Involuntary Psychiatric Confinement Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding the involuntary confinement of an individual at a psychiatric clinic, following a significant incident where the person exhibited a psychotic state and threatened a landlord and the police. The individual challenged the decision made by the Psychiatric Appeals Commission, which had upheld their hospitalization and allowed the clinic to maintain the person's stay for further treatment and evaluation until late August 2009. In the appeal to the Federal Tribunal, the complainant failed to provide sufficient reasoning or identification of any legal or constitutional violations regarding the original decision, leading to the dismissal of the complaint for lack of proper justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Involuntary Psychiatric Confinement Appeal Dismissal: The individual challenged the decision made by the Psychiatric Appeals Commission, which had upheld their hospitalization and allowed the clinic to maintain the person's stay for further treatment and evaluation until late August 2009. In the appeal to the Federal Tribunal, the complainant failed to provide sufficient reasoning or identification of any legal or constitutional violations regarding the original decision, leading to the dismissal of the complaint for lack of proper justification.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required reasoning.
No court costs were levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_483/2009
Urteil vom 21. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdienste Y.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juli 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juli 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 3. Juli 2009 (in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB ) angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Z.________ abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, den Beschwerdeführer ohne neuen Entscheid längstens bis zum 25. August 2009 in der Klinik zurückzubehalten,
in Erwägung,
dass die Psychiatrie-Rekurskommission erwog, der (nach Bedrohung seines Vermieters und der Polizei in deutlich psychotischem Zustand eingewiesene) Beschwerdeführer zeige eine Erstmanifestation einer psychischen Erkrankung, habe keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht und müsse bis zur nachhaltigen Stabilisierung seines Zustandes und Abklärung seiner finanziellen und sozialen Situation stationär behandelt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht keine Begründung enthält,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der Erwägungen der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt aufzeigt, inwiefern deren Entscheid vom 14. Juli 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - keine Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Gesundheitsdiensten Y.________ und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann