Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_484/2010 KI-generiert

Cantonal Court Fee Assessment in Bankruptcy Claim Rejection Upheld in Part, Overturned in Part on Disproportionate Surcharge

Geschäftsnummer 5A_484/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a bankruptcy case, two sets of claimants filed collocation lawsuits against the bankrupt estate, seeking to modify the collocation plan and clarify their claims for recovery of significant amounts. Both lawsuits were dismissed by the first-instance court, which imposed substantial court fees based on the claimed amounts. The claimants then appealed to a higher court, challenging the fee assessments. The higher court upheld the lower court's decisions, leading the claimants to bring two complaints to the Swiss Federal Tribunal, requesting a review of the fee determinations and a reassessment of their legal standing in the context of a zero dividend expected from the bankruptcy proceedings. The Federal Tribunal needed to consider the legitimacy of the fee increases based on the nature of the claims and the corresponding legal principles.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 250 Abs. 1 SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 90 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 lit. a BGG; Cantonal Court Fee Assessment in Bankruptcy Claim Rejection Upheld in Part, Overturned in Part on Disproportionate Surcharge: Both lawsuits were dismissed by the first-instance court, which imposed substantial court fees based on the claimed amounts. The claimants then appealed to a higher court, challenging the fee assessments. The higher court upheld the lower court's decisions, leading the claimants to bring two complaints to the Swiss Federal Tribunal, requesting a review of the fee determinations and a reassessment of their legal standing in the context of a zero dividend expected from the bankruptcy proceedings. The Federal Tribunal needed to consider the legitimacy of the fee increases based on the nature of the claims and the corresponding legal principles.

Schlagwörter

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Konkursforderung Haftung für Erbschaftsschulden Anwaltskosten Zahlung von Zuschlägen willkürliche Beweiswürdigung bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5A_485/2010
und T.________ (Verfahren 5A_485/2010) Beschwerde in Zivilsachen.
BGE 133 IV 215
Germany v. Swiss Assets Seizure for Fiscal Offense Restitution
BGE 135 III 545
Creditor Challenge Deadline in Bankruptcy Proceedings
BGE 133 III 589
Federal Supreme Court Refuses Appeal on Asset Attachment Due to Provisional Nature and Lack of Constitutional Allegations
BGE 135 III 127
Company in Liquidation v. Suspension of Swiss Collation Action
BGE 65 III 28
Wenn die mutmasslich auf eine strittige Forderung entfallende Konkursdividende null Prozent beträgt, kann mit der Kollokationsklage im laufenden Konkurs kein geldwerter Prozessgewinn erzielt werden ( BGE 65 III 28 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to explain the requirement for substantiating constitutional complaints, which is relevant to the admissibility of the arguments regarding Art. 8 and 9 BV and Art. 29 Abs. 2 BV.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Cited in the dispositive to allocate court costs for the federal proceedings between the appellants.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive to allocate court costs to the Canton of Zurich, as it is financially affected.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the Canton of Zurich to pay a reduced party indemnity to the appellants.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

BGE 149 III 362
A. SA. v. C.: Creditor Standing in Zero-Dividend Bankruptcy for Claims Contest Refused
«…rem eigenen Rechtsschutzinteresse gleichbedeutend oder genügend wäre. Etwas anderes lässt sich aus dem zitierten Urteil 5A_484/2010 / 5A_485/2010 vom 20. Dezember 2010 (E. 4.2.1) nicht ableiten, wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat. Die Aus…»
BGE 138 III 675
Creditor Challenge to Advance Court Costs in Bankruptcy: Value in Dispute Based on Administration's Estimated Dividend
«…an der Behandlung der Kollokationsklage stellen (in diesem Sinn Urteil 5C.185/2002 vom 31. Oktober 2002 E. 2.2; Urteil 5A_484/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.2; BRUNNER/REUTTER, a.a.O., S. 54; HIERHOLZER, a.a.O., N. 54 zu Art. 250 SchKG ; vgl. BRACO…»
5A_869/2021 (2023-04-25)
Swiss Federal Supreme Court on Negative Collocation Claims in Bankruptcy Despite Zero Dividend
«…rem eigenen Rechtsschutzinteresse gleichbedeutend oder genügend wäre. Etwas anderes lässt sich aus dem zitierten Urteil 5A_484/2010 vom 20. Dezember 2010 (E. 4.2.1) nicht ableiten, wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat. Die Auslösung des Kon…»
PP200026 (2021-09-07) · zh
Appellate Review of Claim Admission in Bankruptcy and Set-Off Validity
«…derung habe. Letztlich habe die Klägerin 1 unter aus- drücklichem Hinweis auf E. 4.2.1. des bundesgerichtlichen Urteils 5A_484/2010 erklärt, dass sie als Aktionärin der D1._____ AG Schadenersatzklagen gegen den Kläger 2 als Organ dieser Gesellschaft v…»
2C_717/2015 (2015-12-13)
Psychiatric Clinic Investment Subsidy Conversion Upheld
«…einem Streitwert von Fr. 882'280.-- (4,3 %) bzw. Fr. 35'520.-- (5,2 %) bei einem Streitwert von Fr. 682'800.-- (Urteil 5A_484/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.3) und eine Gebühr von Fr. 50'000.-- für einen Streitwert von 5,16 Mio. Franken in einem Ste…»
BE.2013.4.6 (2013-09-17) · sg
Estate Division Cost Dispute: Specificity Required for Appeals and Cross-Appeals
«…Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hauptsache, sondern nach dem der angefochtenen Kosten (4A_693/2012 E. 1.1; 5A_484/2010 u. 5A_485/2010 E. 2.1; vgl. die Ausnahme BGE 137 III 47). wie vorstehend beschrieben. © Kanton St.Gallen 2024…»
BE.2013.4.6 (2013-09-17) · sg
Estate Cost Allocation Appeal Formal Requirements
«…Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hauptsache, sondern nach dem der angefochtenen Kosten (4A_693/2012 E. 1.1; 5A_484/2010 u. 5A_485/2010 E. 2.1; vgl. die Ausnahme BGE 137 III 47). wie vorstehend beschrieben. © Kanton St.Gallen 2025…»
5A_878/2012 (2013-08-26)
Creditor's Challenge to Claim Collocation in Bankruptcy Dismissed
«…n de l'état de collocation dans la faillite pendante n'a pas de valeur en argent ( ATF 138 III 675 consid. 3.3; arrêts 5A_484/2010 du 20 décembre 2010 consid. 4.2; 5A_720/2007 du 24 avril 2008 consid. 2.2, publié in Pra 2008 (146) p. 940). Dans la f…»
5A_84/2012 (2012-09-19)
Bankruptcy Cost Advance Determination in Claim Contest
«…an der Behandlung der Kollokationsklage stellen (in diesem Sinn Urteil 5C.185/2002 vom 31. Oktober 2002 E. 2.2; Urteil 5A_484/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.2; BRUNNER/REUTTER, a.a.O., S. 54; HIERHOLZER, a.a.O., N. 54 zu Art. 250 SchKG ; vgl. BRACO…»
PP120006 (2012-04-26) · zh
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«…Prozent beträgt, kann mit der Kollokationsklage im laufenden Konkurs kein geldwerter Gewinn erzielt werden (vgl. Urteil 5A_484/2010 des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2010, Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 65 III 28). Es stellt sich daher vor allem im Ko…»
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«…ungskommission) auch diese Beschwerde ab. C. Mit Eingaben vom 2. Juli 2010 führten X.________ und Y.________ (Verfahren 5A_484/2010) sowie die S.________ & Co. und T.________ (Verfahren 5A_485/2010) Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeführer bean…»
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PP120006 · zh
Creditor Challenge to Valuation of Dispute for Court Costs in Bankruptcy Proceedings
«…Prozent beträgt, kann mit der Kollokationsklage im laufenden Konkurs kein geldwerter Gewinn erzielt werden (vgl. Urteil 5A_484/2010 des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2010, Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 65 III 28). Es stellt sich daher vor allem im Ko…»
PP200026 · zh
Zurich High Court Liquidation Claim Deletion Appeal on Shareholder Standing and Set-Off Validity
«…derung habe. Letztlich habe die Klägerin 1 unter aus- drücklichem Hinweis auf E. 4.2.1. des bundesgerichtlichen Urteils 5A_484/2010 erklärt, dass sie als Aktionärin der D1._____ AG Schadenersatzklagen gegen den Kläger 2 als Organ dieser Gesellschaft v…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_484/2010

5A_485/2010/bnm

Urteil vom 20. Dezember 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bundesrichter Herrmann,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

5A_484/2010

1. X.________,

2. Y.________,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob-Andermacher,

Beschwerdeführer,

5A_485/2010

1. S.________ & Co.,

2. T.________,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob-Andermacher,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Affoltern,

Gegenstand

Kostenbeschwerde (Kollokationsklage),

Beschwerden in Zivilsachen gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 21. Mai 2010 (VB090064/U und VB090065/U).

Sachverhalt:

A. A.a Im Konkurs über die Z.________ AG erhoben X.________ und Y.________ Kollokationsklage gegen die Konkursmasse beim Bezirksgericht Affoltern. Die beiden Kläger verlangten in Abänderung des Kollokationsplanes vom 23. März 2006 die Kollokation ihrer Forderung Nr. 30 im Umfang von Fr. 882'280.--. Mit Urteil vom 16. Juli 2009 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Affoltern die Kollokationsklage ab. Die Gerichtsgebühr wurde (ausgehend von einem Streitwert von Fr. 882'280.--) auf Fr. 37'860.-- festgesetzt und den Klägern auferlegt.

A.b X.________ und Y.________ gelangten gegen diese Festsetzung der Gerichtsgebühr mit Kostenbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss (VB090065/U) vom 21. Mai 2010 wies das Obergericht (Verwaltungskommission) die Beschwerde ab.

B. B.a Im gleichen Konkurs erhoben die S.________ & Co. und T.________ ebenfalls Kollokationsklage und verlangten in Abänderung des Kollokationsplanes vom 23. März 2006 die Kollokation der Forderung Nr. 33 im Umfang ihrer Eingaben. Mit Urteil vom 16. Juli 2009 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Affoltern die Kollokationsklage ebenfalls ab. Die Gerichtsgebühr wurde (ausgehend von einem Streitwert von Fr. 682'800.--) auf Fr. 35'520.-- festgesetzt und den Klägern auferlegt.

B.b Die S.________ & Co. und T.________ gelangten gegen diese Festsetzung der Gerichtsgebühr ebenfalls mit Kostenbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss (VB090064/U) vom 21. Mai 2010 wies das Obergericht (Verwaltungskommission) auch diese Beschwerde ab.

C. Mit Eingaben vom 2. Juli 2010 führen X.________ und Y.________ (Verfahren 5A_484/2010) sowie die S.________ & Co. und T.________ (Verfahren 5A_485/2010) Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2010 aufzuheben und die Sache zu neuer Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2010 wurden die Gesuche um aufschiebende Wirkung abgewiesen, ebenso die Gesuche um Vereinigung der Verfahren.

Das Obergericht und das Bezirksgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Beschwerden richten sich gegen Entscheide, die in ihrer Begründung gleich lauten. Die Beschwerdebegründungen sind ebenfalls identisch. Wohl sind die Entscheide nicht zwischen den gleichen Parteien ergangen; in den angefochtenen Entscheiden wird allerdings auf das Verfahren der jeweils anderen Parteien ausdrücklich Bezug genommen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen ( BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217).

2.

2.1 Angefochten ist die letztinstanzliche Regelung des Obergerichts des Kantons Zürich bezüglich der Gerichtskosten für die beiden erstinstanzlichen Kollokationsurteile ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Der Rechtsweg bezüglich der hier (und bereits vor dem Obergericht) allein angefochtenen Kostenregelung folgt jenem der Hauptsache. Diese beschlägt den Entscheid über die Kollokation von zivilrechtlichen Forderungen ( Art. 250 Abs. 1 SchKG ), welche der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt ( Art. 72 ff. BGG ; im Einzelnen BGE 135 III 545 E. 1 S. 547). Der erforderliche Streitwert ist gegeben, zumal die umstrittenen Gerichtsgebühren jeweils die Grenze von Fr. 30'000.-- übersteigen ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) .

2.2 Die erstinstanzlichen Urteile über die Kollokation blieben unangefochten, so dass mit den angefochtenen Entscheiden über die Gerichtskosten das Verfahren abgeschlossen wird ( Art. 90 BGG ). Die vom Obergericht bestätigte Kostenauflage berührt das rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführer ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Die fristgerecht erhobenen Beschwerden in Zivilsachen sind grundsätzlich zulässig.

2.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von u.a. Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), wobei das Rügeprinzip gilt ( BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Die Verletzung kantonaler Gesetze kann das Bundesgericht nur insoweit prüfen, als in der Beschwerde entsprechende Verfassungsrügen erhoben werden (vgl. Art. 95 BGG ). Auf Ausführungen der Beschwerdeführer, welche den Begründungsanforderungen für Rügen von Verfassungsverletzungen nicht genügen, kann nicht eingetreten werden.

3. Das Obergericht hat festgehalten, dass sich der Streitwert bei der Kollokationsklage grundsätzlich nach der auf den umstrittenen Forderungsbetrag entfallende Konkursdividende richte. Obwohl eine Konkursdividende von null zu erwarten sei, könne die Kollokationsklage der Beschwerdeführer nutzbringend sein, u.a. zur Verhinderung von Schadenersatzklagen gegen die Organe der Gemeinschuldnerin, die ebenfalls zur Familie der Beschwerdeführer gehören. Das Obergericht hat geschlossen, dass ein tatsächliches Streitinteresse im Umfange des eingeklagten Betrages bestehe (d.h. Fr. 882'280.-- für die Klage von X.________ und Y.________ bzw. Fr. 682'800.-- für die Klage der S.________ & Co. und von T.________). Wenn das erstinstanzliche Gericht die für diese Streitwerte massgebenden Grundgebühren jeweils um einen Drittel erhöht habe, sei dies mit den einschlägigen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007; GerGebV/ZH) vereinbar.

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Obergericht bei der Streitwertberechnung von einer Konkursdividende von null oder jedenfalls nur von einer ganz minimalen Dividende von 2 % hätte ausgehen sollen. Das Obergericht habe ihnen zu Unrecht weitergehende wirtschaftlichen Interessen an den Kollokationsklagen unterstellt. Es gehe nicht an, den ganzen mit Kollokationsklage verlangten Betrag als Streitwert zu nehmen. Ebenso wenig sei eine Erhöhung der Grundgebühr um einen Drittel gerechtfertigt. Die angefochtenen Entscheide seien mit ihren verfassungsmässigen Rechten ( Art. 8 und Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV ) nicht vereinbar.

4. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Festsetzung der Gerichtskosten nach dem Streitwert in Kollokationsprozessen gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG . Zu Recht ist unbestritten, dass sich die Gerichtskosten im beschleunigten Zivilprozess ( Art. 250 Abs. 3 SchKG ) nach kantonalem Recht richten (vgl. Art. 25 Ziff. 1 SchKG ; Art. 50 GebV SchKG ; HIERHOLZER, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, 1998 sowie 2. Aufl. 2010, je N. 78 zu Art. 250; vgl. Art. 96 schweiz. ZPO). Die Berechnung des Streitwertes im Kollokationsprozess richtet sich ebenfalls nach kantonalem Recht, allerdings nur noch bis zum Inkrafttreten der schweizerischen ZPO (HIERHOLZER, a.a.O., 1998 sowie 2. Aufl. 2010, je N. 54 zu Art. 250). Die Beschwerdeführer kritisieren zunächst den Streitwert, nach welchem die Vorinstanz die Gerichtskosten festgesetzt hat.

4.1 Im Kanton Zürich bestehen keine besonderen Vorschriften für die Streitwertberechnung im Kollokationsprozess, sondern es wird laut den angefochtenen Urteilen (und der zitierten kantonalen Praxis) der mutmassliche Prozessgewinn bzw. die auf den umstrittenen Forderungsbetrag entfallende Dividende als massgebend erachtet. Im kantonalen Recht gilt damit (ausdrücklich: ZR 72 Nr. 66) grundsätzlich das Gleiche wie im Verfahren vor dem Bundesgericht (HIERHOLZER, a.a.O., 1998, N. 54 zu Art. 250), wonach der Streitwert im Kollokationsprozess sich aus der Differenz zwischen der Dividende nach der angefochtenen und der beanspruchten Kollokation ergibt ( BGE 135 III 127 E. 1.2 S. 128).

4.2 Vorliegend ist nach den Angaben des Konkursamtes keine Konkursdividende zu erwarten. Davon gehen die kantonalen Instanzen aus und dies wird von den Beschwerdeführern betont. Wenn die mutmasslich auf eine strittige Forderung entfallende Konkursdividende null Prozent beträgt, kann mit der Kollokationsklage im laufenden Konkurs kein geldwerter Prozessgewinn erzielt werden ( BGE 65 III 28 E. 1 S. 30). Daher stellt sich vor allem im Konkurs von juristischen Personen die Frage nach dem erforderlichen rechtlich geschützten Interesse des Klägers an der Behandlung der Kollokationsklage (Urteil 5C.185/2002 vom 31. Oktober 2002 E. 2.1 und 2.2; Urteil 5A_720/2007 vom 24. April 2008 E. 2.3; Brunner/Reutter, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 2. Aufl., Bern 2002, S. 54; Hierholzer, a.a.O., 1998 sowie 2. Aufl. 2010, je N. 54 a.E. zu Art. 250; Stöckli, Komplizierter Streit, IWIR 1998, S. 148; Bauer, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Erg.-Band, 2005, N. 31 zu Art. 250 m.H.; Braconi, La collocation des créances en droit international de la faillite, 2005, S. 130 Fn 100). Bei fehlendem Rechtsschutzinteresse kann auf die Kollokationsklage nicht eingetreten werden (BRUNNER/REUTTER, a.a.O.).

4.2.1 Von diesen Grundsätzen ist das Obergericht ausgegangen. Die kantonalen Instanzen haben den Beschwerdeführern trotz einer Konkursdividende von null ein Rechtsschutzinteresse zugestanden und ein tatsächliches Streitinteresse nach § 2 Abs. 1 GerGebV/ZH festgesetzt. Als Konkursgläubiger könnten sie u.a. verhindern, dass Schadenersatzklagen gegen die Organe der Gemeinschuldnerin, die ebenfalls zur Familie der Beschwerdeführer gehören, erhoben werden.

4.2.2 Die Beschwerdeführer argumentieren allerdings in umgekehrter Richtung. Sie bestreiten, überhaupt ein weiteres Interesse an der Kollokationsklage zu haben; das Obergericht "unterstelle" ihnen zu Unrecht "ein weiteres Interesse" an der Kollokationsklage. Die Ausführungen laufen darauf hinaus, dass die Kollokationsklagen wegen der Null-Dividende und mangels Rechtsschutzinteresse gar nicht hätten behandelt werden sollen. Die Vorbringen sind unzulässig, weil damit (d.h. mit dem Rechtsmittel gegen den Kostenentscheid) die Kollokationsurteile in der Sache kritisiert werden. Jedenfalls legen die Beschwerdeführer insoweit nicht dar, dass das Obergericht die Regeln für die Streitwertberechnung verletzt habe.

4.2.3 Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang auf BGE 82 III 94 und ihr Interesse an einem Konkursverlustschein hin. Nach dem erwähnten Urteil kann ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Kollokationsklage trotz mutmasslicher Null-Dividende bestehen, um einen Konkursverlustschein zu erhalten und gestützt darauf eine neue Betreibung einzuleiten (vgl. Art. 265 Abs. 2 SchKG ); in diesem Fall ist nur ein minimaler Streitwert, entsprechend dem "mehr symbolischen" Streitinteresse anzunehmen ( BGE 82 III 94 S. 96). Das im erwähnten Urteil angenommene Interesse kann bei einer Privatperson in Konkurs vorliegen. Beim Konkurs einer - wie hier - Aktiengesellschaft genügt dies indessen nicht, da eine konkursite Firma im Handelsregister gelöscht wird (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 50 Rz 3) und der Konkursverlustschein praktisch wertlos ist (STÖCKLI, a.a.O.; BAUER, a.a.O.); ebenso wenig genügt die theoretische Möglichkeit eines Nachkonkurses ( BGE 65 III 28 E. 2 S. 31). Die kantonalen Instanzen haben daher zu Recht nach dem erforderlichen rechtlich geschützten Interesse der Beschwerdeführer an der Behandlung der Kollokationsklage gefragt (E. 4.2).

4.2.4 Weiter kritisieren die Beschwerdeführer die Berechnung des Streitwertes an der Kollokationsklage. Vorliegend haben die kantonalen Instanzen das geltend gemachte tatsächliche wirtschaftliche Interesse an einer Kollokationsklage trotz Null-Dividende anerkannt, weil der Beschwerdeführer u.a. Schadenersatzklagen gegen die Organe der Gemeinschuldnerin (wie durch Verrechnung) verhindern wollen. Ein Rechtsschutzinteresse des ehemaligen Verwaltungsrates an der Kollokationsklage ist möglich, wenn er die zu kollozierende Forderung mit eventuellen Verantwortlichkeitsansprüchen verrechnen will (STÖCKLI, a.a.O.). In der Literatur wird als folgerichtig erachtet, wenn in dieser Situation für den Streitwert auf die eingeklagten, zu kollozierenden Forderungen abgestellt wird (STÖCKLI, a.a.O.). Davon ist das Obergericht im Ergebnis ausgegangen. In der Beschwerdeschrift wird jedoch nicht dargelegt, inwiefern das Obergericht in geradezu unhaltbarer Weise entschieden hat, wenn es die nominell eingeklagte Forderung (Fr. 882'280.-- für die Kollokationsklage von X.________ und Y.________ bzw. Fr. 682'800.-- für die Kollokationsklage der S.________ & Co. und von T.________) als tatsächliches Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 GerGebV/ZH) angenommen hat. Insoweit ist die Willkürrüge nicht hinreichend begründet ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4.3 Die Beschwerdeführer machen sodann eine Verletzung der verfassungsmässigen Grundsätze bei der Anwendung des kantonalen Gebührenrechts für die erwähnten Streitwerte geltend (vgl. zum Ganzen BGE 120 Ia 169 ff.; zum Äquivalenzprinzip BGE 130 III 225 E. 2.3 S. 228; WÜRZBURGER, De la constitutionnalité des émoluments judiciaires en matière civile, in: Festschrift Poudret, 1999, S. 307 f.).

4.3.1 Gemäss § 4 Abs. 1 GerGebV/ZH gilt für einen Streitwert ab Fr. 300'000.-- eine Gerichtsgebühr von Fr. 16'750.-- zuzüglich 2 % des Fr. 300'000.-- übersteigenden Streitwertes. Das Obergericht hat gestützt auf diese Bestimmung für den Streitwert von Fr. 882'280.-- eine Grundgebühr von Fr. 28'395.-- bzw. für den Streitwert von Fr. 682'800.-- eine Grundgebühr von Fr. 24'406.-- ermittelt. Die Beschwerdeführer stellen die konkrete Ermittlung dieser Grundgebühren nicht in Frage. Dass diese Gebühren mit der Bundesverfassung nicht mehr vereinbar wären, wird nicht hinreichend geltend gemacht. Sie behaupten indessen, das Obergericht habe eine ungerechtfertigte Erhöhung der Grundgebühren um einen Drittel vorgenommen.

4.3.2 Nach § 4 Abs. 2 GerGebV/ZH kann die Grundgebühr um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht werden oder insbesondere bei periodisch wiederkehrenden Leistungen ermässigt werden. Das Obergericht hat offen gelassen, ob die Erstinstanz gestützt auf diese Bestimmung die Gebührenerhöhung um einen Drittel mit dem Argument begründen durfte, dass "die Kläger sich die Zwischenentscheide stets zweimal zustellen liessen". Als Begründung für die Erhöhung der Grundgebühr um einen Drittel hat es (nunmehr) angeführt, das Verfahren vor der Vorinstanz habe drei Jahre gedauert, bevor es nach der Beweisantretung durch Urteil bzw. teilweise durch Rückzug habe erledigt werden können; zudem sei das Verfahren von zwei Hauptverhandlungen und diversen prozessleitenden Entscheiden geprägt gewesen.

4.3.3 Für die Erhöhung (bzw. Ermässigung) der nach einem Tarif abgestuften Gerichtsgebühren ist im Einzelfall der Aufwand massgebend, den das Verfahren mit sich bringt, wie die Anzahl der Verhandlungen, der Umfang der Rechtsschriften und Beilagen sowie die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles (STERCHI, Gerichts- und Parteikosten im Zivilprozess, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 17). Dass derartige hinreichende Umstände im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegen hätten, lässt sich den Erwägungen des Obergerichts nicht entnehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass es sich vorliegend um wirklich komplexe, umfangreiche Kollokationsprozesse mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten gehandelt habe, welche in der Bearbeitung daher besonders kostenintensiv gewesen sind. Mit der blossen Verfahrensdauer von drei Jahren, zwei Hauptverhandlungen und "diversen prozessleitenden Entscheiden" lässt sich die maximale Erhöhung der Grundgebühr (um einen Drittel) nicht rechtfertigen, zumal die Erstinstanz - worauf die Beschwerdeführer zu Recht hinweisen - die Kollokationsklagen mit praktisch identischen Erwägungen beurteilt und abgewiesen hat. Die maximale Erhöhung der Grundgebühr für die Gerichtskosten erscheint in einem offensichtlichen Missverhältnis und ist mit dem Äquivalenzprinzip ( BGE 130 III 225 E. 2.3 S. 228) nicht vereinbar. In diesem Punkt ist die Rüge der Beschwerdeführer begründet.

4.3.4 Beim vorliegenden Ergebnis ist nicht näher zu erörtern, ob die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren (als dannzumal nicht anwaltlich vertretene Kläger) einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Aufklärung über den Mehraufwand bzw. eine voraussichtliche Gebührenerhöhung haben.

5. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden in Zivilsachen gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtenen Entscheide sind aufzuheben, da die endgültige Festsetzung der Gerichtsgebühren im Ermessen der kantonalen Behörden steht. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführer werden für das bundesgerichtliche Verfahren zur Hälfte kostenpflichtig, unter gesamter solidarischer Haftung, zumal sie gemeinsam Beschwerde führen wollen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Zur anderen Hälfte wird der Kanton Zürich, welcher hier in seinen finanziellen Interessen betroffen ist, kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 4 BGG ; Urteil 5A_23/2006 vom 20. Mai 2009 E. 7). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 5A_484/2010 und 5A_485/2010 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden in Zivilsachen werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 21. Mai 2010 werden aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'500.-- werden zur einen Hälfte den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und zur anderen Hälfte dem Kanton Zürich auferlegt.

4. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer mit insgesamt Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksgericht Affoltern und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Levante