Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_484/2013 KI-generiert

Involuntary Commitment Affirmation Pending Medication Compliance

Geschäftsnummer 5A_484/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was filed against a decision by the Administrative Court of a Swiss canton regarding the involuntary hospitalization of an individual in a psychiatric clinic. The court's ruling, based on medical opinions, determined that the individual lacked insight into their mental illness and posed a risk to themselves and others due to a failure to adhere to medication regimens. The individual had been hospitalized multiple times before and was deemed in need of continued treatment to prevent further deterioration of their condition. The complaint to the Federal Tribunal challenged the legality of the involuntary treatment ordered by the Administrative Court, which had been justified under specific legal provisions permitting such confinement for individuals suffering from severe mental disorders when necessary for their care and protection.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 426 ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Involuntary Commitment Affirmation Pending Medication Compliance: The court's ruling, based on medical opinions, determined that the individual lacked insight into their mental illness and posed a risk to themselves and others due to a failure to adhere to medication regimens. The individual had been hospitalized multiple times before and was deemed in need of continued treatment to prevent further deterioration of their condition. The complaint to the Federal Tribunal challenged the legality of the involuntary treatment ordered by the Administrative Court, which had been justified under specific legal provisions permitting such confinement for individuals suffering from severe mental disorders when necessary for their care and protection.

Schlagwörter

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Zwangsmedikation psychiatrische Behandlung Haftbedingungen Geistige Gesundheit chronische Krankheit medizinische Feststellungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Federal Tribunal decision was issued under this procedural rule.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal referred to the reasoning in the decision of the lower court based on this procedural rule.

Art. 426 Abs. 1 ZGB

The Federal Tribunal confirmed that the retention ordered based on this provision was compliant with federal law given the established facts.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_484/2013

Urteil vom 2. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Dienste A.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2013.

Nach Einsicht:

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 24. Juni 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 17. und 19. Juni 2013 in Anwendung von Art. 426 ZGB bis längstens am 26. Juli 2013 angeordnete Zurückbehaltung in der Psychiatrischen Klinik A.________ abgewiesen hat,

in Erwägung:

dass das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der an ... leidende, zufolge Dekompensation (wegen unterbliebener Medikamenteneinnahme) zum dritten Mal in der Klinik hospitalisierte Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen und sowohl sich selbst (Gefahr bleibender gesundheitlicher Beeinträchtigung durch Chronifizierung der Symptomatik) wie auch andere gefährden würde,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat,

dass auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik A.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen einer psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Psychiatrischen Diensten Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann