Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_483/2024 KI-generiert

Litigant Challenges Denial of Legal Aid and Counsel Appointment in Custody Appeal

Geschäftsnummer 5A_483/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual (the appellant) engaged in multiple legal proceedings concerning child support and other child-related matters involving two children from different relationships. The appellant frequently appeals to the Swiss Federal Tribunal. In a specific case, the District Court of Winterthur dismissed the appellant's free legal counsel due to a broken relationship of trust. The appellant then made several requests, including postponing a hearing, participating in future hearings via international legal assistance from abroad, and appointing a German attorney as a new free legal counsel. These requests were denied by the District Court on various grounds, including a lack of proof for eligibility for free legal aid. The appellent's appeal to the Zurich High Court was also dismissed, including his request for free legal aid during that process. He subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking free legal aid and the appointment of a legal representative near his residence or, alternatively, representation through international legal assistance. He also filed a separate appeal arguing a denial of justice.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Litigant Challenges Denial of Legal Aid and Counsel Appointment in Custody Appeal: The appellant frequently appeals to the Swiss Federal Tribunal. In a specific case, the District Court of Winterthur dismissed the appellant's free legal counsel due to a broken relationship of trust. The appellant then made several requests, including postponing a hearing, participating in future hearings via international legal assistance from abroad, and appointing a German attorney as a new free legal counsel. These requests were denied by the District Court on various grounds, including a lack of proof for eligibility for free legal aid. The appellent's appeal to the Zurich High Court was also dismissed, including his request for free legal aid during that process. He subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking free legal aid and the appointment of a legal representative near his residence or, alternatively, representation through international legal assistance. He also filed a separate appeal arguing a denial of justice.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesbelange) Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtsverbeiständung Zulässige Gründe Bedürftigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Obhutsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_483/2024

Urteil vom 29. Juli 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesbelange),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Juni 2024 (RZ240004-O/U).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat Verfahren betreffend Unterhalts- und andere Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht.

Im Rahmen eines dieser Verfahren entliess das Bezirksgericht Winterthur die unentgeltliche Rechtsvertreterin zufolge des zerrütteten Vertrauensverhältnisses mit dem Beschwerdeführer aus dem Amt. In der Folge beantragte dieser am 13. Mai 2024 u.a. die Verschiebung der Verhandlung vom 27. Mai 2024, das Recht zur Teilnahme an zukünftigen Verhandlungen via internationale Rechtshilfe an seinem Wohnort sowie die Zulassung der in Deutschland ansässigen Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Vertreterin. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wies das Bezirksgericht das Verschiebungsgesuch und das Gesuch um rechtshilfeweise Teilnahme an Verhandlungen ab und mit Entscheid vom 10. Juni 2024 wies es den Antrag auf Verbeiständung durch die deutsche Rechtsanwältin ab mit der Erwägung, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht dargelegt würden.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 24. Juni 2024 ab, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren.

Mit Beschwerde vom 23. Juli 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Vertretung beizugeben, eventualiter ein anderer Anwalt in seiner Wohnortnähe, und das Gericht habe ihm die Möglichkeit zu geben, dass diese ihn an seinem Wohnort via internationale Rechtshilfe vertreten könne.

In der gleichen Eingabe erhebt er sodann eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (dazu paralleles Verfahren 5A_484/2024).

Erwägungen:

1. Der Anfechtungsgegenstand wird durch das von der Vorinstanz Beurteilte begrenzt; soweit mehr oder anderes verlangt wird, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden ( BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2 ; 142 I 155 E. 4.4.2). Im Übrigen hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Beschwerdegegenstand des angefochtenen obergerichtlichen Urteils, auf dessen Verfahrensnummer sich der Beschwerdeführer denn auch konkret bezieht, bildete einzig der Entscheid vom 10. Juni 2024, nicht aber derjenige vom 22. Mai 2024. Folglich kann einzig die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege thematisiert werden.

3. Diesbezüglich beschränkt sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren auf das im Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wurde nebst der nicht dargelegten Mittellosigkeit insbesondere auch wegen der Aussichtslosigkeit des Berufungsverfahrens abgewiesen. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort, weshalb seine Beschwerde gänzlich unbegründet bleibt.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli