous garnishment notice. While the court partially upheld the complainant's request by reducing the costs, it dismissed the appeal against a decision that denied another complaint regarding a lesser amount. The federal court reviewed the appeal but found that the complainant failed to sufficiently address the higher court's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the conclusion that the appeal lacked merit and was abusive in nature. The complainant was also denied legal aid due to the evident hopelessness of the case.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Verfahrensmissbrauch Inkasso Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Leitverfahren Einstellung des Konkursverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Ground for the Tribunal's decision not to enter upon the appeal due to insufficient reasoning and abusive litigation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was devoid of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_485/2009

Urteil vom 22. Juli 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt C.________ .

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. Juni 2009 des Zürcher Obergerichts, das (in teilweiser Gutheissung eines Rekurses des Beschwerdeführers) das Betreibungsamt angewiesen hat, die bisherigen Kosten der Pfändungsankündigung vom 9. Januar 2009 (Betreibung Nr. 1) von total Fr. 54.-- um Fr. 37.-- auf Fr. 17.-- zu reduzieren, im Übrigen jedoch den Rekurs gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsankündigung für eine Forderung von Fr. 39.80 nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die der Pfändungsankündigung zu Grunde liegende Betreibungsforderung könne, nachdem der Beschwerdeführer gegen die sie begründende friedensrichterliche Verfügung erfolglos Nichtigkeitsbeschwerde geführt habe, im vorliegenden Verfahren ebenso wenig überprüft werden wie die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung, im erwähnten Sinne zu korrigieren seien hingegen die Kosten,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 22. Juni 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich anwaltlicher Verbeiständung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters) wird abgewiesen

3. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann